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Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.186, 193)

§ 1
Errichtung

Durch Zusammenlegung des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als Landesoberbehörde nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.

§ 2
Aufgaben

Die Aufgaben und Befugnisse des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe gehen auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe über.

§ 3
Personal

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landesbergamtes und des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe werden dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zugeordnet.

§ 4
Gemeinsame Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe wird in den Bereichen Boden- und Hydrogeologie von dem für Wirtschaft zuständigen Minister und dem für Umweltschutz zuständigen Minister gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt.