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Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5.GemGebRefGBbg)

Fünftes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark (5.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 05], S.82)

geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 10], S.187)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Änderung von Gemeinden und Ämtern

Abschnitt 1
Landkreis Barnim

§ 1 Verwaltungseinheit Amt Ahrensfelde/Blumberg
§ 2 Verwaltungseinheiten Ämter Biesenthal-Barnim, Groß Schönebeck (Schorfheide) und Wandlitz
§ 3 Verwaltungseinheit Amt Panketal
§ 4 Verwaltungseinheit Amt Werneuchen

Abschnitt 2
Landkreis Märkisch-Oderland

§ 5 Verwaltungseinheit Amt Bad Freienwalde-Insel
§ 6 Verwaltungseinheit Amt Barnim-Oderbruch
§ 7 Verwaltungseinheit Amt Hoppegarten
§ 8 Verwaltungseinheit Amt Falkenberg-Höhe
§ 9 Verwaltungseinheit Amt Märkische Schweiz
§ 10 Verwaltungseinheit Amt Neuhardenberg
§ 11 Verwaltungseinheit Amt Rüdersdorf
§ 12 Verwaltungseinheit Amt Seelow-Land

Abschnitt 3
Landkreis Oberhavel

§ 13 Verwaltungseinheit Amt Fürstenberg
§ 14 Stadt Oranienburg, Gemeinde Löwenberger Land und Verwaltungseinheiten Ämter Oranienburg-Land und Liebenwalde
§ 15 Verwaltungseinheit Amt Schildow
§ 16 Verwaltungseinheit Amt Zehdenick und Gemeinden

Abschnitt 4
Landkreis Ostprignitz-Ruppin

§ 17 Verwaltungseinheit Amt Fehrbellin
§ 18 Verwaltungseinheit Amt Temnitz
§ 19 Verwaltungseinheit Amt Kyritz
§ 20 Verwaltungseinheit Amt Lindow (Mark)
§ 21 Verwaltungseinheit Amt Rheinsberg und Gemeinde Flecken Zechlin des Amtes Wittstock-Land
§ 22 Verwaltungseinheit Amt Wittstock-Land ohne die Gemeinde Flecken Zechlin
§ 23 Verwaltungseinheit Amt Heiligengrabe/Blumenthal

Abschnitt 5
Landkreis Prignitz

§ 24 Verwaltungseinheit Amt Bad Wilsnack/Weisen
§ 25 Verwaltungseinheit Amt Karstädt
§ 26 Verwaltungseinheit Amt Lenzen-Elbtalaue

Abschnitt 6
Landkreis Uckermark

§ 27 Verwaltungseinheit Amt Angermünde-Land
§ 28 Verwaltungseinheit Amt Gartz (Oder)
§ 29 Verwaltungseinheit Amt Oder-Welse
§ 30 Verwaltungseinheit Amt Templin-Land und Gemeinde Temmen des Amtes Gerswalde
§ 31 Stadt Schwedt/Oder und Stadt Vierraden des Amtes Gartz (Oder)

Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1
Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 32 Rechtsnachfolge
§ 33 Auseinandersetzung von Ämtern
§ 34 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
§ 35 Gemeindenamen
§ 36 Ortsrecht
§ 37 Bildung von Ortsteilen
§ 38 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
§ 39 Rechtsstellung der Bediensteten
§ 40 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
§ 41 Stellenbewirtschaftung

Abschnitt 2
Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 42 Anwendungsbereich
§ 43 Wahlgebiet
§ 44 Wahlbehörde
§ 45 Wahlleiter und Wahlkreis

Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten

§ 46 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
§ 47 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
§ 48 In-Kraft-Treten

Kapitel 1
Änderung von Gemeinden und Ämtern

Abschnitt 1
Landkreis Barnim

§ 1
Verwaltungseinheit Amt Ahrensfelde/Blumberg

(1) Aus den Gemeinden Ahrensfelde, Blumberg, Eiche und Lindenberg wird die neue Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg gebildet.

(2) Das Amt Ahrensfelde/Blumberg wird aufgelöst. Die Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg ist amtsfrei.

