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Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)

Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 05], S.68)

geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 4. Juni 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 09], S.172, 178)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Änderung von Gemeinden und des Amtes Neuhausen/Spree sowie des Landkreises Spree-Neiße

§ 1 Kreisfreie Stadt Cottbus und Verwaltungseinheit Amt Neuhausen/Spree

Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1
Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 2 Rechtsnachfolge
§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 2
Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Wahlgebiet
§ 7 Wahlbehörde
§ 8 Wahlleiter und Wahlkreis

Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten

§ 9 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
§ 10 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
§ 11 In-Kraft-Treten

 

Kapitel 1
Änderung von Gemeinden und des Amtes Neuhausen/Spree sowie des Landkreises Spree-Neiße

§ 1
Kreisfreie Stadt Cottbus und Verwaltungseinheit Amt Neuhausen/Spree

(1) Die Gemeinden Groß Gaglow, Gallinchen und Kiekebusch des Amtes Neuhausen/Spree, Landkreis Spree-Neiße, werden in die kreisfreie Stadt Cottbus eingegliedert.

(2) Aus den Gemeinden Bagenz, Drieschnitz-Kahsel, Frauendorf, Gablenz, Haasow, Koppatz, Klein Döbbern, Kathlow, Groß Döbbern, Groß Oßnig, Laubsdorf, Komptendorf, Neuhausen Roggosen und Sergen des Amtes Neuhausen/Spree wird die neue Gemeinde Neuhausen/Spree gebildet.

(3) Das Amt Neuhausen/Spree wird aufgelöst. Die neue Gemeinde Neuhausen/Spree ist amtsfrei.

(4) Die Grenzen der kreisfreien Stadt Cottbus und des Landkreises Spree-Neiße werden entsprechend geändert.

Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1
Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 2
Rechtsnachfolge

Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden.

§ 3
Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme von Beamten, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. § 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet bis zum Ablauf der Amtszeit des übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des Dienstherrn wahr.

(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes.

(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:

  1. Das beteiligte Amt und die kreisfreie Stadt bilden eine Personalüberleitungskommission. Diese muss sich bis zum 30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
  2. Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei stimmberechtigten Vertretern des betroffenen Amtes und der kreisfreien Stadt. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
  3. Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis spätestens zum 31. August 2003 nicht  zustande, entscheidet eine neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des Schlichters nicht zustande, so benennt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
  4. Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3 Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 4
Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

Die §§ 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming gelten entsprechend.

Abschnitt 2
Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 5
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.

§ 6
Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003 entstandene Gebiet.

§ 7
Wahlbehörde

Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Wahlbehörde für die neu gebildete Gemeinde Neuhausen/ Spree ist der Hauptverwaltungsbeamte des Amtes Neuhausen/Spree. Dieser nimmt die Funktion als Wahlbehörde bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 8
Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003 berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden, so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung vorzunehmen.

(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.

(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der §§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.

Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten

§ 9
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

§ 35 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming gilt entsprechend.

§ 10
Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung
als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

§ 36 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming gilt entsprechend.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 1 Abs.2 und 3 für nichtig erklärt durch Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24.03.2003 (GVBl.I/03 S.288)