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Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4.GemGebRefGBbg)
Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 05], S.73)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Änderung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
Abschnitt 1
Landkreis Havelland
§ 1 Verwaltungseinheit Amt Brieselang
§ 2 Verwaltungseinheiten Amt Friesack und Gemeinden Retzow und Selbelang
des Amtes Nauen-Land
§ 3 Verwaltungseinheit Amt Ketzin
§ 4 Verwaltungseinheit Amt Milow
§ 5 Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land
§ 6 Verwaltungseinheit Amt Nennhausen
§ 7 Verwaltungseinheit Amt Premnit
§ 8 Verwaltungseinheiten Amt Schönwalde-Glien und Gemeinde
Grünefeld des Amtes Nauen-Land
Abschnitt 2
Landkreis Potsdam-Mittelmark
§ 9 Verwaltungseinheit Amt Belzig
§ 10 Verwaltungseinheit Amt Michendorf
§ 11 Verwaltungseinheit Amt Treuenbrietzen
§ 12 Verwaltungseinheit Amt Ziesar
§ 13 Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz
sowie Gemeinde Kloster Lehnin
Abschnitt 3
Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
§ 14 Verwaltungseinheiten Gemeinde Dallgow-Döberitz und Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland
Abschnitt 4
Landkreis Teltow-Fläming
§ 15 Verwaltungseinheit Amt Am Mellensee
§ 16 Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und Gemeinde Dahlewitz
des Amtes Rangsdorf
§ 17 Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf
§ 18 Verwaltungseinheit Amt Trebbin
§ 19 Verwaltungseinheit Amt Zossen
§ 20 Verwaltungseinheiten Amt Dahme/Mark und Amt Niederer Fläming
Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
Abschnitt 1
Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 21 Rechtsnachfolge
§ 22 Auseinandersetzung von Ämtern
§ 23 Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
§ 24 Gemeindenamen
§ 25 Ortsrecht
§ 26 Bildung von Ortsteilen
§ 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
§ 28 Rechtsstellung der Bediensteten
§ 29 Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
§ 30 Stellenbewirtschaftung
Abschnitt 2
Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 31 Anwendungsbereich
§ 32 Wahlgebiet
§ 33 Wahlbehörde
§ 34 Wahlleiter und Wahlkreis
Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 35 Bestätigung von
Gemeindegebietsänderungen
§ 36 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als
Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
§ 37 In-Kraft-Treten
Kapitel 1
Änderung von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen
Abschnitt 1
Landkreis Havelland
§ 1
Verwaltungseinheit Amt Brieselang
(1) Die Gemeinden Bredow und Zeestow werden in die Gemeinde Brieselang eingegliedert.
(2) Das Amt Brieselang wird aufgelöst. Die Gemeinde Brieselang ist amtsfrei.
§ 2
Verwaltungseinheiten Amt Friesack und Gemeinden Retzow und Selbelang des Amtes
Nauen-Land
(1) Aus den Gemeinden Brädikow, Vietznitz und Warsow wird die neue Gemeinde Jahnberge gebildet.
(2) Die Gemeinde Selbelang wird in die dem Amt Friesack angehörende Gemeinde Paulinenaue eingegliedert.
(3) Die Gemeinde Retzow wird dem Amt Friesack zugeordnet.
§ 3
Verwaltungseinheit Amt Ketzin
(1) Die Gemeinden Falkenrehde, Tremmen und Zachow werden in die Stadt Ketzin eingegliedert.
(2) Das Amt Ketzin wird aufgelöst. Die Stadt Ketzin ist amtsfrei.
§ 4
Verwaltungseinheit Amt Milow
(1) Die Gemeinde Nitzahn wird in die zum Tag der nächsten landesweiten Kommunalwahlen neu gebildete Gemeinde Milower Land eingegliedert.
(2) Das Amt Milow wird aufgelöst. Die Gemeinde Milower Land ist amtsfrei.
§ 5
Verwaltungseinheit Amt Nauen-Land
(1) Die Gemeinden Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow werden in die Stadt Nauen eingegliedert.
(2) Das Amt Nauen-Land wird aufgelöst.
§ 6
Verwaltungseinheit Amt Nennhausen
(1) Die Gemeinden Bamme, Gräningen und Mützlitz werden in die Gemeinde Nennhausen eingegliedert.
(2) Aus den Gemeinden Kotzen, Kriele und Landin wird die neue Gemeinde Kotzen gebildet.
§ 7
Verwaltungseinheit Amt Premnitz
(1) Die Gemeinde Döberitz wird in die Stadt Premnitz eingegliedert.
(2) Das Amt Premnitz wird aufgelöst. Die Stadt Premnitz ist amtsfrei.
§ 8
Verwaltungseinheiten Amt Schönwalde-Glien und Gemeinde Grünefeld
des Amtes Nauen-Land
(1) Aus den Gemeinden Paaren im Glien, Pausin, Perwenitz, Schönwalde und Wansdorf des Amtes Schönwalde-Glien sowie der Gemeinde Grünefeld des Amtes Nauen-Land wird die neue Gemeinde Schönwalde-Glien gebildet.
(2) Das Amt Schönwalde-Glien wird aufgelöst. Die Gemeinde Schönwalde-Glien ist amtsfrei.
Abschnitt 2
Landkreis Potsdam-Mittelmark
§ 9
Verwaltungseinheit Amt Belzig
(1) Die Gemeinden Hagelberg und Schwanebeck werden in die Stadt Belzig eingegliedert.
(2) Das Amt Belzig wird aufgelöst. Die Stadt Belzig ist amtsfrei.
§ 10
Verwaltungseinheit Amt Michendorf
(1) Aus den Gemeinden Michendorf, Langerwisch, Wildenbruch, Wilhelmshorst, Fresdorf und Stücken wird die neue Gemeinde Michendorf gebildet.
(2) Das Amt Michendorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Michendorf ist amtsfrei.
§ 11
Verwaltungseinheit Amt Treuenbrietzen
(1) Die Gemeinden Lobbese, Lühsdorf und Marzahna werden in die Stadt Treuenbrietzen eingegliedert.
(2) Das Amt Treuenbrietzen wird aufgelöst. Die Stadt Treuenbrietzen ist amtsfrei.
§ 12
Verwaltungseinheit Amt Ziesar
Die Gemeinde Rottstock wird in die Gemeinde Gräben eingegliedert.
§ 13
Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz
sowie Gemeinde Kloster Lehnin
(1) Aus den Gemeinden Bochow, Deetz, Groß Kreutz, Krielow und Schmergow des Amtes Groß Kreutz und den Gemeinden Götz, Jeserig und Schenkenberg des Amtes Emster-Havel wird die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster gebildet.
(2) Die Gemeinde Trechwitz des Amtes Emster-Havel wird in die Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert.
(3) Die Ämter Groß Kreutz und Emster-Havel werden aufgelöst. Die Gemeinde Groß Kreutz/Emster ist amtsfrei.
Abschnitt 3
Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark
§ 14
Verwaltungseinheiten Gemeinde Dallgow-Döberitz und Gemeinde Seeburg
des Amtes Fahrland
(1) Die Gemeinde Seeburg des Amtes Fahrland, Landkreis Potsdam-Mittelmark, wird in die amtsfreie Gemeinde Dallgow-Döberitz, Landkreis Havelland, eingegliedert.
(2) Die Grenzen der Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.
Abschnitt 4
Landkreis Teltow-Fläming
§ 15
Verwaltungseinheit Amt Am Mellensee
(1) Die Gemeinden Gadsdorf und Saalow werden in die Gemeinde Am Mellensee eingegliedert.
(2) Das Amt Am Mellensee wird aufgelöst. Die Gemeinde Am Mellensee ist amtsfrei.
§ 16
Verwaltungseinheiten Amt Blankenfelde-Mahlow und Gemeinde Dahlewitz
des Amtes Rangsdorf
(1) Aus den Gemeinden Blankenfelde, Groß Kienitz und Mahlow des Amtes Blankenfelde-Mahlow sowie der Gemeinde Dahlewitz des Amtes Rangsdorf wird die neue Gemeinde Blankenfelde-Mahlow gebildet.
(2) Das Amt Blankenfelde-Mahlow wird aufgelöst. Die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow ist amtsfrei.
§ 17
Verwaltungseinheit Amt Rangsdorf
(1) Die Gemeinde Groß Machnow wird in die Gemeinde Rangsdorf eingegliedert.
(2) Das Amt Rangsdorf wird aufgelöst. Die Gemeinde Rangsdorf ist amtsfrei.
§ 18
Verwaltungseinheit Amt Trebbin
(1) Die Gemeinden Lüdersdorf, Schönhagen und Thyrow werden in die Stadt Trebbin eingegliedert.
(2) Das Amt Trebbin wird aufgelöst. Die Stadt Trebbin ist amtsfrei.
§ 19
Verwaltungseinheit Amt Zossen
(1) Aus den Gemeinden Glienick, Kallinchen, Nächst Neuendorf, Nunsdorf, Schöneiche, Wünsdorf und der Stadt Zossen wird die neue Stadt Zossen gebildet.
(2) Das Amt Zossen wird aufgelöst. Die Stadt Zossen ist amtsfrei.
§ 20
Verwaltungseinheiten Amt Dahme/Mark und Amt Niederer Fläming
(1) Die Gemeinde Niebendorf-Heinsdorf wird in die Stadt Dahme/Mark eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Herbersdorf wird in die Gemeinde Niederer Fläming eingegliedert.
(3) Das Amt Niederer Fläming wird aufgelöst. Die Gemeinde Niederer Fläming ist amtsfrei.
Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
Abschnitt 1
Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 21
Rechtsnachfolge
(1) Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinde. In den Fällen, in denen ein Amt infolge des Zusammenschlusses aller dem Amt bisher angehörenden Gemeinden aufgelöst wird, ist die neu gebildete oder aufnehmende Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des bisherigen Amtes. Wird ein Amt durch eine amtsgrenzenüberschreitende Eingliederung oder Neubildung von Gemeinden aufgelöst, ist eine Vermögensauseinandersetzung nach § 22 vorzunehmen.
(2) § 1 Abs. 4 der Amtsordnung findet entsprechende Anwendung.
§ 22
Auseinandersetzung von Ämtern
(1) Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Gemeindeneubildung der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst oder geändert, ist eine Auseinandersetzung über das Vermögen des Amtes erforderlich. Die dem Amt angehörenden Gemeinden haben die Auseinandersetzung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vorzunehmen. Der Vertrag hat Bestimmungen über die Vertretung der eingegliederten oder an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden bei Streitigkeiten über diesen Vertrag zu enthalten. Er bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss bis zum 30. Juni 2003 vorliegen.
(2) Liegt der erforderliche Vertrag der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2003 nicht vor oder enthält er keine hinreichenden Regelungen, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die Beteiligten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Kommen die Beteiligten dem Ersuchen nicht nach, setzt die Kommunalaufsichtsbehörde durch Anordnung die erforderlichen Regelungen fest.
(3) Die Verteilung der Vermögenswerte und Lasten des Amtes ist grundsätzlich nach den folgenden Maßgaben vorzunehmen:
- Grundstücke im Eigentum des Amtes werden Eigentum derjenigen neuen oder aufnehmenden Gemeinde, auf deren Gebiet sie gelegen sind.
- Das bewegliche Vermögen des Amtes wird in der Weise aufgeteilt, dass es die Gemeinde erhält, für deren oder auf deren Gebiet es bisher verwendet worden ist.
- Vermögensanteile, die nach den Nummern 1 und 2 nicht zugeordnet werden können, werden nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der dem Amt angehörenden Gemeinden aufgeteilt. Für Rücklagen und Forderungen des Amtes gilt das Gleiche. Für die Bevölkerungszahlen gilt die letzte Amtliche Bevölkerungsstatistik vor Verkündung dieses Gesetzes.
- Verbindlichkeiten des Amtes werden nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Rechtsnachfolger übergegangenen Vermögenswerte aufgeteilt.
§ 23
Vereinbarung zu den weiteren Folgen des Gemeindezusammenschlusses
(1) Die an einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung beteiligten Gemeinden können die Folgen der Neugliederung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. Gegenstand des Vertrages können insbesondere sein:
- der Erhalt des örtlichen Feuerwehrwesens,
- die Fortführung des Aufstellungsverfahrens zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungs- und Gestaltungssatzungen,
- die Erhaltung, Unterhaltung und Schaffung öffentlicher Einrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Maßnahmen zur Schaffung solcher Einrichtungen,
- die Fortführung kommunaler Maßnahmen zur Dorferneuerung und zur Stadtentwicklung,
- die Vertretung der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinden in Zweckverbänden und Unternehmen,
- die Fortgeltung von Satzungen über die Erhebung der Gebühren zur Umlage der Verbandslasten eines Wasser- und Bodenverbandes bei Mitgliedschaft der beteiligten Gemeinden in verschiedenen Gewässerunterhaltungs- und Bodenverbänden,
- die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuer- und Steuerhebesätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, und
- die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes.
Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und muss mit Ausnahme der Vereinbarungen über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines Ortsbürgermeisters bis zum 30. Juni 2003 vorliegen. Die Vereinbarungen über die Bildung von Ortsteilen und über die Wahl eines Ortsbürgermeisters müssen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde am 130. Tage vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen vorliegen.
(2) § 9 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 24
Gemeindenamen
Die Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde kann abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung den vom Gesetzgeber bestimmten Gemeindenamen mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder ändern. Der Änderungsbeschluss muss dem Ministerium des Innern bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorliegen.
§ 25
Ortsrecht
(1) Mit dem Zeitpunkt der Eingliederung gilt das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde, soweit nicht in dem Vertrag nach § 23 gesonderte Regelungen getroffen worden sind.
(2) Das zum Zeitpunkt einer Gemeindeneubildung in den beteiligten Gemeinden geltende Ortsrecht gilt mit Ausnahme der Bekanntmachungsregeln fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren. Bekanntmachungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden haben bis zum In-Kraft-Treten einheitlicher Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen Kostenerstattung in dem Bekanntmachungsorgan des Landkreises zu erfolgen.
(3) Unterschiedliche Steuer- oder Steuerhebesätze der eingegliederten oder an der Neubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum 31. Dezember 2003 fort. Eine abweichende Vereinbarung ist nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 zulässig.
§ 26
Bildung von Ortsteilen
(1) Für das Gebiet jeder einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde ist nach dem Gemeindezusammenschluss ein Ortsteil nach § 54 der Gemeindeordnung zu bilden, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, oder gegenüber den anderen Gemeinden, mit denen sie zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen wird, darauf verzichtet. Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern. Soweit die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde bereits über Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung verfügt, kann abweichend von Satz 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Vereinbarung nach § 23 geregelt werden, dass die bisherigen Ortsteile zu Ortsteilen der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde werden; die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde ist unverzüglich entsprechend zu ändern.
(2) § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(3) Für die neue Kommunalwahlperiode ist in den Ortsteilen ein Ortsbeirat nach den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung zu wählen, wenn nicht die Vereinbarung nach § 23 die Wahl eines Ortsbürgermeisters vorsieht.
§ 27
Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
(1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 26 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden, gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
(2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten. § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
§ 28
Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme von Beamten, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. § 69 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Amtsordnung finden bis zum Ablauf der Amtszeit der übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
- Die beteiligten Ämter und amtsfreien Gemeinden bilden eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen. Diese müssen sich bis zum 30. Juni 2003 konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
- Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei stimmberechtigten Vertretern der betroffenen Ämter und amtsfreien Gemeinden. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
- Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des Schlichters nicht zustande, so benennt die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
- Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3 Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
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Erlass von Haushaltssatzungen und Haushaltswirtschaft
(1) Die Haushaltssatzungen der eingegliederten oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Haushaltssatzung der erweiterten oder neu gebildeten Gemeinde fort, längstens jedoch bis zum Ende des Haushaltsjahres.
(2) Die Rechtsnachfolgerin der eingegliederten oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde erstellt die Rechnungsabschlüsse für den Haushalt ihrer Rechtsvorgängerin. § 93 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(3) Maßnahmen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder langfristig finanzwirksam sind oder das Vermögen der einzugliedernden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinde sowie des von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffenen Amtes erheblich schmälern, dürfen von den betroffenen Körperschaften nur einvernehmlich durchgeführt werden. In dringenden Fällen kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde eine von der Mehrheit der betroffenen Gemeinden beschlossene Maßnahme zulassen. Ein Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine amtsangehörige Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft zugeordnet wird.
§ 30
Stellenbewirtschaftung
(1) Die einzugliedernde oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde sowie das von der gesetzlichen Neugliederungsmaßnahme betroffene Amt dürfen
- freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
- Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. Ein Amt ist betroffen im Sinne des Satzes 1, wenn es selbst Gegenstand der gesetzlichen Neugliederungsregelung ist oder wenn eine dem Amt angehörende Gemeinde über die Grenzen des Amtes hinweg einer anderen Körperschaft zugeordnet wird.
(2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann in dringenden Fällen Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulassen.
Abschnitt 2
Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 31
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.
§ 32
Wahlgebiet
Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003 entstandene Gebiet.
§ 33
Wahlbehörde
(1) Wahlbehörde ist im Falle der Gemeindeneubildung der Hauptverwaltungsbeamte der von der Neubildung betroffenen Gemeinden und Ämter. In den Fällen, in denen die durch die Regelung zur Neubildung von Gemeinden oder zum Zusammenschluss von Ämtern betroffenen Gemeinden und Ämter über mehrere Hauptverwaltungsbeamte verfügen, ist eine Einigung über die Wahlbehörde zwischen den beteiligten Körperschaften unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes herbeizuführen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Eingliederung von Gemeinden ist Wahlbehörde der hauptamtliche Bürgermeister der aufnehmenden Gemeinde oder der Amtsdirektor des Amtes, dem die aufnehmende Gemeinde angehört.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 als Wahlbehörde zuständige Hauptverwaltungsbeamte nimmt diese Funktion bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten wahr.
§ 34
Wahlleiter und Wahlkreis
(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003 berufen. Die Berufung erfolgt im Falle eines Zusammenschlusses sämtlicher dem Amt angehörenden Gemeinden zu einer amtsfreien Gemeinde unter Auflösung des bisherigen Amtes durch den Amtsausschuss, in allen übrigen Fällen durch übereinstimmende Beschlüsse der bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden, so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr. Im Falle einer Gemeindeneubildung wird diese Aufgabe vom Hauptverwaltungsbeamten oder Dienstvorgesetzten wahrgenommen.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der §§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt. Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 35
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Neubildung und Erweiterung von Gemeinden aufgrund freiwilliger Gebietsänderungsverträge, die in der Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 geschlossen worden sind, ist unbeachtlich, sofern die Verträge von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind oder die Gebietsänderungen nach Maßgabe der Genehmigungen des Ministeriums des Innern zwischen dem 20. Februar 2003 bis zu dem Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen wirksam werden. Form- und Verfahrensvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung des Gebietsänderungsvertrages und seiner Genehmigung. Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Februar 2003 zwischen Gemeinden des Landes Brandenburg geschlossenen Gebietsänderungsverträge werden im Umfang der Genehmigungen des Ministeriums des Innern bestätigt.
