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Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG)

Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG)
vom 4. Dezember 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 25], S.314)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I. Teil
Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

§ 1
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Vereinbarung der Verbandssatzung

(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler bei der Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. S. 682, 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306), gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn

  1. die Verbandssatzung den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg notwendigen Inhalt aufweist,
  2. die Verbandssatzung und ihre Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg oder die Verbandssatzung nach § 2 bekanntgemacht worden sind und
  3. die Beteiligten durch Entsendung von stimmberechtigten Vertretern für die Verbandsversammlung und durch deren mehrmalige Teilnahme an den Sitzungen und Beschlußfassungen der Verbandsversammlung als Verbandsmitglied aufgetreten sind.

(2) Weist die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte und bekanntgemachte Satzung im Falle von Absatz 1 ein Verbandsmitglied auf, das nicht im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 aufgetreten ist, so gilt der Zweckverband mit den übrigen in der Verbandssatzung benannten Mitgliedern als entstanden, wenn diese den Zweckverband ohne Beteiligung des in der Verbandssatzung zu Unrecht benannten Verbandsmitgliedes in Vollzug gesetzt haben. Die Satzung eines Zweckverbandes, der nach Satz 1 als entstanden gilt, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend anzupassen, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bekanntzumachen.

§ 2
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Entstehung von Zweckverbänden

(1) Einer Bekanntmachung der Verbandssatzung und deren Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg wird die bloße Bekanntmachung der Verbandssatzung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde gleichgestellt, wenn diese die Verbandssatzung zuvor schriftlich gegenüber den Beteiligten oder einem Bevollmächtigten der Beteiligten genehmigt hat und wenn die Verbandssatzung im vollen Wortlaut abgedruckt worden ist. Der Zweckverband gilt in diesem Fall als am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde entstanden, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt gewesen ist.

(2) Für die Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 gilt es als unschädlich, wenn die Vorschriften unwirksam gewesen sind, nach denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Bekanntmachungen vorzunehmen hatte. Für die Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 gilt es ebenfalls als unschädlich, wenn die Bekanntmachung in mehreren Fortsetzungen erfolgt ist.

§ 3
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über den
Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler beim Beitritt oder Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn

  1. die Verbandsversammlung auf Antrag des beitretenden oder ausscheidenden Mitgliedes mit der erforderlichen Stimmenzahl eine Änderungssatzung über den Beitritt oder das Ausscheiden nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg beschlossen hat,
  2. die Änderungssatzung von der zuständigen Aufsichtsbehörde im vollen Wortlaut in ihrem Veröffentlichungsblatt bekanntgemacht worden ist und
  3. das beitretende oder ausscheidende Verbandsmitglied sowie der Zweckverband den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben.

§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Hat die Verbandsversammlung einen Beschluß über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gefaßt, ohne eine Änderung der Verbandssatzung zu beschließen, so ist die Beschlußfassung über die Änderungssatzung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Verbandsversammlung nachzuholen, wenn

  1. die Beschlußfassung über den Beitritt oder das Ausscheiden der Verbandsmitglieder mit der Stimmenzahl gefaßt worden ist, die für eine Satzungsänderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg erforderlich gewesen ist,
  2. die Beschlußfassung auf einen Antrag des beitretenden oder ausscheidenden Verbandsmitgliedes hin erfolgt ist und
  3. das beitretende oder das ausscheidende Verbandsmitglied sowie der Zweckverband den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben.

Die Änderungssatzung hat den Zeitpunkt, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt ist, zu benennen. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung der Verbandsversammlung, soweit nicht in der Beschlußfassung ein späterer Zeitpunkt bestimmt gewesen ist. Die Änderung der Verbandssatzung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt ist.

(3) Die Mitwirkung eines Nichtmitgliedes an einer Beschlußfassung nach Absatz 1 oder 2 hat die Unwirksamkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn seine Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(4) Änderungssatzungen über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die nicht oder nicht von der zuständigen Aufsichtsbehörde bekanntgemacht worden sind, sind der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntzumachen. Die Änderung der Verbandssatzung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt ist.

II. Teil
Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden nach den Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes

§ 4
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Vereinbarung der Verbandssatzung

(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler bei der Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung eines Zweckverbandes nach den Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1940 (RGBl. I S. 876) und Verordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464), gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn

  1. die Verbandssatzung den nach § 24 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes notwendigen Inhalt aufweist,
  2. die Verbandssatzung und der Beschluß über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes oder nach § 5 bekanntgemacht worden sind und
  3. die Beteiligten durch Entsendung von stimmberechtigten Vertretern für die Verbandsversammlung und durch deren mehrmalige Teilnahme an den Sitzungen und Beschlußfassungen der Verbandsversammlung als Verbandsmitglieder aufgetreten sind.

(2) Weist die von der zuständigen Behörde festgestellte und bekanntgemachte Satzung im Falle von Absatz 1 ein Verbandsmitglied auf, das nicht im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 aufgetreten ist, so gilt der Zweckverband mit den übrigen in der Verbandssatzung benannten Mitgliedern als entstanden, wenn diese ohne Beteiligung des in der Verbandssatzung zu Unrecht benannten Verbandsmitgliedes den Zweckverband in Vollzug gesetzt haben. Die Satzung eines Zweckverbandes, der nach Satz 1 entstanden ist, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend anzupassen, der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und von dieser gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bekanntzumachen.

