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Gesetz zur Abschaffung der Stellenzulage für die Verwendung bei obersten Landesbehörden

Gesetz zur Abschaffung der Stellenzulage für die Verwendung bei obersten Landesbehörden
vom 17. Dezember 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 27], S.363)

§ 1

(1) Beamte und Richter, die am Tage vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer obersten Landesbehörde verwendet werden, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage nach Nummer 2.1 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung. Der Anspruch nach Satz 1 endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 2.1 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung entfallen. Wird der Beamte oder Richter nur vorübergehend nicht bei einer obersten Landesbehörde verwendet und besteht deshalb für den Unterbrechungszeitraum kein Anspruch auf die Ausgleichszulage, wird diese nach dem Unterbrechungszeitraum in der Höhe gezahlt, die sich ergeben würde, wenn die zulagenberechtigende Verwendung ununterbrochen fortbestanden hätte; dies gilt nicht, wenn die Verwendung durch Versetzung endete.

(2) Die Ausgleichszulage der Beamten und Richter, die nicht ausschließlich Dienstbezüge nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung erhalten, beträgt vom Zeitpunkt der allgemeinen Besoldungserhöhung nach dem 31. Dezember 1996 an 84 vom Hundert der bisherigen Stellenzulage nach Nummer 2.1 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung.

(3) Mit Beginn jeder weiteren allgemeinen Besoldungsanpassung, die auf den in Absatz 2 genannten Zeitpunkt folgt, verringert sich die Ausgleichszulage für alle Beamten und Richter jeweils um den Betrag, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen) auf Grund allgemeiner Besoldungsanpassungen erhöhen. Beim Zusammentreffen der Ausgleichszulage nach Absatz 1 mit anderen Ausgleichs- und Überleitungszulagen oder entsprechenden Zulagen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften, die ebenfalls um allgemeine Besoldungserhöhungen abgebaut werden, wird die Ausgleichszulage nur um den Betrag der allgemeinen Besoldungserhöhung verringert, der nicht zum Abbau der anderen Ausgleichs- und Überleitungszulage oder entsprechenden Zulage führt.

(4) Erhöhungen, die der Anpassung an die Bezüge im bisherigen Bundesgebiet dienen, und Einmalzahlungen gelten nicht als allgemeine Besoldungsanpassungen im Sinne dieser Regelung.

§ 2

Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Tarifvertrag gilt § 1 für Angestellte und Arbeiter, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden oder nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Landesbehörden (Ost) erhalten haben, mit der Maßgabe entsprechend, daß sich die Ausgleichszulage vom Zeitpunkt der allgemeinen Tariferhöhung an verringert.