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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004 - HG 2004)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004 - HG 2004)
vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 17], S.318)
geändert durch Gesetz vom 5. April 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 04], S.70)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9 801 992 200 Euro festgestellt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 2 123 667 700 Euro festgestellt.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2004 Kredite bis zur Höhe von 1 122 456 400 Euro aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2004 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
(3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Strukturfonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Strukturfonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2004 bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1 noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Euro zu Gunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen und von Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 60 000 000 Euro zu Gunsten eines Kreditinstitutes zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 40 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien für Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 4 000 000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen übernommen werden.
§ 5
Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 und 20 werden aus den Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Personal- und Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4. Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453 und das Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds). Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453.
(4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
(8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung, mit Ausnahme der Landeskliniken, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das Landeslabor werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 6
Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages,
Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010, wird innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
§ 7
Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
- Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,
- Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen,
- Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind oder
- für die vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden unvorhergesehenen und unabweisbaren Verwaltungsausgaben.
In den Fällen der Nummer 3 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.
(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.
§ 8
Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 7 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.
§ 9
Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.
§ 10
Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb des Vergütungstarifvertrages ohne Angaben der Vergütung ausgebracht, bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.
§ 11
Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis zum Jahr 2007 sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Stellen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind, mit Ausnahme für die Landeskliniken, verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen zu:
- Gruppen 425 und 426 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
- Gruppen 422, 425, 426, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von Beamten, Angestellten und Arbeitern unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung nach der Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg bis zum Jahre 2007 dienen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 12
Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 13
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter, Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten Leerstellen.
§ 14
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete
(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 Bundesbesoldungsgesetz für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden.
(4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu decken.
§ 15
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von
Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
- bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
- bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
- im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
- für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
- in den Fällen der Nummer 1 auf 3 vom Hundert und
- in den Fällen der Nummer 2 auf 4 vom Hundert;
- vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten Grundstücksfonds Brandenburg gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung von Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften des Grundstücksfonds Brandenburg ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.
§ 16
Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 17
Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen
des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
- zum 30. September 2004 und zum Jahresabschluss 2004 über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der Finanzen zum 31. Dezember 2004 über das Vorliegen des wichtigen Landesinteresses in Bezug auf die Beteiligungen des Landes gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;
- über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2004 bis zum 31. März 2005;
- zum 30. Juni 2004 und zum Jahresabschluss 2004 jeweils im Rahmen eines Halbjahresberichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes. Darin sollen unter anderem Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten, zum Stand der Verschuldung und zu eingegangenen Bürgschaften enthalten sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages, nachrichtlich dem Ministerium der Finanzen, zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September 2004.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 2004 dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. In der Übersicht sind die der Bewilligung zu Grunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.
§ 18
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 13, 14 und 16 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005 weiter.
§ 19
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Potsdam, den 17. Dezember 2003
Anlagen
- 1Haushaltsplan für das Jahr 2004 81.2 KB