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Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (LMChemG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (LMChemG)
vom 26. November 1998
(GVBl.I/98, [Nr. 15], S.227)

geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 16], S.298, 307)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Erlaubnis

(1) Das Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" oder "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" bedarf der Erlaubnis.

(2) Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung oder zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemikerin" oder "Lebensmittelchemiker" berechtigt ist, darf die erworbene Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

§ 2
Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. nachweislich ein Studium der Lebensmittelchemie von mindestens acht Semestern an einer Universität und/oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland absolviert und die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat,
  2. danach eine berufspraktische Ausbildung von zwölf Monaten in der amtlichen Lebensmittelüberwachung abgeleistet hat, die den Anforderungen der aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung entspricht,
  3. die Staatsprüfung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker bestanden hat und
  4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers ergibt.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten als erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, dort ein Studium der Lebensmittelchemie abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), entsprechenden Diploms des betreffenden Staates nachweist.

(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 trifft das für Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium. Die Erlaubnis wird durch Ausstellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlage erteilt. Bei Erteilung in elektronischer Form ist die Urkunde mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit des Inhabers zur Ausübung des Berufs des Staatlich geprüften Lebensmittelchemikers schließen lassen.

§ 3
Fortbildung

Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker haben im Zeitraum von drei Jahren nachweislich mindestens an zwei eintägigen Fortbildungsveranstaltungen oder einer mehrtägigen Veranstaltung teilzunehmen, durch die die erworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse und Entwicklungen auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie und des Lebensmittelrechts vermittelt werden.

§ 4
Ermächtigung

Das für Lebensmittelüberwachung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur "Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium.

§ 6
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige Ministerium darf zum Zwecke und im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und speichern.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen mit deren Kenntnis zu erheben. Die Betroffenen sind verpflichtet, dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Ministerium die zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Nachweise zu erbringen; hierauf sind sie hinzuweisen.

(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten ist ohne Kenntnis der Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet wäre. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, die Unzuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 4 oder für eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 vorliegen. In diesen Fällen ist das nach § 2 Abs. 3 Satz 1 zuständige Ministerium berechtigt, die zur Klärung notwendigen personenbezogenen Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben.

(4) Im übrigen gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz.

§ 7
Übergangsregelungen

(1) Diplom-Lebensmittelchemiker, die ihre Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, dürfen gemäß Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages die Berufsbezeichnung "Diplom-Lebensmittelchemiker" weiterführen. Die Ausbildung entspricht einem Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Ein Studium nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Abschluß als Diplom-Lebensmittelchemiker oder als Diplomchemiker mit Vertiefungsrichtung Lebensmittelchemie, jeweils in Verbindung mit einer zusätzlichen Fachausbildung zum "Diplom-Lebensmittelchemiker im Hygienedienst" oder zum "Fachlebensmittelchemiker der Medizin" und dem Nachweis einer anerkannten Anpassungsqualifizierung, entspricht einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

(3) Ein naturwissenschaftliches Hochschulstudium in Verbindung mit dem Abschluß als "Fachwissenschaftler der Medizin" auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Ernährungshygiene und dem Nachweis einer anerkannten Anpassungsqualifizierung entspricht einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn die Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist.

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 26. November 1998

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich



Anlage
(zu § 2 Abs. 3)

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in)

Frau/Herr

geboren am ..........in .........................................

hat gemäß dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 227) die Staatsprüfung am ............... bestanden. Er/Sie hat damit die Befähigung als "Staatlich geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in)" nachgewiesen und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

"Staatlich geprüfte(r) Lebensmittelchemiker(in)"

zu führen.

Potsdam, den

Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
des Landes Brandenburg

(Dienstsiegel)