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Gesetz über den Vermögens und Personalübergang der staatlichen Schulämter

Gesetz über den Vermögens und Personalübergang der staatlichen Schulämter
vom 28. Juni 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 06], S.90, 93)

§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städten (beteiligte Gebietskörperschaften) sind verpflichtet, dem Land unentgeltlich das bewegliche Vermögen, welches bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 ausschließlich zur Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben der staatlichen Schulämter genutzt wurde, zu übertragen. Die beteiligten Gebietskörperschaften sind verpflichtet, dem Land unentgeltlich ab dem 1. Januar 2002 für die Dauer von fünf Jahren die Nutzung der Grundstücke einzuräumen, die bisher für die Unterbringung von staatlichen Schulämtern genutzt worden sind. Dafür können auch angemessene Ersatzgrundstücke und Ersatzgebäude angeboten werden. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere Regelung treffen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

(2) Soweit die Verwaltungsaufgaben in den staatlichen Schulämtern auf das Land übergehen, werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in den Dienst des Landes übernommen. Für die von der Überleitung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

(3) Die beteiligten Gebietskörperschaften und das Land haben auf Vorschlag der beteiligten Gebietskörperschaften im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Zu diesem Zweck bilden das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen für den überzuleitenden Aufgabenbereich. Diese sollen sich spätestens sechs Monate vor dem gesetzlichen Aufgabenübergang konstituieren.

(4) Eine Personalüberleitungskommission soll aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und der betroffenen Gebietskörperschaft bestehen. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen beider Seiten bestelltes Mitglied mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden einvernehmlich, wie viel und welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

(5) Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis spätestens drei Monate vor dem Aufgabenübergang nicht zustande, entscheidet eine neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen über die Person des Schlichters nicht zustande, so benennt der Präsident des Landesarbeitsgerichts eine geeignete Persönlichkeit.

(6) Soweit es für das Verfahren nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Entscheidung gemäß Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 ist durch das zuständige Mitglied der Landesregierung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung gegen diese beim zuständigen Mitglied der Landesregierung Widerspruch einlegen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 2 Widerspruch eingelegt, so besteht das Arbeitsverhältnis mit der Gebietskörperschaft weiter.

(8) Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltungsaufgaben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf das Land über, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht Widerspruch nach Absatz 7 eingelegt hat. Das Recht zur betriebsbedingten ordentlichen Kündigung und Änderungskündigung ist gegenüber den übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltungsaufgaben ausgeschlossen.

§ 2

Die Zuweisungen aus Mitteln der Verbundmasse als Ausgleich für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben werden im Jahr 2002 in Höhe der Entlastung der Landkreise und kreisfreien Städte durch die Bildung regional zuständiger staatlicher Schulämter gekürzt.