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Gesetz über die Durchführung der Wahlen zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen sowie die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister am 5. Dezember 1993 (Wahldurchführungsgesetz 1993 - WahlDG)

Gesetz über die Durchführung der Wahlen zu Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen sowie die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister am 5. Dezember 1993 (Wahldurchführungsgesetz 1993 - WahlDG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 07], S.110, 135)

geändert durch Gesetz vom 20. September 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 21], S.390)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Wahlzeitpunkt

Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen sowie die unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister finden am 5. Dezember 1993 statt.

§ 2
Geltungsbereich

Die §§ 3 bis 11 dieses Gesetzes gelten nur für die Wahlen in den Landkreisen und in den vom Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffenen Gemeinden; im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

Abschnitt 2
Landkreise

§ 3
Wahlgebiet der Landkreise

Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist jeweils das Gebiet der gemäß § 16 Satz 1 des Kreisneugliederungsgesetzes mit Ablauf des Tages der landesweiten Kreistagswahl entstehenden Landkreise.

§ 4
Wahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden für das Wahlgebiet durch die Arbeitsgruppe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Kreisneugliederungsgesetzes (Arbeitsgruppe) binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen.

(2) Erfolgt innerhalb der Frist keine Berufung, so bestimmt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleiter.

(3) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der Arbeitsgruppe zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch den neuen Kreistag, längstens bis zum Ablauf der auf die Kommunalwahl folgenden Wahlperiode aus.

§ 5
Bildung der Wahlausschüsse

(1) Der Wahlleiter fordert unverzüglich nach Amtsantritt die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb von zwei Wochen Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer und als stellvertretende Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. Die Aufforderung kann als öffentliche Bekanntmachung ergehen.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter.

(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen die in den Kreistagen des Wahlgebietes vertretenen Parteien und Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden. Aus jedem Kreis soll zumindest je ein Beisitzer und ein Stellvertreter in den Wahlausschuß berufen werden.

(4) Werden von den Parteien und Wählergruppen keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter binnen einer weiteren Woche nach seinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten.

§ 6
Abgrenzung der Wahlkreise

(1) Die Arbeitsgruppe bestimmt bis zum hundertfünfunddreißigsten Tag vor dem Wahltag die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise; die betroffenen Kreistage sollen gehört werden.

(2) Hat die Arbeitsgruppe bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen, so bestimmt der Landeswahlleiter nach Anhörung der Arbeitsgruppe die Wahlkreise.

Abschnitt 3
Gemeinden

§ 7
Wahlgebiet der von der Neugliederung betroffenen Gemeinden

Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist für die Gemeinden, die vom Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffen sind, das mit der landesweiten Kommunalwahl entstehende Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft.

§ 8
Wahlbehörden

(1) In den Fällen der §§ 2 und 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde der Oberbürgermeister oder Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde.

(2) In den Fällen des § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes ist Wahlbehörde in dem durch

  • Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,
  • Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Gebiet der Bürgermeister der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen.

(3) Für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes bestimmte Gebiet ist Wahlbehörde der zuständige Amtsdirektor.

§ 9
Wahlleiter

(1) In dem durch die §§ 2 und 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes bestimmten Wahlgebiet beruft die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung der aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit den Gemeindevertretungen der aufzunehmenden Gemeinden binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Dies gilt auch für das in § 1 Abs. 3 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes bestimmte Gebiet, sofern die Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde im Benehmen mit der Gemeindevertretung der aufzunehmenden Gemeinde nicht von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes Gebrauch macht.

(2) In den gemäß § 1 des Ersten Gemeindegliederungsgesetzes bestimmten Wahlgebieten beruft

  • gemäß Absatz 1 Nr. 1 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Kolkwitz,
  • gemäß Absatz 1 Nr. 2 die Gemeindevertretung der bis zum Wahltag bestehenden Gemeinde Petershagen

im Benehmen mit den anderen Gemeindevertretungen binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Wahlleiter und seinen Stellvertreter.

(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Gemeindevertretung, so bestimmt der zuständige Kreiswahlleiter den Wahlleiter.

(4) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden der berufenden Gemeindevertretung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

(5) Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Wahlorgane durch die neue Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung, längstens bis zum Ablauf der auf die Kommunalwahl in den Gemeinden folgenden Wahlperiode aus.

§ 10
Bildung der Wahlausschüsse

Für die Bildung der Wahlausschüsse in den Gemeinden gilt § 5 entsprechend.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 11
Einreichung der Wahlvorschläge

(1) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe a des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einem der im Wahlgebiet befindlichen Kreistage ausreicht.

(2) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einer der im Wahlgebiet befindlichen Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung ausreicht.