§ 5
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Entstehung des Zweckverbandes

(1) Einem Beschluß über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes wird die Genehmigung der Zweckverbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gleichgestellt. Einer Bekanntmachung des Beschlusses über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung und der Verbandssatzung nach § 11 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes oder einer Bekanntmachung der nach Satz 1 gleichgestellten Genehmigung und der Verbandssatzung wird die bloße Bekanntmachung der Verbandssatzung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde gleichgestellt, wenn diese den Beschluß oder die Genehmigung zuvor schriftlich gegenüber den Beteiligten oder einem Bevollmächtigten der Beteiligten bekanntgegeben hat und wenn die Verbandssatzung im vollen Wortlaut abgedruckt worden ist. Der Zweckverband gilt in diesem Fall als am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde entstanden, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt gewesen ist. Die Bestimmung eines späteren Zeitpunktes in der Verbandssatzung wird der Bestimmung im Beschluß nach § 11 Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes gleichgestellt.

(2) Für die Bekanntmachung im Sinne des Absatzes 1 gilt es als unschädlich, wenn die Vorschriften unwirksam gewesen sind, nach denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihre Bekanntmachungen vorzunehmen hatte. Für die Bekanntmachungen im Sinne des Absatzes 1 gilt es ebenfalls als unschädlich, wenn die Bekanntmachung in mehreren Fortsetzungen erfolgt ist.

§ 6
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über den
Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler beim Beitritt oder Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn

  1. die Verbandsversammlung auf Antrag des beitretenden oder ausscheidenden Mitgliedes mit der erforderlichen Stimmenzahl eine Änderungssatzung über den Beitritt oder das Ausscheiden nach § 21 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes beschlossen hat,
  2. die Änderungssatzung von der zuständigen Behörde in ihrem Veröffentlichungsblatt bekanntgemacht worden ist und
  3. das beitretende oder ausscheidende Verbandsmitglied sowie der Zweckverband den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben.

§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Hat die Verbandsversammlung einen Beschluß über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gefaßt, ohne eine Änderung der Verbandssatzung zu beschließen, so ist die Beschlußfassung über die Änderungssatzung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Verbandsversammlung nachzuholen, wenn

  1. die Beschlußfassung über den Beitritt oder das Ausscheiden der Verbandsmitglieder mit der Stimmenzahl gefaßt worden ist, die für eine Satzungsänderung nach § 21 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes erforderlich gewesen ist,
  2. die Beschlußfassung auf einen Antrag des beitretenden oder ausscheidenden Verbandsmitgliedes erfolgt ist und
  3. das beitretende oder das ausscheidende Verbandsmitglied sowie der Zweckverband den Beitritt oder das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben.

Die Änderungssatzung hat den Zeitpunkt, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt ist, zu benennen. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung der Verbandsversammlung, soweit nicht in der Beschlußfassung ein späterer Zeitpunkt bestimmt gewesen ist. Die Änderung der Verbandssatzung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Beitritt oder das Ausscheiden erfolgt ist.

(3) Die Mitwirkung eines Nichtmitgliedes an einer Beschlußfassung nach Absatz 1 oder 2 hat die Unwirksamkeit eines Beschlusses nur dann zur Folge, wenn seine Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

(4) Auf Zweckverbände, deren Satzung nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg angepaßt worden ist, findet im Falle eines nach der Anpassung erfolgten Beitritts oder Ausscheidens eines Mitgliedes § 3 entsprechende Anwendung.

III. Teil
Schlußvorschriften

§ 7
Prüfbericht

(1) Ist ein Zweckverband tatsächlich in Vollzug gesetzt worden, so haben die daran Beteiligten der Aufsichtsbehörde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht zur Prüfung vorzulegen, aus dem sich ergibt,

  1. ob und mit welchen Mitgliedern der Zweckverband nach den für seine Entstehung geltenden Vorschriften in Verbindung mit den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam gebildet worden ist und
  2. welche Satzungsanpassungen oder Satzungsänderungen nach diesem Gesetz im Hinblick auf den Mitgliederbestand erforderlich sind.

(2) Nach dem Vollzug und der Bekanntmachung der nach diesem Gesetz erforderlichen Satzungsanpassungen und Satzungsänderungen hat die Aufsichtsbehörde die gültige Verbandssatzung der wirksam gebildeten Zweckverbände unter Hinweis auf deren Entstehungsdatum bekanntzumachen.

§ 8
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen

Kommt ein Zweckverband den ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nach, hat die zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen den Zweckverband einzuleiten.

§ 9
Inkrafttreten, Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) §§ 1 bis 6 gelten nur für solche Rechtsfehler, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgetreten sind. §§ 7 und 8 finden keine Anwendung auf Zweckverbände, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet werden.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14) bleiben unberührt.

Potsdam, den 4. Dezember 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich