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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998 (Haushaltsgesetz 1998 - HG 1998)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998 (Haushaltsgesetz 1998 - HG 1998)
vom 22. Dezember 1997
(GVBl.I/97, [Nr. 14], S.144, 11)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 18 785 074 700 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 3 624 674 700 Deutsche Mark.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1998 Kredite bis zur Höhe von 1 550 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen.
(2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1998 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht ergibt.
(3) Die Kreditermächtigung erhöht sich um die Beträge, die zur Komplementierung der von Dritten über die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen hinaus bereitgestellten Mittel benötigt werden (§ 8 Abs. 1 und 3). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
§ 3
Kassenverstärkungskredite
Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1998 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
§ 4
Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und an Studentenwerke zur Förderung des Studentenwohnheimbaus bis zur Höhe von 600 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von Sonderfinanzierungen nach § 11 dieses Gesetzes Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 200 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Filmförderungsmaßnahmen im Rahmen eines Filmförderfonds bis zur Höhe von 20 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 50 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder der Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten dient.
(7) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.
§ 5
Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages zum Zweck der Entschuldung der Berlin-Brandenburg Flughafen Holding GmbH (BBF) Garantien zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg für kapitalersetzende Darlehen bis zu einer Gesamthöhe von 210 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 4 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.
(9) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß § 4 und den Absätzen 1 bis 8 zum 30. September 1998.
§ 6
Experimentierklausel
(1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden können.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
- durch Haushaltsvermerke abweichend vom § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den Hauptgruppen anzuordnen;
- gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.
§ 7
Globale Minderausgabe
Die bei Kapitel 20 020 Titel 972 10 eingestellte globale Minderausgabe in Höhe von 204 627 200 Deutsche Mark ist bei den Ausgaben der Hauptgruppen 5, 6 und 8 zu erwirtschaften. Hiervon ausgenommen sind die in Kapitel 20 030 veranschlagten Ausgaben (Steuerverbund und sonstige Leistungen an die Kommunen). Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen.
§ 8
Mehrausgaben, Deckungsfähigkeit
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der Höchstgrenze nach Satz 1 sind die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung der im Rahmen einer Verpflichtungsermächtigung jährlich fällig werdenden Beträge des durch Mehrausgaben verstärkten Titels. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998.
(3) Soweit der Bund für die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der Komplementärmittel des Landes geleistet. Dies gilt auch für die Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz. Verpflichtungsermächtigungen dürfen in dem Maße überschritten werden, wie durch die Bestätigung der Mitfinanzierung des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.
(4) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in Höhe der Ansätze für Portogebühren) sowie 514 bis 527 und 532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 6 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
- Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
- Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
- Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,
- Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind.
(6) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1998 über den aktuellen Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September 1998 und die Ministerin der Finanzen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September 1998. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998 dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts zum 30. September 1998.
(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(8) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen in den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden.
§ 9
Betrieb des Landesverwaltungsnetzes
(1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.
§ 10
Maßnahmen zur Energieeinsparung
(1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.
(3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und den beteiligten Ressorts.
(4) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens 10 Jahren gedeckt werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr gesichert ist.
§ 11
Sonderfinanzierungen
(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes Brandenburg dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger Haushaltsjahre nicht überschreiten.
(2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.
§ 12
Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung der Ministerin der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.
§ 13
Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und der Ministerin der Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Die Ministerin der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs "Budgetierung" Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Die Ministerin der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.
§ 14
Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte
(1) Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.
(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1998 über den aktuellen Mittelabfluß für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.
§ 15
Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich.
(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
- Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
- Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20, 425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
(7) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(10) Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
§ 16
Stellenbesetzungsregelung
(1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter, die am 31. Dezember 1997 frei waren oder danach frei werden, darf nur jede dritte wieder besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die Kapitel 05 321 bis 05 332. Satz 2 gilt entsprechend für die Kapitel 06 120 bis 06 164; dabei dürfen jedoch die im Haushaltsplan 1998 bei den Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 veranschlagten Ausgaben dieser Kapitel unter Einbeziehung der am 31. Dezember 1998 gebildeten Rücklagen insgesamt nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,
- die Einstellung von Schwerbehinderten,
- die im Haushaltsplan 1998 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
(3) Von den nach Absatz 1 gesperrten Planstellen und Stellen dürfen 50 vom Hundert wieder besetzt werden, sofern sie für die Einstellung von Arbeitnehmern in Teilzeit genutzt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land gedeckt wird.
(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen möglich.
(6) Für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5 bestimmt die Ministerin der Finanzen.
§ 17
Einsparungen von Planstellen und Stellen
(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Landesverwaltung 649 der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt 293 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05 332 zum 1. Januar 1998 berücksichtigt werden. Die restlichen 356 Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332) entspricht.
(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk) wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nach Absatz 1 nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum 31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg. Wenn in einer Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Vergütungsgruppe das Einsparungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen oder Stellen in dieser Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Vergütungsgruppe frei werden, erhalten die entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten kw-Vermerk.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.
(6) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; § 16 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 18
Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen
(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach Vorliegen der landesgesetzlichen Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die Ernennung von Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis zu ermöglichen.
(3) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden.
§ 19
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages oder des Deutschen Bundestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als 1 Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.
(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
§ 20
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von
Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung
- bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Krankenhaus-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
- bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
- bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, im Rahmen des durch Aufwendungszuschüsse und Aufwandsdarlehen geförderten Wohnungsbaus gemäß §§ 88 bis 88 c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, im Rahmen der vereinbarten Förderung gemäß §§ 88 d und 88 c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes, für den Wohnungsbau nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes in den Grenzen des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
- um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
- im Wege der Bestellung eines Erbbaurechtes vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
- in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,
- in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
- in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
- im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
- dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen errichteten "Grundstücksfonds Brandenburg" gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus dürfen bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom Land, von den Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften des "Grundstücksfonds Brandenburg" ausgenommen.
(4) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.
§ 21
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekanntgeworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 22
Übergangsregelung zur Funktionalreform
Soweit im Laufe des Jahres 1998 Aufgaben insbesondere im Zuge der Funktionalreform übertragen werden und nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen die Obergrenze.
§ 23
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 4, 5, 6, 8 Abs. 1 und 2, §§ 13, 15, 19, 20 und 22 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1999 weiter.
§ 24
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Potsdam, den 22. Dezember 1997
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich
Anlage
Haushaltsplan des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1998
Gesamtplan
Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO)
Verpflichtungsermächtigungen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LHO)
Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO)
Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)
Haushaltsübersicht Einnahmen
Einzelplan | Einnahmen 1998 (DM) |
|
---|---|---|
01 | Landtag | 43 600 |
02 | Ministerpräsident und Staatskanzlei | 306 000 |
03 | Ministerium des Innern | 75 948 900 |
04 | Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten | 205 666 400 |
05 | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport | 68 554 900 |
06 | Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur | 195 567 900 |
07 | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen | 571 782 800 |
08 | Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie | 841 768 300 |
09 | Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung | 103 748 000 |
10 | Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | 625 730 300 |
11 | Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr | 1 281 328 100 |
12 | Ministerium der Finanzen | 66 980 000 |
13 | Landesrechnungshof | 13 000 |
14 | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg | 300 |
20 | Allgemeine Finanzverwaltung | 14 747 636 200 |
Gesamteinnahmen | 18 785 074 700 |
Haushaltsübersicht Ausgaben
Einzelplan | Ausgaben 1998 (DM) |
|
---|---|---|
01 | Landtag | 41 876 200 |
02 | Ministerpräsident und Staatskanzlei | 56 483 000 |
03 | Ministerium des Innern | 963 724 800 |
04 | Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten | 550 244 700 |
05 | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport | 2 657 325 500 |
06 | Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur | 1 041 544 300 |
07 | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen | 1 744 613 400 |
08 | Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie | 1 404 227 800 |
09 | Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung | 441 344 200 |
10 | Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | 1 026 526 700 |
11 | Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr | 2 630 059 100 |
12 | Ministerium der Finanzen | 421 364 000 |
13 | Landesrechnungshof | 15 121 700 |
14 | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg | 628 900 |
20 | Allgemeine Finanzverwaltung | 5 789 990 400 |
Gesamtausgaben | 18 785 074 700 |
Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen
Einzelplan | VE 1998 (DM) |
|
---|---|---|
01 | Landtag | - |
02 | Ministerpräsident und Staatskanzlei | 4 000 000 |
03 | Ministerium des Innern | 152 130 000 |
04 | Ministerium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten | 105 489 700 |
05 | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport | 95 800 000 |
06 | Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur | 172 095 800 |
07 | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen | 509 960 000 |
08 | Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie | 1 202 385 000 |
09 | Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung | 209 250 000 |
10 | Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten | 353 130 000 |
11 | Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr | 594 226 500 |
12 | Ministerium der Finanzen | 32 752 500 |
13 | Landesrechnungshof | 3 100 000 |
14 | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg | - |
20 | Allgemeine Finanzverwaltung | 190 355 200 |
Verpflichtungsermächtigungen insgesamt | 3 624 674 700 |
Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan
Finanzierungsübersicht | Insgesamt 1998 (Mio DM) |
|
---|---|---|
I. | Haushaltsvolumen | 18 785,1 |
II. | Ermittlung des Finanzierungssaldos | |
|
18 776,4 | |
|
17 229,5 | |
|
- 1 546,8 | |
III. | Ausgleich des Finanzierungssaldos | |
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt | 1 550,0 | |
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (brutto) | 5 700,0 | |
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt | - 4 150,0 | |
davon für
|
- 1 900,0 - 1 250,0 - 1 000,0 |
|
5. Rücklagenbewegung | - 3,2 | |
5.1 Entnahmen aus Rücklagen | 5,6 | |
5.2 Zuführungen an Rücklagen | - 8,8 | |
6. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge | - | |
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen | - | |
Zusammen | 1 546,8 | |
Kreditfinanzierungsplan | ||
I. | Einnahmen aus Krediten bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt | 5 700,0 |
Zusammen | 5 700,0 | |
II. | Tilgungsausgaben für Kredite bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt | 4 150,0 |
Zusammen | 4 150,0 | |
III. | Netto-Neuverschuldung insgesamt bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen usw. vom Kreditmarkt | 1 550,0 |
Zusammen | 1 550,0 |