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Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Haidemühl

Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Haidemühl
vom 24. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 05], S.93, 101)

§ 1
Auflösung der Gemeinde Haidemühl

(1) Die amtsangehörige Gemeinde Haidemühl wird ab dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem sich drei Viertel der mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Einwohner tatsächlich umgesiedelt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt wird sie durch die neu gebildete amtsfreie Stadt Welzow wie eine amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Die Amtsordnung gilt entsprechend. Maßgebend für die Ausgangseinwohnerzahl ist der vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(2) Die Stadt Spremberg ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Haidemühl. Das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde Haidemühl fällt mit deren Auflösung der neuen amtsfreien Stadt Welzow zu.

(3) Finanzielle Ausgleichszahlungen, die sich aus der Zuordnung des Gebietes ableiten, sind gesondert vertraglich bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinde Haidemühl zwischen der Gemeinde Haidemühl, dem Amt Welzow oder der neuen amtsfreien Stadt Welzow und der Stadt Spremberg zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Die Gemeinde Haidemühl hat einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

(5) Wahlbehörde ist der hauptamtliche Bürgermeister der sie verwaltenden amtsfreien Gemeinde.

(6) Die Vertretung der Gemeinde Haidemühl kann beschließen, dass der Wahlleiter und der Wahlausschuss der neu gebildeten amtsfreien Stadt Welzow zugleich Wahlleiter und Wahlausschuss für die Gemeinde Haidemühl sind.

(7) Das für die Ansiedlung der Einwohner der Gemeinde Haidemühl bestimmte Gebiet der Stadt Spremberg wird Ortsteil, wenn mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Haidemühl in der Stadt Spremberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Maßgebend ist der vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde Haidemühl. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(8) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Haidemühl werden mit dem Zeitpunkt der Eingliederung bis zum Ende der begonnenen Kommunalwahlperiode Ortsbeirat und Ortsbürgermeister des Ortsteils Haidemühl. Abweichend von § 54 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung besteht der Ortsbeirat bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode, die der laufenden Kommunalwahlperiode folgt, aus höchstens neun Mitgliedern.

(9) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Spremberg und der Gemeinde Haidemühl kann vereinbart werden, dass der Ortsbeirat abweichend von § 54 a Abs. 3 der Gemeindeordnung auch über die Verwendung der in Zusammenhang mit der Umsiedlung stehenden Finanzmittel entscheidet.