§ 2
Verwaltungseinheiten Ämter Biesenthal-Barnim, Groß Schönebeck (Schorfheide) und Wandlitz

(1) Aus den Gemeinden Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen und Wandlitz des Amtes Wandlitz sowie der Gemeinde Zerpenschleuse des Amtes Groß Schönebeck (Schorfheide) wird die neue Gemeinde Wandlitz gebildet.

(2) Die dem Amt Groß Schönebeck (Schorfheide) angehörende Gemeinde Marienwerder wird dem Amt Biesenthal-Barnim zugeordnet.

(3) Die Ämter Groß Schönebeck (Schorfheide) und Wandlitz werden aufgelöst. Die Gemeinde Wandlitz ist amtsfrei.

§ 3
Verwaltungseinheit Amt Panketal

(1) Die Gemeinde Schönow wird in die Stadt Bernau bei Berlin eingegliedert.

(2) Das Amt Panketal wird aufgelöst. Die Gemeinde Panketal ist amtsfrei.

§ 4
Verwaltungseinheit Amt Werneuchen

(1) Die Gemeinden Hirschfelde, Krummensee, Schönfeld, Seefeld, Tiefensee und Willmersdorf werden in die Stadt Werneuchen eingegliedert.

(2) Das Amt Werneuchen wird aufgelöst. Die Stadt Werneuchen ist amtsfrei.

Abschnitt 2
Landkreis Märkisch-Oderland

§ 5
Verwaltungseinheit Amt Bad Freienwalde-Insel

(1) Die Gemeinden Altglietzen, Bralitz, Hohenwutzen, Neuenhagen und Schiffmühle werden in die Stadt Bad Freienwalde (Oder) eingegliedert.

(2) Das Amt Bad Freienwalde-Insel wird aufgelöst. Die Stadt Bad Freienwalde (Oder) ist amtsfrei.

§ 6
Verwaltungseinheit Amt Barnim-Oderbruch

(1) Die Gemeinde Wriezener Höhe wird in die Stadt Wriezen eingegliedert.

(2) Die Gemeinden Zäckericker Loose und Altreetz werden in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen gebildete neue Gemeinde Oderaue eingegliedert.

(3) Die Gemeinde Güstebieser Loose wird in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen gebildete neue Gemeinde Neulewin eingegliedert.

§ 7
Verwaltungseinheit Amt Hoppegarten

(1) Aus den Gemeinden Dahlwitz-Hoppegarten, Hönow und Münchehofe wird die neue Gemeinde Hoppegarten gebildet.

(2) Das Amt Hoppegarten wird aufgelöst. Die Gemeinde Hoppegarten ist amtsfrei.

§ 8
Verwaltungseinheit Amt Falkenberg-Höhe

Die Gemeinde Wölsickendorf-Wollenberg wird in die Gemeinde Höhenland eingegliedert.

§ 9
Verwaltungseinheit Amt Märkische Schweiz

(1) Die Gemeinde Ihlow wird in die Gemeinde Oberbarnim eingegliedert.

(2) Die Gemeinden Werder und Zinndorf werden in die Gemeinde Rehfelde eingegliedert.

§ 10
Verwaltungseinheit Amt Neuhardenberg

Die Gemeinde Quappendorf wird in die Gemeinde Neuhardenberg eingegliedert.

§ 11
Verwaltungseinheit Amt Rüdersdorf

(1) Die Gemeinden Hennickendorf, Herzfelde und Lichtenow werden in die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin eingegliedert.

(2) Das Amt Rüdersdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin ist amtsfrei.

§ 12
Verwaltungseinheit Amt Seelow-Land

Die Gemeinde Werbig wird in die Stadt Seelow eingegliedert.

Abschnitt 3
Landkreis Oberhavel

§ 13
Verwaltungseinheit Amt Fürstenberg

(1) Die Gemeinden Bredereiche und Himmelpfort werden in die Stadt Fürstenberg/Havel eingegliedert.

(2) Das Amt Fürstenberg wird aufgelöst. Die Stadt Fürstenberg/Havel ist amtsfrei.

§ 14
Stadt Oranienburg, Gemeinde Löwenberger Land und Verwaltungseinheiten
Ämter Oranienburg-Land und Liebenwalde

(1) Die Gemeinde Kreuzbruch wird in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Stadt Liebenwalde eingegliedert.

(2) Das Amt Liebenwalde wird aufgelöst. Die Stadt Liebenwalde ist amtsfrei.

§ 15
Verwaltungseinheit Amt Schildow

(1) Die Gemeinde Zühlsdorf wird in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Mühlenbecker Land eingegliedert.

(2) Das Amt Schildow wird aufgelöst. Die Gemeinde Mühlenbecker Land ist amtsfrei.

§ 16
Verwaltungseinheit Amt Zehdenick und Gemeinden

(1) Die Gemeinden Badingen, Kappe, Klein-Mutz, Kurtschlag, Marienthal, Mildenberg, Wesendorf und Zabelsdorf werden in die Stadt Zehdenick eingegliedert.

(2) Das Amt Zehdenick und Gemeinden wird aufgelöst. Die Stadt Zehdenick ist amtsfrei.

Abschnitt 4
Landkreis Ostprignitz-Ruppin

§ 17
Verwaltungseinheit Amt Fehrbellin

(1) Die Gemeinden Brunne, Dechtow, Langen, Lentzke, Linum, Protzen, Walchow und Wustrau-Altfriesack werden in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Fehrbellin eingegliedert.

(2) Das Amt Fehrbellin wird aufgelöst. Die Gemeinde Fehrbellin ist amtsfrei.

§ 18
Verwaltungseinheit Amt Temnitz

Die Gemeinde Garz wird in die Gemeinde Temnitztal eingegliedert.

§ 19
Verwaltungseinheit Amt Kyritz

(1) Die Gemeinde Drewen wird in die Stadt Kyritz eingegliedert.

(2) Das Amt Kyritz wird aufgelöst. Die Stadt Kyritz ist amtsfrei.

§ 20
Verwaltungseinheit Amt Lindow (Mark)

Die Gemeinden Hindenberg und Schönberg (Mark) werden in die Stadt Lindow (Mark) eingegliedert.

§ 21
Verwaltungseinheit Amt Rheinsberg und Gemeinde Flecken Zechlin des Amtes Wittstock-Land

(1) Die Gemeinden Basdorf, Dierberg, Dorf Zechlin, Großzerlang, Heinrichsdorf, Kagar, Kleinzerlang, Linow, Zechlinerhütte und Zechow des Amtes Rheinsberg sowie die dem Amt Wittstock-Land angehörende Gemeinde Flecken Zechlin werden in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Stadt Rheinsberg eingegliedert.

(2) Das Amt Rheinsberg wird aufgelöst. Die Stadt Rheinsberg ist amtsfrei.

§ 22
Verwaltungseinheit Amt Wittstock-Land ohne die Gemeinde Flecken Zechlin

(1) Die Gemeinden Dranse, Fretzdorf, Gadow, Goldbeck, Herzsprung, Königsberg, Rossow und Schweinrich werden in die Stadt Wittstock/Dosse eingegliedert.

(2) Das Amt Wittstock-Land wird aufgelöst.

§ 23
Verwaltungseinheit Amt Heiligengrabe/Blumenthal

(1) Die Gemeinde Blumenthal wird in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Heiligengrabe eingegliedert.

(2) Das Amt Heiligengrabe/Blumenthal wird aufgelöst. Die Gemeinde Heiligengrabe ist amtsfrei.

Abschnitt 5
Landkreis Prignitz

§ 24
Verwaltungseinheit Amt Bad Wilsnack/Weisen

Die Gemeinde Groß Breese wird in die Gemeinde Breese eingegliedert.

§ 25
Verwaltungseinheit Amt Karstädt

(1) Die Gemeinden Boberow und Nebelin werden in die Gemeinde Karstädt eingegliedert.

(2) Das Amt Karstädt wird aufgelöst. Die Gemeinde Karstädt ist amtsfrei.

§ 26
Verwaltungseinheit Amt Lenzen-Elbtalaue

Die Gemeinde Mellen wird in die Stadt Lenzen (Elbe) eingegliedert.

