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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994 - HG 1994)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1994 (Haushaltsgesetz 1994 - HG 1994)
vom 21. Dezember 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 28], S.518)

geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 29], S.442)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 20 253 689 900 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 12 418 887 600 Deutsche Mark.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1994 bis zur Höhe von 5 662 144 200 Deutsche Mark Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 5Abs. 1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 DM im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.

(2)Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1994 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1994 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 200 000 000 DM zu übernehmen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, in Höhe bis zu 150 000 000 DM zu übernehmen. überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 DM, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzahlenden Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten.

§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 20 000 000 DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 600 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer Personen und Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer Höhe von 48 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg für Kapitalhilfedarlehen zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen. Der Ermächtigungsrahmen gemäß Satz 1 kann auch durch die Übernahme von Garantien zur teilweisen Absicherung der Ausfälle eines aus Mitteln der Treuhandanstalt zu errichtenden Konsolidierungsfonds für die Finanzierung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch genommen werden.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 DM zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen übernommen werden.

§ 5
Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen sind von dieser Höchstgrenze die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen  Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu erbringende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als 2 000 DM oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 3 000 000 DM im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(4) Von den in den Einzelplänen bei Hauptgruppe 7 veranschlagten Mitteln, die bis zum 30. Juni 1994 nicht durch Aufträge belegt sind, fließen bis zu jeweils fünfzig vom Hundert dem Kapitel 20 020 Titel 519 20 für die Verwendung im jeweiligen Geschäftsbereich zu. Der insgesamt zufließende Betrag darf eine Höhe von 40 000 000 DM nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind die Mittel der Hauptfunktion 7 (Verkehrs- und Nachrichtenwesen) sowie mischfinanzierte Ausgaben. Die Feststellung der Beträge erfolgt durch die Landesbauverwaltung bis spätestens 31. Juli 1994. Die Umwidmung bedarf der Einwilligung des Ministers der Finanzen und des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.

(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen nach Ende jeden Quartals über den aktuellen Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten darüber hinaus auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.Der Bericht zum Ende des dritten Quartals umfaßt alle einzelnen Ausgabetitel der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8, die Besetzung der Planstellen und Stellen sowie die Vorbelastung zukünftiger Haushaltstitel durch die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

(6) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß §§ 3 und 4 des Haushaltsgesetzes per 30. Juni 1994.

§ 6
Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 7
Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen
bei Mitfinanzierungen durch Dritte

über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

§ 8
Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.

(2) Hiervon ausgenommen sind die Personalausgaben der Hauptgruppe 4, die mit Ausnahme der Gruppe 427 innerhalb der jeweiligen Kapitel gegenseitig deckungsfähig sind. Als weitere Ausnahme können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, auf Stellen für beamtete Hilfskräfte auch Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiterinnen und Arbeiter geführt werden.

(3) Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im Rahmen der Stellenplanobergrenzen der §§ 26 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes halten. Die Stellenplanobergrenzen sind sowohl bei den Planstellen als auch unter Einbeziehung der Stellen für Angestellte einzuhalten. Satz 1 ist analog auf Angestelltenstellen anzuwenden, deren Dienstarten Aufgaben des Planstellenbereichs umfassen.

(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Angestelltenstellen in dieser Wertigkeit bedarf der Einwilligung der Landesregierung.

(5) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach den tarifrechtlichen Bestimmungen im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(6) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur eine Vollbeschäftigte oder ein Vollbeschäftigter geführt werden. Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig sein.

(7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), und für Beamtinnen oder Beamte nach der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl. I S. 974).

(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige Beschäftigung erhalten (§ 8 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1994 erstellen die zuständigen Minister übersichten über die für Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.

(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zusätzlich einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als  förderungswürdig anerkannten Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.

(10) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die § 2 der  Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(11) Die Absätze 5 bis 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 9
Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 10
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle der Beamtin oder des Beamten neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamtin oder diesen Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen, Richter und Angestellte.

(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 11
Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der Finanzen gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der  Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Der Minister der Finanzen kann Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen und Stellen zulassen.

§ 12
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78) abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind.

(2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 13
Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Die Landesregierung kann zulassen, daß Personalausgaben für Landesbedienstete, die im Zuge der Funktionalreform den kommunalen Gebietskörperschaften mit ihren Aufgaben zugeordnet werden, aus den in den betreffenden Kapiteln eingerichteten Titeln 633 10 (Erstattung aufgrund der Funktionalreform an Gemeinden) bis zum Wirksamwerden der Funktionalreform geleistet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistung von Sachausgaben aus den Titeln 633 20 (Erstattung von Sach- und Investitionsausgaben an die  Gemeinden). Die Gemeinden erhalten die nach erfolgter Aufgabenübertragung und Personalüberleitung verbleibenden veranschlagten Mittel dieser Titel.

(2) Gleichzeitig wird die Landesregierung ermächtigt, die von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen vorübergehend neben den Stellenplänen zu führen. Dies gilt abweichend von § 8 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.

(3) Die Landesregierung wird beauftragt, dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Quartal über den Stand der Übertragung der Aufgaben von Landesbehörden auf die kommunalen Gebietskörperschaften und die damit einhergehende Personalüberleitung zu berichten.

§ 13a
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken des Sondervermögens "Grundstücksfonds Brandenburg

Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen (WGT-LVG) vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) errichteten 'Grundstücksfonds Brandenburg' dürfen gemäß § 15 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anfallen von den Einnahmen abgesetzt werden,
  2. Grundstücke dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bau- und Unterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden,
  3. bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden; sie können betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen, Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen,
  4. bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes verwendet werden,
  5. bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden,
  6. bebaute und unbebaute Grundstücke bei einer Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Altenheime,  Pflegeheime, Heime, Einrichtungen und Werkstätten für geistig und körperlich Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden,
  7. bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen,
  8. bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare  Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden können,
  9. Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen Verbilligungen weiterverbilligt werden oder unentgeltlich an kurzfristig investitionsbereite Bewerber veräußert werden.

§ 14
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 8, § 10, § 11, § 13 und § 13 a gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1995 weiter.

§ 15
(Inkrafttreten)

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.