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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
vom 4. März 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 04], S.90)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 20], S.322)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 17 431 853 300 Deutsche Mark (DM) festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 5 522 177 800 DM. Abweichend von der Festlegung in seinem Einzelplan kann der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bei Kapitel 08 050 für alle Titel der Titelgruppe 61 zusätzlich Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Gesamthöhe von 515 200 000 DM in Anspruch nehmen (davon im Jahre 1993 fällig: 193 200 000 DM, im Jahre 1994 fällig: 161 000 000 DM, im Jahre 1995 fällig: 161 000 000 DM).

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, bei einem im Rahmen der Haushaltsausführung geänderten Verteilerschlüssel bei den im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" veranschlagten Ansätzen entweder zusätzliche Ausgabemittel bereitzustellen oder zu hoch veranschlagte Ausgaben zu sperren. Die Ausgaben des Landes für das Gemeinschaftswerk "Aufschwung Ost" sind mit Zustimmung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig.

§ 2

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1992 bis zur Höhe von 4 762 394 400 DM Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängende Komplementärmittel (§ 5 Abs. 2).

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1992 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.

§ 3

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 800 000 000 DM zu übernehmen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft - in Höhe bis zu 58 000 000 DM zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Rückbürgschaften zugunsten der Berliner Industriebank AG in Höhe bis zu 80 000 000 DM zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaues in Höhe bis zu 130 000 000 DM zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, in Höhe bis zu 200 000 000 DM zu übernehmen. Zur Übernahme von Bürgschaften aufgrund dieser Ermächtigung bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages, wenn die Höhe von 2 000 000 DM im Einzelfall überschritten wird.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten.

§ 4

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 10 000 000 DM für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des komplexen Wohnungsbaues Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 370 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 15 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg zur Haftungsentlastung der Kreditgeber zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 DM zugunsten der Investitionsbank Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

§ 5

(1) Die innerhalb der einzelnen Kapitel veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 547 sind mit Einwilligung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht um mehr als 50 v. H. des Ansatzes überschritten werden soll.

(2) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 10 000 000 DM festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von dieser Höchstgrenze ausgenommen sind die unvorhergesehenen und unabweisbaren Komplementärmittel, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel erbringen muß.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die mit Teil- oder Gesamtbeträgen veranschlagt sind, dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 DM im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(4) Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich EG, Bund und Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Bei noch ausstehender rechtlicher Absicherung der Drittmittel bleibt die Verfügung über die Ausgaben auf höchstens 50 v. H. der Landesmittel beschränkt. Sobald gesichert ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden.

§ 6

(1) Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppen 422, 425, 426 und 429 bei den einzelnen Vergütungsgruppen ausgebrachten Stellen für beamtete Hilfskräfte, Angestellte und Arbeiter sind verbindlich. Die mit dem Haushaltsplan beschlossenen zusätzlichen Planstellen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit sie sich im Rahmen der Stellenplanobergrenzen des § 26 Bundesbesoldungsgesetz halten. In die Feststellung der Stellenplanobergrenzen sind die Stellen für Angestellte einzubeziehen. Satz 2 ist analog auf Stellen für Angestellte anzuwenden.

(2) Die Verbeamtung von Angestellten, die auf Planstellen geführt werden, kann nur nach Maßgabe eines vom Kabinett vorzulegenden Gesamtplanes zu vorgesehenen Verbeamtungen, aus dem die Aufgabenstellung für die Gesamtheit der Planstellen hervorgeht, erfolgen. Dieser Plan bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können Verbeamtungen nur mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen vorgenommen werden.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages bis zu 300 Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich zu den in den Einzelplänen enthaltenen Planstellen auszubringen. Dabei sind Zahl und Wertigkeit im Einzelfall auf den Bedarf begrenzt, der bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Landes unabweisbar entsteht.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte und Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(6) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können zur Erfüllung tarifrechtlicher Ansprüche Stellenumwandlungen bei den Stellen für Angestellte und Arbeiter vorgenommen werden.

(7) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher und vergleichbarer Angestelltenstellen in dieser Wertigkeit bedarf der Einwilligung der Landesregierung.

(8) Die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 4 sind gegenseitig deckungsfähig.

§ 7

(1) Von den im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind im Haushaltsjahr 1992 1 200 künftig wegfallend (kw) zu stellen.

(2) Die Einsparungen nach Absatz 1 werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplanes am jeweiligen Gesamtsoll der Stellen im Haushalt entspricht.

(3) Die Einsparungen bei den Planstellen und Stellen für Angestellte nach Absatz 2 sind anteilig auf die Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen zu verteilen.

(4) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden, bis die jeweilige Einsparungsquote des Einzelplanes erbracht ist. Stellen, die nicht wieder besetzt werden dürfen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden Stellen dürfen andere, zum gleichen Zeitpunkt freiwerdende Stellen derselben Laufbahngruppe eingespart werden.

(5) Das Nähere, insbesondere die Ausnahmen von den Einsparungen aufgrund unabweisbaren Bedarfes, regelt ein Kabinettbeschluß, der der Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen bedarf.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für

  1. Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung, deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen ausgebracht sind,
  2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, die überwiegend vom Land finanziert werden.  

§ 8

(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle seiner bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht langfristig beurlaubt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richter und Angestellte.