(2) Absatz 1 gilt für die Bildung, Änderung oder Auflösung von Ämtern entsprechend.
(3) Die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming des Landes Brandenburg bestehen zum Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungsregelungen aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Ämtern.
§ 36
Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung
als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
Die Vorschriften der §§ 21, 22 und 28 gelten für Eingliederungen und Neubildungen von Gemeinden auf vertraglicher Grundlage entsprechend, soweit eine Regelung nach §§ 10, 10 a der Gemeindeordnung unterblieben oder fehlerhaft ist.
§ 37
In-Kraft-Treten
Die §§ 1 bis 20 treten am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. März 2003
Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Anlage zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform
Gebietsstand am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen vor dem Wirksamwerden der gesetzlichen Neugliederungen
Bearbeitungsstand: 21.02.2003
Schlüsselnummer |
Amtsnummer |
Verwaltungsbezirk |
12 0 63 000 |
|
Landkreis Havelland |
12 0 63 056 |
0 |
Dallgow-Döberitz |
12 0 63 080 |
0 |
Falkensee, Stadt |
12 0 63 208 |
0 |
Nauen, Stadt |
12 0 63 252 |
0 |
Rathenow, Stadt |
12 0 63 273 |
0 |
Schönwalde-Glien |
12 0 63 357 |
0 |
Wustermark |
12 0 63 000 |
1 |
Amt Brieselang |
12 0 63 032 |
1 |
Bredow |
12 0 63 036 |
1 |
Brieselang |
12 0 63 368 |
1 |
Zeestow |
12 0 63 000 |
2 |
Amt Friesack |
12 0 63 028 |
2 |
Brädikow |
12 0 63 088 |
2 |
Friesack, Stadt |
12 0 63 202 |
2 |
Mühlenberge |
12 0 63 228 |
2 |
Paulinenaue |
12 0 63 240 |
2 |
Pessin |
12 0 63 320 |
2 |
Vietznitz |
12 0 63 336 |
2 |
Warsow |
12 0 63 000 |
3 |
Amt Ketzin |
12 0 63 076 |
3 |
Falkenrehde |
12 0 63 148 |
3 |
Ketzin, Stadt |
12 0 63 312 |
3 |
Tremmen |
12 0 63 364 |
3 |
Zachow |
12 0 63 000 |
4 |
Amt Milow |
12 0 63 189 |
4 |
Milower Land |
12 0 63 216 |
4 |
Nitzahn |
12 0 63 000 |
5 |
Amt Nauen-Land |
12 0 63 012 |
5 |
Berge |
12 0 63 016 |
5 |
Bergerdamm |
12 0 63 024 |
5 |
Börnicke |
12 0 63 108 |
5 |
Groß Behnitz |
12 0 63 152 |
5 |
Kienberg |
12 0 63 156 |
5 |
Klein Behnitz |
12 0 63 180 |
5 |
Lietzow |
12 0 63 184 |
5 |
Markee |
12 0 63 256 |
5 |
Retzow |
12 0 63 264 |
5 |
Ribbeck |
12 0 63 276 |
5 |
Selbelang |
12 0 63 308 |
5 |
Tietzow |
12 0 63 324 |
5 |
Wachow |
12 0 63 000 |
6 |
Amt Nennhausen |
12 0 63 004 |
6 |
Bamme |
12 0 63 104 |
6 |
Gräningen |
12 0 63 164 |
6 |
Kotzen |
12 0 63 168 |
6 |
Kriele |
12 0 63 172 |
6 |
Landin |
12 0 63 186 |
6 |
Märkisch Luch |
12 0 63 204 |
6 |
Mützlitz |
12 0 63 212 |
6 |
Nennhausen |
12 0 63 293 |
6 |
Stechow-Ferchesar |
12 0 63 000 |
7 |
Amt Premnitz |
12 0 63 064 |
7 |
Döberitz |
12 0 63 244 |
7 |
Premnitz, Stadt |
12 0 63 000 |
9 |
Amt Rhinow |
12 0 63 094 |
9 |
Gollenberg |
12 0 63 112 |
9 |
Großderschau |
12 0 63 134 |
9 |
Havelaue |
12 0 63 161 |
9 |
Kleßen-Görne |
12 0 63 260 |
9 |
Rhinow, Stadt |
12 0 63 274 |
9 |
Seeblick |
12 0 69 000 |
|
Landkreis Potsdam-Mittelmark |
12 0 69 017 |
00 |
Beelitz, Stadt |
12 0 69 304 |
00 |
Kleinmachnow |
12 0 69 306 |
0 |
Kloster Lehnin |
12 0 69 454 |
00 |
Nuthetal |
12 0 69 590 |
00 |
Schwielowsee |
12 0 69 596 |
00 |
Seddiner See |
12 0 69 604 |
00 |
Stahnsdorf |
12 0 69 616 |
00 |
Teltow, Stadt |
12 0 69 656 |
00 |
Werder (Havel), Stadt |
12 0 69 665 |
00 |
Wiesenburg/Mark |
12 0 69 000 |
02 |
Amt Beetzsee |
12 0 69 018 |
02 |
Beetzsee |
12 0 69 019 |
02 |
Beetzseeheide |
12 0 69 270 |
02 |
Havelsee, Stadt |
12 0 69 460 |
02 |
Päwesin |
12 0 69 541 |
02 |
Roskow |
12 0 69 000 |
03 |
Amt Belzig |
12 0 69 020 |
03 |
Belzig, Stadt |
12 0 69 264 |
03 |
Hagelberg |
12 0 69 588 |
03 |
Schwanebeck |
12 0 69 000 |
04 |
Amt Brück |
12 0 69 052 |
04 |
Borkheide |
12 0 69 056 |
04 |
Borkwalde |
12 0 69 076 |
04 |
Brück, Stadt |
12 0 69 216 |
04 |
Golzow |
12 0 69 345 |
04 |
Linthe |
12 0 69 470 |
04 |
Planebruch |
12 0 69 000 |
05 |
Amt Emster-Havel |
12 0 69 208 |
05 |
Gollwitz |
12 0 69 228 |
05 |
Götz |
12 0 69 280 |
05 |
Jeserig |
12 0 69 564 |
05 |
Schenkenberg |
12 0 69 624 |
05 |
Trechwitz |
12 0 69 684 |
05 |
Wust |
12 0 69 000 |
06 |
Amt Fahrland |
12 0 69 160 |
06 |
Fahrland |
12 0 69 244 |
06 |
Groß Glienicke |
12 0 69 376 |
06 |
Marquardt |
12 0 69 420 |
06 |
Neu Fahrland |
12 0 69 556 |
06 |
Satzkorn |
12 0 69 592 |
06 |
Seeburg |
12 0 69 636 |
06 |
Uetz-Paaren |
12 0 69 000 |
07 |
Amt Groß Kreutz |
12 0 69 044 |
07 |
Bochow |
12 0 69 124 |
07 |
Deetz |
12 0 69 248 |
07 |
Groß Kreutz |
12 0 69 324 |
07 |
Krielow |
12 0 69 584 |
07 |
Schmergow |
12 0 69 000 |
09 |
Amt Michendorf |
12 0 69 184 |
09 |
Fresdorf |
12 0 69 332 |
09 |
Langerwisch |
12 0 69 396 |
09 |
Michendorf |
12 0 69 612 |
09 |
Stücken |
12 0 69 668 |
09 |
Wildenbruch |
