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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 (Haushaltsgesetz 2002/2003 - HG 2002/2003)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 (Haushaltsgesetz 2002/2003 - HG 2002/2003)
vom 18. Dezember 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 24], S.322)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 06], S.110)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2002 und 2003 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf:
- 10 136 709 900 Euro für das Haushaltsjahr 2002,
- 10 142 960 900 Euro für das Haushaltsjahr 2003.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf:
- 2 792 497 800 Euro für das Haushaltsjahr 2002,
- 1 875 078 200 Euro für das Haushaltsjahr 2003.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen:
- im Haushaltsjahr 2002 bis zur Höhe von 1 021 000 000 Euro,
- im Haushaltsjahr 2003 bis zur Höhe von 1 200 834 900 Euro.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt
200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2002 und 2003 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 550 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe von 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 100 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 250 000 000 Euro zur Absicherung von Krediten an die Landesentwicklungsgesellschaft für Städtebau, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg mbH i. L. zu übernehmen.
§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von 60 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 105 000 000 Euro zugunsten eines Kreditinstitutes zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erhöhung des Fonds für die Technologieförderung Garantien in Höhe von 2 500 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 6 000 000 Euro zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.
§ 5
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 und 20 werden aus den Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Personal- und Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(4) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben des Verwaltungsbudgets, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(5) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(6) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplanes gegenseitig deckungsfähig.
(7) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen sind.
(8) Zur Erprobung neuer Steuerungsinstrumente werden die Universität Potsdam, die Hochschule für Film und Fernsehen, die Fachhochschulen Lausitz und Potsdam, die Technische Fachhochschule Wildau und die Landesforstverwaltung nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen sind.
(9) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 6
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages,
Verfassungsgerichtes und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden; innerhalb der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - dürfen Einnahmen, die der für die Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(2) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
§ 7
Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Die Betragsgrenzen und die Einwilligungserfordernisse nach Absatz 1 gelten nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder für die vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
(3) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen sowohl aus Landesmitteln als auch aus Drittmitteln in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Einzelplänen veranschlagte Landesmittel für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost förderfähig sind, im Umfang von bis zu 90 vom Hundert durch bislang nicht verbrauchte Mittel des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost zu ersetzen.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen bei den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben für Maßnahmen, die bisher nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost gefördert wurden, Mehrausgaben geleistet werden, soweit sie durch Minderausgaben bei anderen Maßnahmen, die bisher nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost gefördert wurden, in demselben Einzelplan oder in anderen Einzelplänen gedeckt sind.
§ 8
Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.
§ 9
Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.
§ 10
Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs Budgetierung Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.
§ 11
Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis zum Jahr 2005 sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Personaleinsparung zu nutzen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen zu:
- Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
- Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird ermächtigt, im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung für den Schulbereich in entsprechender Anwendung des § 50 der Landeshaushaltsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit verbleibende Personalausgaben der betroffenen Arbeitnehmer in die entsprechenden Titel des Kapitels 05 301 umzusetzen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(8) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung nach der Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis zum Jahre 2005 dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 12
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Über Einsparungen von Planstellen und Stellen der Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichts entscheidet der Ausschuss für Haushalt und Finanzen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 13
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen jährlich zum 30. Juni und 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten Leerstellen.
§ 14
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.
§ 15
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von
Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
- bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
- bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
- bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen geförderten Wohnungsbaus gemäß den §§ 88 bis 88c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß den §§ 88d und 88e des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes verwendet werden;
- um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
- im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
- in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,
- in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
- in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
- im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
- dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als Ferienwohnheim gegen Übernahme der gesamten Betriebskosten sowie anteiligen Bauunterhaltungskosten, deren Höhe gesondert zu regeln ist, unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
- vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten Grundstücksfonds Brandenburg gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften des Grundstücksfonds Brandenburg ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.
§ 16
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 17
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss
für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
- zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2002, 30. Juni, 30. September und Jahresabschluss 2003 über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen zum 30. September 2002 und zum 30. September 2003 über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum 31. Dezember 2002 und 2003 über die Beteiligungen des Landes Brandenburg und über das Vorliegen des wichtigen Landesinteresses an diesen Beteiligungen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;
- über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2002 bis zum 31. März 2003 und im Haushaltsjahr 2003 bis zum 31. März 2004.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.
§ 18
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2004/2005 weiter.
§ 19
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Anlagen
- 1Haushaltsplan 2003 234.7 KB