(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 9

(1) Mit Ausnahme der für Teilzeitkräfte geltenden Regelung darf auf einer unbesetzten Stelle jeweils nur ein Vollbeschäftigter geführt werden. Darüber hinaus muß die Stelle im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer gleich- oder höherwertig sein.

(2) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubes nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550).

(3) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten mit Bezügen unterhalb der Sozialversicherungsgrenze sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von Behinderten wird hierdurch nicht berührt. Zum 30. September 1992 erstellen die zuständigen Minister Übersichten über die für Teilzeitkräfte in Anspruch genommenen Stellen, aufgeschlüsselt nach der wöchentlichen Arbeitszeit der einzelnen Beschäftigten.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich einzurichten. Diese Stellen dürfen nur im Rahmen der als förderungswürdig anerkannten Maßnahmen und nur für die Dauer der Zuweisung der Arbeitskräfte durch die Arbeitsverwaltung in Anspruch genommen werden.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Regelungen zur Stellenbewirtschaftung gelten entsprechend für Anstalten des öffentlichen Rechts, an deren Grundkapital das Land Brandenburg überwiegend beteiligt ist.

§ 10

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Fachminister und dem Minister der Finanzen gebilligt worden ist. Der Minister der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen, wenn die Zuwendung des Landes den Betrag von 1 000 000 DM im Haushaltsjahr übersteigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zu-lassen.

(3) Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan des Zuwendungsempfängers verbindlich. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen. Bei der Gewährung von Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind die in den Haushalts- oder Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Stellenzahlen hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich.

§ 11

Die Vorschriften und Ermächtigungen in § 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 4, § 8, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1993 weiter. Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 2.  

§ 12

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.  

Potsdam, den 4. März 1992

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


ANLAGE

Nachtragshaushaltsplan des Landes Brandenburg
für das Haushaltsjahr 1992

Gesamtplan

Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO)
Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO)
Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)
Verpflichtungsermächtigungen (§ 14 Abs.  Nr. 1 LHO)
Gruppierungsübersicht (§ 14 Abs. Nr. 1 LHO)

HAUSHALTSÜBERSICHT

 
Einnahmen
Einzelplan
  Einnahmen 1992
(einschl. Nachtrag)
(TDM)
Mehr (+)
Weniger (-)
gegenüber Soll 1992
01 Landtag  8,0  
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei  79,5  
03 Ministerium des Innern  37.334,4  
04 Ministerium der Justiz  78.927,3  
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport  46.643,8  
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur  242.643,8  
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen  184.922,0  
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 641.550,0 + 48.300,0
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 201.332,6  
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 782.812,6 + 83.000,0
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 950.517,9  
12 Ministerium der Finanzen 12.472,0  
13 Landesrechnungshof -  
20 Allgemeine Finanzverwaltung 14.252.609,4 + 161.300,0
  Zusammen 17.431.853,3 + 292.600,0

Ausgaben
Einzelplan
  Ausgaben 1992
(einschl. Nachtrag)(TDM)
Mehr (+)
Weniger (-)
gegenüber Soll 1992
01 Landtag 37.841,2 + 283,0
02 Ministerpräsident und Staatskanzlei 48.133,8 + 9.650,0
03 Ministerium des Innern 1.028.937,3

+ 58.260,2

04 Ministerium der Justiz 427.758,8 + 24.735,5
05 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 1.696.072,6 - 30.536,0
06 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur 849.839,1 - 17.850,0
07 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen 2.489.989,9 + 39.500,0
08 Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie 1.421.039,0 + 128.600,0
09 Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung 720.887,1 + 9.400,0
10 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1.292.468,3 + 177.600,0
11 Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 2.601.558,5 - 140.870,0
12 Ministerium der Finanzen 495.682,8 + 90.293,0
13 Landesrechnungshof 3.690,2 -
20 Allgemeine Finanzverwaltung 4.317.954,7 - 56.465,7
  Zusammen 17.431.853,3 + 292.600,0

Finanzübersicht und Kreditfinanzierungsplan

Finanzierungsübersicht Bisheriger
Ansatz 1992
(Mio. DM)
Für 1992
treten hinzu
(Mio. DM)
Neuer
Ansatz 1992
(Mio. DM)
I. Haushaltsvolumen 17.139,3 + 292,6 17.431,9
II. Ermittlung des Finanzierungssaldos      
  1. 2 Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt)
17.139,3 + 292,6 17.431,9
  2. Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Kreditmitteln und Entnahmen aus Rücklagen)
12.376,9 + 292,6 12.669,5
  3. Finanzierungssaldo - 4.762,4 - - 4.762,4
III. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos      
  4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt      
  4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (Brutto) 4.762,4 - 4.762,4
  4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt - - -
  4.3 Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 4.762,4 - 4.762,4
  5. Einnahmen aus Rücklagen -    
  6. Finanzierungssaldo - 4.762,4 - - 4.762,4

Kreditfinanzierungsplan      
I. Einnahmen aus Krediten      
  bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt
-
4.762,4
-
-
-
4.762,4
  zusammen 4.762,4 - 4.762,4
II. Tilgungsausgaben für Kredite      
  bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt
-
-
-
-
-
-
  zusammen - -
III. Netto-Neuverschuldung insgesamt      
  bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw.
vom Kreditmarkt
-
4.762,4
-
-
-
4.762,4
  zusammen 4.762,4   4.762,4

Anm.: Übersicht Verpflichtungsermächtigungen, Gruppierungsübersicht, Einzelplan 01-12 und 20 nicht mit aufgenommen.