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Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten (Rettungsmedaillengesetz)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für Rettungstaten (Rettungsmedaillengesetz)
vom 13. Februar 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 02], S.34)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Als staatliche Anerkennung für Rettungstaten wird die Brandenburgische Rettungsmedaille gestiftet.

(2) Die Rettungsmedaille kann an Personen verliehen werden, die unter eigener Lebensgefahr Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei ein besonderes Maß an Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.

(3) Ist die Anerkennung einer Rettungstat oder eines Rettungsversuches insbesondere wegen eines mutigen und opferwilligen Einsatzes gerechtfertigt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorliegen, so kann eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden; bei einem herausragenden Einsatz kann auch eine Rettungsmedaille verliehen werden.

(4) Neben einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz kann im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit eine Geldbelohnung oder ein Ausgleich für erhebliche freiwillige oder zwangsläufige Aufwendungen des Retters in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat oder für infolge der Rettungstat erlittene, erhebliche Sachschäden gewährt werden. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten neben der staatlichen Auszeichnung eine Armbanduhr mit Widmung als Geschenk.

(5) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 2

(1) Die aus einer Silberlegierung bestehende, im Durchmesser 3,3 cm große Medaille zeigt auf der Vorderseite über dem Wort „Brandenburg“ das Landeswappen, auf der Rückseite die Aufschrift „Für Rettung aus Gefahr“. Die Rettungsmedaille wird an einem rot-weiß-roten Band, das 2,5 cm breit ist, auf der linken oberen Brustseite getragen.

(2) Zu der Rettungsmedaille gehört eine Miniatur mit einem Durchmesser von 1,1 cm, die auf einer rot-weiß-roten Bandschnalle von 2,5 cm Breite und 1,5 cm Höhe auf der linken oberen Brustseite getragen werden kann.

(3) Die Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 3

Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, kann ihm die Rettungsmedaille nach seinem Tode verliehen werden. Rettungsmedaille und Verleihungsurkunde werden den Hinterbliebenen ausgehändigt.

§ 4

(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung, die Gewährung einer Geldbelohnung oder eines Ausgleichs für Aufwendungen und Sachschäden und die Gewährung eines Sachgeschenkes an Jugendliche entscheidet der Minister des Innern.

(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine vom Minister des Innern unterzeichnete Urkunde ausgestellt.

(3) Die Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde, die Urkunde über eine öffentliche Belobigung sowie die Armbanduhr mit Widmung als Geschenk für Jugendliche unter 18 Jahren händigt der Minister des Innern aus; die Ausübung dieser Befugnis kann er übertragen.

(4) Die Verleihung der Rettungsmedaille und die öffentliche Belobigung werden mit Einverständnis der geehrten Person im Amtsblatt für das Land Brandenburg bekannt gemacht. Über die Auszeichnung mit einer Geldbelohnung und deren Höhe darf weder dem Geretteten noch Dritten Kenntnis gegeben werden.

§ 5

Eine staatliche Anerkennung kann für Rettungstaten im Land Brandenburg, unabhängig vom Wohnsitz des Retters, und für Rettungstaten außerhalb des Landes Brandenburg, wenn der Retter oder der Gerettete seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat, ausgesprochen werden.

§ 6

(1) Die Verleihung der Rettungsmedaille oder die Erteilung einer öffentlichen Belobigung setzt voraus, dass die zu ehrende Person der staatlichen Anerkennung würdig ist.

(2) Erweist sich der Inhaber der Rettungsmedaille durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen der Rettungsmedaille entzogen werden. Er ist vor der Entziehung zu hören.

§ 7

(1) Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es dienstlich oder beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren abzuwenden, wird eine Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einer Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Retter nächster Angehöriger des Geretteten ist oder die Gefahrenlage selbst herbeigeführt hat.

§ 8

Rettungstaten aus der Zeit seit dem Beginn der laufenden Wahlperiode bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die bereits eine staatliche Ehrung erfolgt ist, können nachträglich nach diesem Gesetz durch Verleihung der Rettungsmedaille anerkannt werden.

§ 9

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.

§ 10

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.