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Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Betreuungsausführungsgesetz - BtAusfGBbg)

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Betreuungsausführungsgesetz - BtAusfGBbg)
vom 14. Juli 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 17], S.294)

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 06], S.119)

Am 1. Januar 2023 außer Kraft getreten durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 33], S.6)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Betreuungsbehörden

(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben führen sie die Bezeichnung "Örtliche Betreuungsbehörde".

(2) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(3) Die örtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung durch. Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.

§ 2
Aufgaben der Betreuungsbehörden

(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben zuständig, soweit nicht die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist.

(2) Für die Durchführung überörtlicher Aufgaben nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes ist das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Solche Aufgaben sind insbesondere:

  1. die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben;
  2. die Sicherstellung von überörtlichen Angeboten zur Fortbildung der Betreuer;
  3. die Anerkennung und die fachliche Beratung der Betreuungsvereine;
  4. die Bedarfsermittlung und Planung für ein ausreichendes Angebot an Betreuern.

§ 3
Anerkennung der Betreuungsvereine

(1) Rechtsfähige Vereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Betreuungsvereine anerkannt werden, wenn sie

  1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Brandenburg haben und Personen aus dem Land Brandenburg betreuen,
  2. die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nachweisen,
  3. die Gewähr bieten, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Qualität zugunsten der Betreuten erfolgen wird und sie über fachlich geeignete Mitarbeiter verfügen,
  4. aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung auf Dauer bieten und ihre Betreuer in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, die sie betreuen, untergebracht sind oder wohnen,
  5. ihre Bereitschaft erklären, mit Behörden, Institutionen und Einzelpersonen vor allem auf regionaler Ebene zusammenzuarbeiten.

(2) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.

(3) Das Verfahren der Anerkennung wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen geregelt.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 14. Juli 1992

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich