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Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter
Gesetz über die Errichtung der Liegenschafts- und Bauämter
vom 10. März 2003
(GVBl.I/03, [Nr. 03], S.38)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Durch Zusammenlegung der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter werden die Liegenschafts- und Bauämter als sonstige untere Landesbehörde nach § 7 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
§ 2
Die Aufgaben der Grundstücks- und Vermögensämter und der Landesbauämter gehen auf die Liegenschafts- und Bauämter über.
Dieses Gesetz trat am 15. März 2003 in Kraft.