Suche
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 193)
§ 1
Errichtung
Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2
Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe gehen auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe über.
§ 3
Personal
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe werden dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zugeordnet.
§ 4
Gemeinsame Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.