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Erstes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Erstes Gemeindegliederungsgesetz - 1.GemGlG)

Erstes Gesetz zur Gemeindegliederung im Land Brandenburg (Erstes Gemeindegliederungsgesetz - 1.GemGlG)
vom 23. September 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 19], S.315)

geändert durch Gesetz vom 20. September 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 21], S.390)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zusammenlegung von kreisangehörigen Gemeinden

(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengelegt:

  1. Kolkwitz, Babow, Eichow, Glinzig, Gulben, Hänchen, Klein Gaglow, Krieschow, Limberg, Milkersdorf und Papitz zur Gemeinde Kolkwitz (Kreis Cottbus),
  2. Eggersdorf und Petershagen zur Gemeinde Petershagen/ Eggersdorf (Kreis Strausberg).

(2) Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger derjenigen, die durch den jeweiligen Zusammenschluß aufgelöst sind. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Das Ortsrecht der bisherigen Gemeinden tritt mit Wirksamwerden des Zusammenschlusses außer Kraft, mit Ausnahme der Bauleitpläne, die als Ortsrecht der neugebildeten Gemeinden fortgelten.

(3) Die Gemeinde Schönhöhe (Kreis Guben) wird in die Gemeinde Tauer (Kreis Guben) eingegliedert. Das Ortsrecht der Gemeinde Tauer gilt mit Wirksamwerden der Eingliederung auch für den Ortsteil Schönhöhe. Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 2
Eingliederung von kreisangehörigen Gemeinden in kreisangehörige Städte

(1) Folgende kreisangehörige Gemeinden werden aufgelöst und in kreisangehörige Städte eingegliedert:

  1. Ruhlsdorf in die Stadt Teltow (Kreis Potsdam-Land),
  2. Seelübbe in die Stadt Prenzlau (Kreis Prenzlau),
  3. Bornow, Kohlsdorf, Krügersdorf, Oegeln und Schneeberg in die Stadt Beeskow (Kreis Beeskow),
  4. Sükow, Quitzow und Dergenthin in die Stadt Perleberg (Kreis Perleberg),
  5. Biesen und Babitz in die Stadt Wittstock (Kreis Wittstock),
  6. Dobra, Zeischa, Lausitz, Möglenz, Oschätzchen und Kosilenzien in die Stadt Bad Liebenwerda (Kreis Bad Liebenwerda).

(2) Die aufnehmenden Städte sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

(3) Mit dem Wirksamwerden der Eingliederungen tritt das Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Städte gilt dann für das gesamte neue Stadtgebiet. Bauleitpläne und grundstücksbezogenes Ortsrecht der eingegliederten Gemeinden gelten jedoch als Ortsrecht der aufnehmenden Städte so lange fort, bis sie von der neugewählten Stadtverordnetenversammlung geändert oder aufgehoben werden.

(4) Der zwischen der Stadt Prenzlau und der Gemeinde Seelübbe geschlossene Gebietsänderungsvertrag wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes den Vertragsbestimmungen vorgehen.

§ 3
Eingliederung von Gemeinden in kreisfreie Städte

(1) Folgende Gemeinden werden aufgelöst und in kreisfreie Städte eingegliedert:

  1. Eiche (Kreis Potsdam) in die Landeshauptstadt Potsdam,
  2. Göttin und Schmerzke (Kreis Brandenburg) in die Stadt Brandenburg,
  3. Diehlo (Kreis Eisenhüttenstadt) in die Stadt Eisenhüttenstadt,
  4. Kahren, Branitz, Dissenchen, Merzdorf, Döbbrick, Sielow und Willmersdorf (Kreis Cottbus) in die Stadt Cottbus,
  5. Kunow und Blumenhagen (Kreis Angermünde) in die Stadt Schwedt.

(2) Die kreisfreien Städte sind Rechtsnachfolger der in sie eingegliederten Gemeinden. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Das Ortsrecht einschließlich der Hauptsatzungen der kreisfreien Städte gilt vom Wirksamwerden der Eingliederung an auch für die eingegliederten Gemeinden. Bauleitpläne und grundstücksbezogene ortsrechtliche Regelungen der eingegliederten Gemeinden gelten als Ortsrecht der aufnehmenden Stadt fort.

(3) Die von den Gemeinden Kunow und Blumenhagen mit der Stadt Schwedt geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden bestätigt. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schwedt, Blumenhagen und Kunow.

§ 4
Wirksamwerden

(1) Die Auflösungen und Eingliederungen werden am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahl wirksam. Bis dahin bestehen die dort bezeichneten Gemeinden in ihrem bisherigen Zustand fort und handeln durch ihre Organe.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Gemeinden verpflichtet, alle Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die zu Nachteilen für die künftige neugebildete Gemeinde führen können. Sie sind an die abgeschlossenen Gebietsänderungsverträge gebunden. Satzungsbeschlüssen können die am Zusammenschluß oder der Eingliederung jeweils beteiligten Gemeinden binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über ihn entscheidet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, falls nicht binnen eines Monats Abhilfe erfolgt.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.