Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes im Land Brandenburg (BbgAGBDG)

Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes im Land Brandenburg (BbgAGBDG)
vom 13. März 2002
(GVBl.I/02, [Nr. 03], S.26)

geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 13], S.281, 283)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Wahl der Beamtenbeisitzer für das gerichtliche
Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz

(1) Die Beamtenbeisitzer der für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz zuständigen Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf vier Jahre gewählt. Die erste Wahl der Beamtenbeisitzer findet bis zum 1. April 2002 statt. Wird eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(2) Das für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Ministerium stellt in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Liste Vorschläge machen. In den Listen sind die Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert aufzuführen. Die Liste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes zuzusenden.

(3) Für das Wahlverfahren des Ausschusses findet § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.

§ 2
Senat für Disziplinarsachen

Für den Senat für Disziplinarsachen bei dem Oberverwaltungsgericht gilt § 1 entsprechend.

§ 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Potsdam, den 13. März 2002

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich