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Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6.GemGebRefGBbg)

Sechstes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 05], S.93)

Kapitel 1
Änderung von Gemeinden und Ämtern

Abschnitt 1
Landkreis Dahme-Spreewald

§ 1
Verwaltungseinheit Amt Friedersdorf

(1) Die Gemeinden Dolgenbrodt, Gräbendorf, Gussow, Streganz und Wolzig werden in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Heidesee eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Pätz wird in die Gemeinde Bestensee eingegliedert.

(3) Das Amt Friedersdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Heidesee ist amtsfrei.

§ 2
Verwaltungseinheit Amt Heideblick

(1) Die Gemeinde Walddrehna wird in die Gemeinde Heideblick eingegliedert.

(2) Das Amt Heideblick wird aufgelöst. Die Gemeinde Heideblick ist amtsfrei.

§ 3
Verwaltungseinheiten Ämter Lieberose und Oberspreewald

(1) Die Gemeinde Doberburg wird in die Stadt Lieberose eingegliedert.

(2) Aus den Gemeinden Goyatz, Lamsfeld-Groß Liebitz, Jessern, Mochow, Ressen-Zaue und Speichrow wird die neue Gemeinde Schwielochsee gebildet.

(3) Die Gemeinden Ullersdorf und Leeskow werden in die Gemeinde Jamlitz eingegliedert.

(4) Die Gemeinde Briesensee wird in die Gemeinde Neu Zauche eingegliedert.

(5) Die Ämter Lieberose und Oberspreewald werden zu dem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald zusammengeschlossen.

(6) Die Gemeinde Jamlitz, die Stadt Lieberose und die neue Gemeinde Schwielochsee des Amtes Lieberose und die Gemeinden Neu Zauche, Straupitz und die sich zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildeten Gemeinden Alt Zauche-Wußwerk, Byhleguhre-Byhlen sowie Spreewaldheide des Amtes Oberspreewald werden dem neuen Amt Lieberose/Oberspreewald zugeordnet.

§ 4
Verwaltungseinheit Amt Luckau

(1) Die Gemeinden Cahnsdorf, Duben, Görlsdorf und Schlabendorf werden in die Stadt Luckau eingegliedert.

(2) Das Amt Luckau wird aufgelöst. Die Stadt Luckau ist amtsfrei.

§ 5
Verwaltungseinheit Amt Märkische Heide

(1) Die Gemeinden Alt-Schadow, Dollgen, Dürrenhofe, Gröditsch, Groß Leine, Hohenbrück-Neu Schadow, Krugau, Kuschkow und Pretschen werden in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Märkische Heide eingegliedert.

(2) Das Amt Märkische Heide wird aufgelöst. Die Gemeinde Märkische Heide ist amtsfrei.

§ 6
Verwaltungseinheit Amt Mittenwalde

(1) Die Gemeinden Brusendorf, Gallun, Motzen, Ragow, Schenkendorf, Telz und Töpchin werden in die Stadt Mittenwalde eingegliedert.

(2) Das Amt Mittenwalde wird aufgelöst. Die Stadt Mittenwalde ist amtsfrei.

§ 7
Verwaltungseinheit Amt Schenkenländchen

(1) Die Gemeinden Briesen, Freidorf und Oderin werden in die Gemeinde Halbe eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Löpten wird in die Gemeinde Groß Köris eingegliedert.

§ 8
Verwaltungseinheit Amt Schönefeld

(1) Aus den Gemeinden Großziethen, Kiekebusch, Schönefeld, Selchow, Waltersdorf und Waßmannsdorf wird die neue Gemeinde Schönefeld gebildet.

(2) Das Amt Schönefeld wird aufgelöst. Die Gemeinde Schönefeld ist amtsfrei.

§ 9
Verwaltungseinheit Amt Unteres Dahmeland und Stadt Königs Wusterhausen

(1) Die Gemeinden Kablow, Niederlehme, Senzig, Wernsdorf, Zeesen und Zernsdorf werden in die Stadt Königs Wusterhausen eingegliedert.

(2) Das Amt Unteres Dahmeland wird aufgelöst.

Abschnitt 2
Landkreis Elbe-Elster

§ 10
Verwaltungseinheit Amt Doberlug-Kirchhain und Umland

(1) Die Gemeinden Arenzhain, Trebbus und Lugau werden in die Stadt Doberlug-Kirchhain eingegliedert.

(2) Das Amt Doberlug-Kirchhain und Umland wird aufgelöst. Die Stadt Doberlug-Kirchhain ist amtsfrei.

§ 11
Verwaltungseinheit Amt Falkenberg/Elster

(1) Die Gemeinde Schmerkendorf wird in die Stadt Falkenberg/Elster eingegliedert.

(2) Das Amt Falkenberg/Elster wird aufgelöst. Die Stadt Falkenberg/Elster ist amtsfrei.

§ 12
Verwaltungseinheit Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

(1) Die Gemeinde Gahro wird in die Gemeinde Crinitz eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Göllnitz wird in die Gemeinde Sallgast eingegliedert.

§ 13
Verwaltungseinheit Amt Sonnewalde

(1) Die Gemeinden Münchhausen und Breitenau werden in die Stadt Sonnewalde eingegliedert.

(2) Das Amt Sonnewalde wird aufgelöst. Die Stadt Sonnewalde ist amtsfrei.

Abschnitt 3
Landkreis Oberspreewald-Lausitz

§ 14
Verwaltungseinheit Amt Calau

(1) Die Gemeinden Bolschwitz, Groß-Mehßow, Kemmen, Mlode, Saßleben und Werchow werden in die Stadt Calau eingegliedert.

(2) Das Amt Calau wird aufgelöst. Die Stadt Calau ist amtsfrei.

§ 15
Verwaltungseinheit Amt Lübbenau/Spreewald

(1) Die Gemeinden Bischdorf, Boblitz, Groß Beuchow, Groß Lübbenau, Groß-Klessow, Hindenberg, Kittlitz, Klein Radden, Leipe und Ragow werden in die Stadt Lübbenau/Spreewald eingegliedert.

(2) Das Amt Lübbenau/Spreewald wird aufgelöst. Die Stadt Lübbenau/Spreewald ist amtsfrei.

§ 16
Verwaltungseinheit Amt Vetschau

(1) Die Gemeinden Koßwig, Laasow, Missen und Raddusch werden in die Stadt Vetschau/Spreewald eingegliedert.

(2) Das Amt Vetschau wird aufgelöst. Die Stadt Vetschau/Spreewald ist amtsfrei.

Abschnitt 4
Landkreis Oder-Spree

§ 17
Verwaltungseinheit Amt Friedland (Niederlausitz)

(1) Die Gemeinde Groß Muckrow wird in die Stadt Friedland eingegliedert.

(2) Das Amt Friedland (Niederlausitz) wird aufgelöst. Die Stadt Friedland ist amtsfrei.

§ 18
Verwaltungseinheit Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf

(1) Die Gemeinden Alt Golm und Glienicke werden in die Gemeinde Rietz-Neuendorf eingegliedert.

(2) Das Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Rietz-Neuendorf ist amtsfrei.

§ 19
Verwaltungseinheit Amt Grünheide (Mark)

(1) Die Gemeinden Hangelsberg, Mönchwinkel und Spreeau werden in die Gemeinde Grünheide (Mark) eingegliedert.

(2) Das Amt Grünheide (Mark) wird aufgelöst. Die Gemeinde Grünheide (Mark) ist amtsfrei.

§ 20
Verwaltungseinheit Amt Neuzelle

Die Gemeinde Ossendorf wird in die Gemeinde Neuzelle eingegliedert.

§ 21
Verwaltungseinheit Amt Odervorland

(1) Die Gemeinde Falkenberg wird in die Gemeinde Madlitz-Wilmersdorf eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Sieversdorf wird in die Gemeinde Jacobsdorf eingegliedert.

§ 22
Verwaltungseinheit Amt Schlaubetal

Aus den Gemeinden Grunow und Dammendorf wird die neue Gemeinde Grunow-Dammendorf gebildet.

§ 23
Verwaltungseinheit Amt Spreenhagen

(1) Die Gemeinde Markgrafpieske wird in die Gemeinde Spreenhagen eingegliedert.

(2) Aus den Gemeinden Gosen und Neu Zittau wird die neue Gemeinde Gosen-Neu Zittau gebildet.

§ 24
Verwaltungseinheit Amt Steinhöfel/Heinersdorf

(1) Die Gemeinden Buchholz, Demnitz und Neuendorf im Sande werden in die Gemeinde Steinhöfel eingegliedert.

(2) Das Amt Steinhöfel/Heinersdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Steinhöfel ist amtsfrei.

§ 25
Verwaltungseinheit Amt Storkow (Mark)

(1) Die Gemeinden Bugk, Görsdorf bei Storkow, Groß Eichholz, Groß Schauen, Kehrigk, Kummersdorf, Philadelphia, Rieplos und Selchow werden in die Stadt Storkow (Mark) eingegliedert.

(2) Das Amt Storkow (Mark) wird aufgelöst. Die Stadt Storkow (Mark) ist amtsfrei.

§ 26
Verwaltungseinheit Amt Tauche

(1) Die Gemeinde Stremmen wird in die Gemeinde Tauche eingegliedert.

(2) Das Amt Tauche wird aufgelöst. Die Gemeinde Tauche ist amtsfrei.

Abschnitt 5
Landkreis Spree-Neiße

§ 27
Verwaltungseinheit Amt Schenkendöbern

(1) Die Gemeinde Gastrose-Kerkwitz wird in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Schenkendöbern eingegliedert.

(2) Das Amt Schenkendöbern wird aufgelöst. Die Gemeinde Schenkendöbern ist amtsfrei.

§ 28
Verwaltungseinheit Amt Welzow

(1) Die Gemeinde Proschim wird in die Stadt Welzow eingegliedert.

(2) Das Amt Welzow wird aufgelöst. Die Stadt Welzow ist amtsfrei.

§ 29
Verwaltungseinheit Amt Döbern-Land

(1) Die Gemeinde Reuthen des Amtes Döbern-Land wird in die Gemeinde Felixsee des Amtes Döbern-Land eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Wolfshain des Amtes Döbern-Land wird in die Gemeinde Tschernitz des Amtes Döbern-Land eingegliedert.

§ 30
Verwaltungseinheiten Ämter Jänschwalde und Peitz

(1) Aus den Gemeinden Grießen, Drewitz und Jänschwalde des Amtes Jänschwalde wird die neue Gemeinde Jänschwalde gebildet.

(2) Die neue Gemeinde Jänschwalde wird dem Amt Peitz zugeordnet.

(3) Das Amt Jänschwalde wird aufgelöst.

(4) Die Gemeinde Grötsch des Amtes Peitz wird in die Gemeinde Heinersbrück des Amtes Peitz eingegliedert.

(5) Das Amt Peitz ist Rechtsnachfolger des Amtes Jänschwalde. § 38 findet entsprechende Anwendung.

Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1
Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 31
Rechtsnachfolge

(1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 32 vorzunehmen.

(2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 32
Auseinandersetzung von Ämtern

(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten. Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.

(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen fest.

(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:

  1. Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
  2. Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher verwendet worden ist.
  3. Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung dieses Gesetzes.
  4. Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.

§ 33
Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses

(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages können insbesondere sein:

  1. der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
  2. die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und Gestaltungssatzungen,
  3. die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
  4. die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur Stadtentwicklung,
  5. die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in Zweckverbänden und Unternehmen,
  6. die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei Mitgliedschaft der beteiligten Gemeinden in verschiedenen Gewässerunterhaltungs- und Bodenverbänden,
  7. die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
  8. die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen vorliegen.

(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 34
Gemeindenamen

Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.

§ 35
Ortsrecht

(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 33 gesonderte Regelungen getroffen worden sind.

(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.

(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31. Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.

§ 36
Bildung von Ortsteilen

(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt, kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 33 geregelt werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern.

(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 33 die Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.

§ 37
Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 36 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden, gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten. § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 38
Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. § 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des Dienstherrn wahr.

(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes.

(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:

  1. Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum 30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
  2. Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und amtsfreien Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
  3. Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des Schlichters nicht zustande, so benennt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
  4. Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3 Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 39
Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft

(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort, längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.

(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen Körperschaften nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der Mehrheit der betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft zugeordnet wird.

§ 40
Stellenbewirtschaftung

(1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffene Amt dürfen

  1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
  2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft zugeordnet wird.

(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.

Abschnitt 2
Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 41
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.

§ 42
Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003 entstandene Gebiet.

§ 43
Wahlbehörde

(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 44
Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003 berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden, so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung vorzunehmen.

(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder Dienstvorgesetzten wahrgenommen.

(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der §§ 20 und 21 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.

Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage

§ 45
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20. Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.

(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern entsprechend.

(3) Die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße des Landes Brandenburg bestehen zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Ämtern.

§ 46
Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung
als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

Die Vorschriften der §§ 31, 32 und 38 gelten für Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Anlage zum Sechsten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform

Gebietsstand am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungen

Bearbeitungsstand : 21.02.2003

Schlüsselnummer

Amtsnummer

Verwaltungsbezirk

12 0 61 000

 

Landkreis Dahme-Spreewald

12 0 61 020

00

Bestensee

12 0 61 112

00

Eichwalde

12 0 61 260

00

Königs Wusterhausen, Stadt

12 0 61 316

00

Lübben (Spreewald), Stadt

12 0 61 444

00

Schulzendorf

12 0 61 540

00

Wildau

12 0 61 572

00

Zeuthen

12 0 61 000

01

Amt Friedersdorf

12 0 61 088

01

Dolgenbrodt

12 0 61 184

01

Gräbendorf

12 0 61 212

01

Gussow

12 0 61 217

01

Heidesee

12 0 61 372

01

Pätz

12 0 61 480

01

Streganz

12 0 61 552

01

Wolzig

12 0 61 000

02

Amt Golßener Land

12 0 61 097

02

Drahnsdorf

12 0 61 164

02

Golßen, Stadt

12 0 61 244

02

Kasel-Golzig

12 0 61 471

02

Steinreich

12 0 61 000

03

Amt Heideblick

12 0 61 219

03

Heideblick

12 0 61 512

03

Walddrehna

12 0 61 000

04

Amt Lieberose

12 0 61 084

04

Doberburg

12 0 61 180

04

Goyatz

12 0 61 224

04

Jamlitz

12 0 61 228

04

Jessern

12 0 61 288

04

Lamsfeld-Groß Liebitz

12 0 61 296

04

Leeskow

12 0 61 308

04

Lieberose, Stadt

12 0 61 336

04

Mochow

12 0 61 400

04

Ressen-Zaue

12 0 61 468

04

Speichrow

12 0 61 508

04

Ullersdorf

12 0 61 000

05

Amt Luckau

12 0 61 068

05

Cahnsdorf

12 0 61 100

05

Duben

12 0 61 168

05

Görlsdorf

12 0 61 320

05

Luckau, Stadt

12 0 61 424

05

Schlabendorf

12 0 61 000

06

Amt Märkische Heide

12 0 61 008

06

Alt-Schadow

12 0 61 092

06

Dollgen

12 0 61 104

06

Dürrenhofe

12 0 61 188

06

Gröditsch

12 0 61 196

06

Groß Leine

12 0 61 220

06

Hohenbrück-Neu Schadow

12 0 61 272

06

Krugau

12 0 61 280

06

Kuschkow

12 0 61 329

06

Märkische Heide

12 0 61 384

06

Pretschen

12 0 61 000

07

Amt Mittenwalde

12 0 61 052

07

Brusendorf

12 0 61 144

07

Gallun

12 0 61 332

07

Mittenwalde, Stadt

12 0 61 340

07

Motzen

12 0 61 392

07

Ragow

12 0 61 416

07

Schenkendorf

12 0 61 484

07

Telz

12 0 61 496

07

Töpchin

12 0 61 000

08

Amt Schenkenländchen

12 0 61 044

08

Briesen

12 0 61 128

08

Freidorf

12 0 61 192

08

Groß Köris

12 0 61 216

08

Halbe

12 0 61 312

08

Löpten

12 0 61 328

08

Märkisch Buchholz, Stadt

12 0 61 344

08

Münchehofe

12 0 61 368

08

Oderin

12 0 61 448

08

Schwerin

12 0 61 492

08

Teupitz, Stadt

12 0 61 000

09

Amt Schönefeld

12 0 61 080

09

Diepensee

12 0 61 208

09

Großziethen

12 0 61 248

09

Kiekebusch

12 0 61 432

09

Schönefeld

12 0 61 452

09

Selchow

12 0 61 521

09

Waltersdorf

12 0 61 528

09

Waßmannsdorf

12 0 61 000

10

Amt Oberspreewald

12 0 61 005

10

Alt Zauche-Wußwerk

12 0 61 048

10

Briesensee

12 0 61 061

10

Byhleguhre-Byhlen

12 0 61 352

10

Neu Zauche

12 0 61 470

10

Spreewaldheide

12 0 61 476

10

Straupitz

12 0 61 000

11

Amt Unteres Dahmeland

12 0 61 236

11

Kablow

12 0 61 360

11

Niederlehme

12 0 61 460

11

Senzig

12 0 61 536

11

Wernsdorf

12 0 61 564

11

Zeesen

12 0 61 568

11

Zernsdorf

12 0 61 000

12

Amt Unterspreewald

12 0 61 017

12

Bersteland

12 0 61 265

12

Krausnick-Groß Wasserburg

12 0 61 405

12

Rietzneuendorf-Staakow

12 0 61 428

12

Schlepzig

12 0 61 435

12

Schönwald

12 0 61 510

12

Unterspreewald

12 0 62 000

 

Landkreis Elbe-Elster

12 0 62 024

00

Bad Liebenwerda, Stadt

12 0 62 124

00

Elsterwerda, Stadt

12 0 62 140

00

Finsterwalde, Stadt

12 0 62 224

00

Herzberg/Elster, Stadt

12 0 62 341

00

Mühlberg/Elbe, Stadt

12 0 62 410

00

Röderland

12 0 62 461

00

Schönewalde, Stadt

12 0 62 500

00

Uebigau-Wahrenbrück, Stadt

12 0 62 000

01

Amt Doberlug-Kirchhain und Umland

12 0 62 012

01

Arenzhain

12 0 62 092

01

Doberlug-Kirchhain, Stadt

12 0 62 312

01

Lugau

12 0 62 488

01

Trebbus

12 0 62 000

02

Amt Elsterland

12 0 62 219

02

Heideland

12 0 62 417

02

Rückersdorf

12 0 62 440

02

Schilda

12 0 62 453

02

Schönborn

12 0 62 492

02

Tröbitz

12 0 62 000

03

Amt Falkenberg/Elster

12 0 62 128

03

Falkenberg/Elster, Stadt

12 0 62 448

03

Schmerkendorf

12 0 62 000

05

Amt Kleine Elster (Niederlausitz)

12 0 62 088

05

Crinitz

12 0 62 168

05

Gahro

12 0 62 172

05

Göllnitz

12 0 62 293

05

Lichterfeld-Schacksdorf

12 0 62 333

05

Massen-Niederlausitz

12 0 62 425

05

Sallgast

12 0 62 000

07

Amt Plessa

12 0 62 177

07

Gorden-Staupitz

12 0 62 240

07

Hohenleipisch

12 0 62 372

07

Plessa

12 0 62 464

07

Schraden

12 0 62 000

09

Amt Schlieben

12 0 62 134

09

Fichtwald

12 0 62 237

09

Hohenbucko

12 0 62 282

09

Kremitzaue

12 0 62 289

09

Lebusa

12 0 62 445

09

Schlieben, Stadt

12 0 62 000

11

Amt Schradenland

12 0 62 196

11

Gröden

12 0 62 208

11

Großthiemig

12 0 62 232

11

Hirschfeld

12 0 62 336

11

Merzdorf

12 0 62 000

12

Amt Sonnewalde

12 0 62 068

12

Breitenau

12 0 62 345

12

Münchhausen

12 0 62 469

12

Sonnewalde, Stadt

12 0 66 000

 

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

12 0 66 112

00

Großräschen, Stadt

12 0 66 176

00

Lauchhammer, Stadt

12 0 66 285

00

Schipkau

12 0 66 296

00

Schwarzheide, Stadt

12 0 66 304

00

Senftenberg, Stadt

12 0 66 000

01

Amt Altdöbern

12 0 66 008

01

Altdöbern

12 0 66 041

01

Bronkow

12 0 66 202

01

Luckaitztal

12 0 66 226

01

Neu-Seeland

12 0 66 228

01

Neupetershain

12 0 66 000

03

Amt Calau

12 0 66 032

03

Bolschwitz

12 0 66 052

03

Calau, Stadt

12 0 66 100

03

Groß-Mehßow

12 0 66 148

03

Kemmen

12 0 66 216

03

Mlode

12 0 66 280

03

Saßleben

12 0 66 324

03

Werchow

12 0 66 000

05

Amt Lübbenau/Spreewald

12 0 66 024

05

Bischdorf

12 0 66 028

05

Boblitz

12 0 66 084

05

Groß Beuchow

12 0 66 092

05

Groß Lübbenau

12 0 66 096

05

Groß-Klessow

12 0 66 128

05

Hindenberg

12 0 66 152

05

Kittlitz

12 0 66 156

05

Klein Radden

12 0 66 180

05

Leipe

12 0 66 196

05

Lübbenau/Spreewald, Stadt

12 0 66 252

05

Ragow

12 0 66 000

06

Amt Ortrand

12 0 66 064

06

Frauendorf

12 0 66 104

06

Großkmehlen

12 0 66 168

06

Kroppen

12 0 66 188

06

Lindenau

12 0 66 240

06

Ortrand, Stadt

12 0 66 316

06

Tettau

12 0 66 000

07

Amt Ruhland

12 0 66 116

07

Grünewald

12 0 66 120

07

Guteborn

12 0 66 124

07

Hermsdorf

12 0 66 132

07

Hohenbocka

12 0 66 272

07

Ruhland, Stadt

12 0 66 292

07

Schwarzbach

12 0 66 000

09

Amt Vetschau

12 0 66 164

09

Koßwig

12 0 66 172

09

Laasow

12 0 66 212

09

Missen

12 0 66 248

09

Raddusch

12 0 66 320

09

Vetschau/Spreewald, Stadt

12 0 67 000

 

Landkreis Oder-Spree

12 0 67 036

00

Beeskow, Stadt

12 0 67 120

00

Eisenhüttenstadt, Stadt

12 0 67 124

00

Erkner, Stadt

12 0 67 144

00

Fürstenwalde/Spree, Stadt

12 0 67 440

00

Schöneiche bei Berlin

12 0 67 544

00

Woltersdorf

12 0 67 000

01

Amt Brieskow-Finkenheerd

12 0 67 076

01

Brieskow-Finkenheerd

12 0 67 180

01

Groß Lindow

12 0 67 508

01

Vogelsang

12 0 67 528

01

Wiesenau

12 0 67 552

01

Ziltendorf

12 0 67 000

02

Amt Friedland (Niederlausitz)

12 0 67 137

02

Friedland, Stadt

12 0 67 184

02

Groß Muckrow

12 0 67 000

03

Amt Glienicke/Rietz-Neuendorf

12 0 67 008

03

Alt Golm

12 0 67 152

03

Glienicke

12 0 67 426

03

Rietz-Neuendorf

12 0 67 000

04

Amt Grünheide (Mark)

12 0 67 201

04

Grünheide (Mark)

12 0 67 212

04

Hangelsberg

12 0 67 332

04

Mönchwinkel

12 0 67 464

04

Spreeau

12 0 67 000

05

Amt Neuzelle

12 0 67 292

05

Lawitz

12 0 67 338

05

Neißemünde

12 0 67 357

05

Neuzelle

12 0 67 364

05

Ossendorf

12 0 67 000

06

Amt Odervorland

12 0 67 040

06

Berkenbrück

12 0 67 072

06

Briesen (Mark)

12 0 67 132

06

Falkenberg

12 0 67 237

06

Jacobsdorf

12 0 67 310

06

Madlitz-Wilmersdorf

12 0 67 460

06

Sieversdorf

12 0 67 000

07

Amt Scharmützelsee

12 0 67 024

07

Bad Saarow

12 0 67 112

07

Diensdorf-Radlow

12 0 67 288

07

Langewahl

12 0 67 413

07

Reichenwalde

12 0 67 520

07

Wendisch Rietz

12 0 67 000

08

Amt Schlaubetal

12 0 67 104

08

Dammendorf

12 0 67 204

08

Grunow

12 0 67 324

08

Mixdorf

12 0 67 336

08

Müllrose, Stadt

12 0 67 397

08

Ragow-Merz

12 0 67 438

08

Schlaubetal

12 0 67 458

08

Siehdichum

12 0 67 000

09

Amt Spreenhagen

12 0 67 172

09

Gosen

12 0 67 312

09

Markgrafpieske

12 0 67 344

09

Neu Zittau

12 0 67 408

09

Rauen

12 0 67 469

09

Spreenhagen

12 0 67 000

10

Amt Steinhöfel/Heinersdorf

12 0 67 080

10

Buchholz

12 0 67 108

10

Demnitz

12 0 67 352

10

Neuendorf im Sande

12 0 67 473

10

Steinhöfel

12 0 67 000

11

Amt Storkow (Mark)

12 0 67 088

11

Bugk

12 0 67 164

11

Görsdorf b.Storkow

12 0 67 176

11

Groß Eichholz

12 0 67 192

11

Groß Schauen

12 0 67 252

11

Kehrigk

12 0 67 284

11

Kummersdorf

12 0 67 380

11

Philadelphia

12 0 67 420

11

Rieplos

12 0 67 456

11

Selchow

12 0 67 481

11

Storkow (Mark), Stadt

12 0 67 000

12

Amt Tauche

12 0 67 488

12

Stremmen

12 0 67 493

12

Tauche

12 0 71 000

 

Landkreis Spree-Neiße

12 0 71 057

00

Drebkau, Stadt

12 0 71 076

00

Forst (Lausitz), Stadt

12 0 71 160

00

Guben, Stadt

12 0 71 244

00

Kolkwitz

12 0 71 372

00

Spremberg, Stadt

12 0 71 000

01

Amt Burg (Spreewald)

12 0 71 028

01

Briesen

12 0 71 032

01

Burg (Spreewald)

12 0 71 041

01

Dissen-Striesow

12 0 71 164

01

Guhrow

12 0 71 341

01

Schmogrow-Fehrow

12 0 71 412

01

Werben

12 0 71 000

02

Amt Döbern-Land

12 0 71 044

02

Döbern, Stadt

12 0 71 074

02

Felixsee

12 0 71 153

02

Groß Schacksdorf-Simmersdorf

12 0 71 185

02

Hornow-Wadelsdorf

12 0 71 189

02

Jämlitz-Klein Düben

12 0 71 294

02

Neiße-Malxetal

12 0 71 328

02

Reuthen

12 0 71 392

02

Tschernitz

12 0 71 414

02

Wiesengrund

12 0 71 416

02

Wolfshain

12 0 71 000

05

Amt Jänschwalde

12 0 71 064

05

Drewitz

12 0 71 120

05

Grießen

12 0 71 192

05

Jänschwalde

12 0 71 000

06

Amt Neuhausen/Spree

12 0 71 008

06

Bagenz

12 0 71 068

06

Drieschnitz-Kahsel

12 0 71 080

06

Frauendorf

12 0 71 088

06

Gablenz

12 0 71 096

06

Gallinchen

12 0 71 124

06

Groß Döbbern

12 0 71 132

06

Groß Gaglow

12 0 71 148

06

Groß Oßnig

12 0 71 168

06

Haasow

12 0 71 212

06

Kathlow

12 0 71 224

06

Kiekebusch

12 0 71 228

06

Klein Döbbern

12 0 71 248

06

Komptendorf

12 0 71 252

06

Koppatz

12 0 71 260

06

Laubsdorf

12 0 71 300

06

Neuhausen

12 0 71 332

06

Roggosen

12 0 71 360

06

Sergen

12 0 71 000

07

Amt Peitz

12 0 71 052

07

Drachhausen

12 0 71 060

07

Drehnow

12 0 71 156

07

Grötsch

12 0 71 176

07

Heinersbrück

12 0 71 304

07

Peitz, Stadt

12 0 71 384

07

Tauer

12 0 71 386

07

Teichland

12 0 71 401

07

Turnow-Preilack

12 0 71 000

08

Amt Schenkendöbern

12 0 71 098

08

Gastrose-Kerkwitz

12 0 71 337

08

Schenkendöbern

12 0 71 000

09

Amt Welzow

12 0 71 172

09

Haidemühl

12 0 71 320

09

Proschim

12 0 71 408

09

Welzow, Stadt