12 0 69 672 |
09 |
Wilhelmshorst |
12 0 69 000 |
10 |
Amt Niemegk |
12 0 69 402 |
10 |
Mühlenfließ |
12 0 69 448 |
10 |
Niemegk, Stadt |
12 0 69 474 |
10 |
Planetal |
12 0 69 485 |
10 |
Rabenstein/Fläming |
12 0 69 000 |
14 |
Amt Treuenbrietzen |
12 0 69 348 |
14 |
Lobbese * |
12 0 69 360 |
14 |
Lühsdorf |
12 0 69 380 |
14 |
Marzahna * |
12 0 69 632 |
14 |
Treuenbrietzen, Stadt |
12 0 69 000 |
15 |
Amt Werder |
12 0 69 212 |
15 |
Golm |
12 0 69 000 |
17 |
Amt Wusterwitz |
12 0 69 028 |
17 |
Bensdorf |
12 0 69 537 |
17 |
Rosenau |
12 0 69 688 |
17 |
Wusterwitz |
12 0 69 000 |
18 |
Amt Ziesar |
12 0 69 089 |
18 |
Buckautal |
12 0 69 224 |
18 |
Görzke |
12 0 69 232 |
18 |
Gräben |
12 0 69 544 |
18 |
Rottstock |
12 0 69 648 |
18 |
Wenzlow |
12 0 69 680 |
18 |
Wollin |
12 0 69 696 |
18 |
Ziesar, Stadt |
12 0 72 000 |
Landkreis Teltow-Fläming |
|
12 0 72 014 |
00 |
Baruth/Mark, Stadt |
12 0 72 120 |
00 |
Großbeeren |
12 0 72 169 |
00 |
Jüterbog, Stadt |
12 0 72 232 |
00 |
Luckenwalde, Stadt |
12 0 72 240 |
00 |
Ludwigsfelde, Stadt |
12 0 72 297 |
00 |
Niedergörsdorf |
12 0 72 312 |
00 |
Nuthe-Urstromtal |
12 0 72 000 |
01 |
Amt Am Mellensee |
12 0 72 002 |
01 |
Am Mellensee |
12 0 72 072 |
01 |
Gadsdorf |
12 0 72 368 |
01 |
Saalow |
12 0 72 000 |
03 |
Amt Blankenfelde-Mahlow |
12 0 72 016 |
03 |
Blankenfelde |
12 0 72 104 |
03 |
Groß Kienitz |
12 0 72 244 |
03 |
Mahlow |
12 0 72 000 |
04 |
Amt Dahme/Mark |
12 0 72 053 |
04 |
Dahme/Mark, Stadt |
12 0 72 055 |
04 |
Dahmetal |
12 0 72 157 |
04 |
Ihlow |
12 0 72 292 |
04 |
Niebendorf-Heinsdorf |
12 0 72 000 |
07 |
Amt Niederer Fläming |
12 0 72 132 |
07 |
Herbersdorf |
12 0 72 298 |
07 |
Niederer Fläming |
12 0 72 000 |
09 |
Amt Rangsdorf |
12 0 72 048 |
09 |
Dahlewitz |
12 0 72 108 |
09 |
Groß Machnow |
12 0 72 340 |
09 |
Rangsdorf |
12 0 72 000 |
10 |
Amt Trebbin |
12 0 72 236 |
10 |
Lüdersdorf |
12 0 72 392 |
10 |
Schönhagen |
12 0 72 421 |
10 |
Thyrow |
12 0 72 426 |
10 |
Trebbin, Stadt |
12 0 72 000 |
11 |
Amt Zossen |
12 0 72 089 |
11 |
Glienick |
12 0 72 172 |
11 |
Kallinchen |
12 0 72 280 |
11 |
Nächst Neuendorf |
12 0 72 308 |
11 |
Nunsdorf |
12 0 72 388 |
11 |
Schöneiche |
12 0 72 468 |
11 |
Wünsdorf |
12 0 72 476 |
11 |
Zossen, Stadt |
* Die Gemeinden sind Gegenstand gesetzlicher Regelungen, da die zwischenzeitlich erfolgte freiwillige Gemeindeneugliederung noch nicht bestandskräftig sind.