Abschnitt 6
Landkreis Uckermark

§ 27
Verwaltungseinheit Amt Angermünde-Land

(1) Die Gemeinde Biesenbrow wird in die Stadt Angermünde eingegliedert.

(2) Das Amt Angermünde-Land wird aufgelöst.

§ 28
Verwaltungseinheit Amt Gartz (Oder)

(1) Aus den Gemeinden Hohenselchow und Groß Pinnow wird die neue Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow gebildet.

(2) Die Gemeinde Biesendahlshof wird in die zum 31. Dezember 2002 neu gebildete Gemeinde Casekow eingegliedert.

§ 29
Verwaltungseinheit Amt Oder-Welse

Die Gemeinde Schönow wird in die Gemeinde Welsebruch eingegliedert.

§ 30
Verwaltungseinheit Amt Templin-Land und Gemeinde Temmen des Amtes Gerswalde

(1) Die Gemeinden Beutel, Densow, Gandenitz, Gollin, Groß Dölln, Grunewald, Hammelspring, Herzfelde, Klosterwalde, Petznick, Röddelin, Storkow und Vietmannsdorf werden in die Stadt Templin eingegliedert.

(2) Aus der Gemeinde Ringenwalde des Amtes Templin-Land und der Gemeinde Temmen des Amtes Gerswalde wird die neue Gemeinde Temmen-Ringenwalde gebildet.

(3) Das Amt Templin-Land wird aufgelöst.

§ 31
Stadt Schwedt/Oder und Stadt Vierraden des Amtes Gartz (Oder)

Die dem Amt Gartz (Oder) angehörende Stadt Vierraden wird in die Stadt Schwedt/Oder eingegliedert.

Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1
Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 32
Rechtsnachfolge

(1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 33 vorzunehmen.

(2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 33
Auseinandersetzung von Ämtern

(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten. Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.

(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen fest.

(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:

  1. Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
  2. Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher verwendet worden ist.
  3. Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung dieses Gesetzes.
  4. Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.

§ 34
Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses

(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages können insbesondere sein:

  1. der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
  2. die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und Gestaltungssatzungen,
  3. die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen sowie die Weiterführung von in der  Planung befindlichen oder bereits begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
  4. die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur Stadtentwicklung,
  5. die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in Zweckverbänden und Unternehmen,
  6. die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur Umlage der Verbandslasten eines   Wasser- und Bodenverbandes bei Mitgliedschaft der beteiligten Gemeinden in verschiedenen Gewässerunterhaltungs- und Bodenverbänden,
  7. die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für inen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
  8. die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen vorliegen.

(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 35
Gemeindenamen

Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.

§ 36
Ortsrecht

(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 34 gesonderte Regelungen getroffen worden sind.

(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.

(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31. Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.

§ 37
Bildung von Ortsteilen

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt, kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 34 geregelt werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern.

(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 34 die Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.

§ 38
Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 37 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden, gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten. § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 39
Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. § 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des Dienstherrn wahr.

(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes.

(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:

  1. Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum 30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
  2. Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei stimmberechtigten Vertretern der betroffenen    Ämter und amtsfreien Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
  3. Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des Schlichters nicht zustande, so benennt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
  4. Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3 Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 40
Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft

(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort, längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.

(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen Körperschaften nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der Mehrheit der betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft zugeordnet wird.

§ 41
Stellenbewirtschaftung

(1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffene Amt dürfen

  1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
  2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft zugeordnet wird.

(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.

Abschnitt 2
Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 42
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.

§ 43
Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003 entstandene Gebiet.

§ 44
Wahlbehörde

(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 45
Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003 berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden, so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung vorzunehmen.

(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder Dienstvorgesetzten wahrgenommen.

(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der §§ 20 und 21 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.

Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten

§ 46
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20. Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.

(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern entsprechend.

(3) Die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz und Uckermark des Landes Brandenburg bestehen zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Ämtern.

§ 47
Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung
als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Die Vorschriften der §§ 32, 33 und 39 gelten für Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 48
In-Kraft-Treten

Die §§ 1 bis 31 treten am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 22 Abs.1 teilweise für nichtig erklärt durch Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 27.05.2004 (GVBl.I/04 S.256)

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen!