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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 (Haushaltsgesetz 2000/2001 - HG 2000/2001)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 (Haushaltsgesetz 2000/2001 - HG 2000/2001)
vom 28. Juni 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 05], S.74)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2001
(GVBl.I/01, [Nr. 12], S.142)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2000 und 2001 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf:

  1. 19 690 954 400 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2000,
  2. 19 516 488 200 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2001.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf:

  1. 4 090 856 200 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2000,
  2. 3 488 658 100 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2001.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen:

  1. im Haushaltsjahr 2000 bis zur Höhe von 625 000 000 Deutsche Mark,
  2. im Haushaltsjahr 2001 bis zur Höhe von 845 000 000 Deutsche Mark.

(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt.

(3) Neben der Kreditermächtigung nach Absatz 1 darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 500 000 000 Deutsche Mark aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2000 und 2001 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe von 800 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von 215 000 000 Deutschen Mark - höchstens jedoch 37 vom Hundert entsprechend dem Anteil des Landes Brandenburg an der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH - zur Absicherung von Krediten für das Baufeld Ost zu übernehmen.

(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von 80 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 300 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 140 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Fonds für die Technologieförderung und zum Beteiligungserwerb an kleinen und mittleren Unternehmen Garantien in Höhe von 35 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien zur Absicherung möglicher Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit dem Ausbau der Infrastruktur auf dem SAGO-Gelände bei Wilhelmshorst bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten des Geschäftsbesorgers zu übernehmen.

(9) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 bis 4 sowie Absatz 7 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.

(10) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Zwischenfinanzierungsrisiken bei Maßnahmen der Industrieansiedlung Rücksicherungsgarantien gegenüber Banken bis zur Höhe von 74 000 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch 80 vom Hundert der zu besichernden Zwischenfinanzierungsdarlehen, abzugeben. Soweit in diesen Fällen § 39 der Landeshaushaltsordnung nicht anwendbar ist, dürfen durch das Ministerium für Wirtschaft bis zur Höhe von 74 000 000 Deutsche Mark gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Verlustdeckungszusagen abgegeben oder ähnliche Verpflichtungen eingegangen werden. Von dieser Ermächtigung darf nur mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Gebrauch gemacht werden.

§ 5
Erprobung neuer Steuerungsinstrumente

(1) In Kapiteln für Behörden und Einrichtungen, die durch Haushaltsvermerk an Modellversuchen zur Flexibilisierung des Haushaltswesens teilnehmen, sind die Ausgaben innerhalb ihrer Hauptgruppe gegenseitig deckungsfähig und dürfen Mehreinnahmen in der Hauptgruppe 1, Rücklagenentnahmen sowie Minderausgaben in den Hauptgruppen 4 und 5 zur Verstärkung anderer Ausgaben in der Hauptgruppe 5, in der Gruppe 711 und in der Obergruppe 81 herangezogen werden. Dies gilt nicht für Ausgaben der Gruppe 529 und für Minderausgaben bei drittfinanzierten Ansätzen.

(2) Beim Jahresabschluss verbleibende Mehreinnahmen und Minderausgaben können bis zur Höhe von 80 vom Hundert einer Rücklage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugeführt werden. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln dürfen der Rücklage in voller Höhe zugeführt werden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen, das auch die Bildung von Rücklagen für andere geeignete Bereiche zulassen kann.

(3) Rücklagen können auch für Ausgaben der Hauptgruppe 4 entnommen werden, soweit sie aus für Personalausgaben bestimmten Drittmitteln stammen.

(4) Für die Wirtschaftspläne der Hochschulen mit Globalhaushalten und der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsvermerke.

§ 6
Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden oder für die vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und unabweisbaren Verwaltungsausgaben.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Hinblick auf das mögliche Auseinanderfallen von Ausgaben und Einnahmen aus den Strukturfonds der Europäischen Union geeignete Regelungen zur Deckung zu treffen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(4) Einsparungen bei den Ausgaben für Heizung, Strom, sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) dürfen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark zur Deckung von Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparungen und damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.

§ 7
Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb des Einzelplans die Ausgaben der Titel der Gruppen 511 bis 527 und 532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet mit Ausnahme der Gruppe 517 in allen Einzelplänen auf die Kapitel des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:

  1. Gruppe 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
  2. Gruppe 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
  3. Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
  4. Gruppe 512 aus dem Verkauf von entbehrlich gewordenen Büchern und Zeitschriften,
  5. Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen,
  6. Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
  7. Gruppe 518 aus Rückzahlungen aus Abrechnungen von Vermietern über vertraglich vereinbarte wiederkehrende Nebenkosten aus Vorjahren.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen in den Einzelplänen veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden.

§ 8
Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 6 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.

§ 9
Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 10
Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs "Budgetierung" Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 11
Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Innerhalb des jeweiligen Einzelplans sind die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010, gegenseitig deckungsfähig. Die nach Satz 1 im jeweiligen Einzelplan gegenseitig deckungsfähigen Personalausgaben sind so zu bewirtschaften, dass eine Überschreitung der Ausgaben der Hauptgruppe 4 ausgeschlossen ist. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Zur Sicherung der Einhaltung der Ansätze für Personalausgaben sind im Haushaltsjahr 2000 bei der Landesverwaltung insgesamt mindestens 1 157 Stellen oder Planstellen einzusparen, darunter 809 Stellen in den Schulkapiteln. Im Jahr 2001 sind in der Landesverwaltung (ohne Schulkapitel) mindestens 692 Stellen einzusparen. Die Stellen in den Bereichen außerhalb der Schulkapitel sind auf die Einzelpläne (mit Ausnahme der Polizeikapitel 03 110 bis 03 150) in dem Verhältnis aufzuteilen, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen oder Beschäftigungspositionen im Landeshaushalt entspricht. Das Ministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen. Die genauen Einsparstellen sind für das Haushaltsjahr 2000 dem Ministerium der Finanzen bis zum 30. September 2000, für das Haushaltsjahr 2001 bis zum 30. Juni 2001 mitzuteilen.

(3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.

(4) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(5) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu.

(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für die Stellen des Landtages, des Landesverfassungsgerichts und des Landesrechnungshofes.

(7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(9) Absatz 6 gilt entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

(10) Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird ermächtigt, im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung für den Schulbereich in entsprechender Anwendung des § 50 der Landeshaushaltsordnung zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit verbleibende Personalausgaben der betroffenen Arbeitnehmer in die entsprechenden Titel des Kapitels 05 301 umzusetzen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 12
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.

(3) Über Einsparungen von Planstellen und Stellen der Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichts entscheidet der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. In Höhe der Ausgaben für neu ausgebrachte Planstellen und Stellen sind Personalausgaben im Gesamthaushalt einzusparen.

(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 13
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.

(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 14
Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente
an Landesbedienstete

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften auf Angestellte und Arbeiter des Landes.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener Bezahlungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.

§ 15
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung
von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
  2. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
  3. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen geförderten Wohnungsbaus gemäß den §§ 88 bis 88c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß den §§ 88c und 88d des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
  4. um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
  5. im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
    1. in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,
    2. in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
    3. in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
    4. im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
  6. dem Sozialwerk der brandenburgischen Landesbediensteten e. V. als Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
  7. vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten "Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg" ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 16
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 17
Berichtspflichten gegenüber
dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. zum 30. Juni, 30. September, Jahresabschluss 2000, 30. Juni, 30. September und Jahresabschluss 2001 über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen zum 30. September 2000 und zum 30. September 2001 über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sowie zum 30. September 2001 über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts;
  2. über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2000 bis zum 31. März 2001 und im Haushaltsjahr 2001 bis zum 31. März 2002.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen und den aktuellen Mittelabfluss bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen jährlich zum 30. September.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet jährlich zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 18
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 weiter.

§ 19
(In-Kraft-Treten)

Anm.: Die Anlagen wurden nicht mit aufgenommen.