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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1996 (Haushaltsgesetz 1996 - HG 1996)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1996 (Haushaltsgesetz 1996 - HG 1996)
vom 18. März 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 06], S.48)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 19 770 084 000 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 6 602 553 700 Deutsche Mark.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1996 Kredite bis zur Höhe von 2 500 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1996 fällig werdenden Krediten bis zur Höhe von 4 265 000 000 Deutsche Mark zu.

(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 7 Abs. 1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Ministerin der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen Darlehenskündigungen zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.

(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1996 bis zur Höhe von 10 vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.

§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur Höhe von 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus bis zur Höhe von 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 100 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten.

(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.

(2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus zweckgebundenen bereitgestellten Vermögen ergeben, Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Verbesserung der Eigenkapitalsituation kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 70 000 000 Deutsche Mark zugunsten der durchleitenden Hausbanken zu übernehmen.

(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 500 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(6) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(8) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen übernommen werden.

(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Landes veranstalteten Ausstellungen im Bereich Kultur Garantien bis zu 10 000 000 Deutsche Mark zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern zu übernehmen.

§ 5
Experimentierklausel

(1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden können.

(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,

  1. durch Haushaltsvermerke abweichend vom § 20 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den Hauptgruppen anzuordnen;
  2. gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.

§ 6
Globale Minderausgabe

Die bei Kapitel 20 020 Titel 972 10 eingestellte globale Minderausgabe in Höhe von 21 940 000 Deutsche Mark ist bei den Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 zu erwirtschaften. Hiervon ausgenommen sind die in Kapitel 20 030 veranschlagten Ausgaben (Steuerverbund und sonstige Leistungen an die Kommunen). Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen.

§ 7
Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sind von dieser Höchstgrenze die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen 03, 04, 06, 10 und 12 des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996.

(4) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 31. März, zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember über den aktuellen Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zum selben Termin auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts zum 30. September 1996 über die Besetzung der Planstellen und Stellen und die Ministerin der Finanzen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September 1996. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1996 dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

(5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß §§ 3 und 4 des Haushaltsgesetzes sowie über die Beteiligung des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts zum 30. September 1996.

(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von 30 vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur Finanzierung des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

(8) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen im selben oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern die Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden.

§ 8
Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung der Ministerin der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 9
Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem der Zuwendungsbedarf vom Land mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und der Ministerin der Finanzen gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Die Ministerin der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Die Ministerin der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 10
Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen
bei Mitfinanzierungen durch Dritte

Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

§ 11
Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Als Ausnahme können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit):

  1. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
  2. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.

(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.

(7) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung nach den brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 12
Stellenbesetzungsregelung

(1) Von den Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und Arbeiter, die am 1. Januar 1996 frei sind oder danach frei werden, dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Die restlichen 50 vom Hundert der freien oder freiwerdenden Planstellen und Stellen dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten wieder besetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. in den Kapiteln 03 110, 03 120, 03 140 und 03 150 für die Planstellen und Stellen für Polizeivollzugspersonal,
  2. in den Kapiteln 04 050 und 04 051 für die Planstellen und Stellen in den Strafvollzugseinrichtungen und bei den Sozialen Diensten der Justiz,
  3. in den Kapiteln 04 040, 04 090, 04 100, 07 110 und 07 120 für die Planstellen für Richter und Staatsanwälte,
  4. in den Kapiteln 06 120 bis 06 164 für die Planstellen für Hochschullehrer,
  5. im Kapitel 12 050 für die Planstellen und Stellen für Mitarbeiter der Finanzämter.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für

  1. die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,
  2. die Einstellung von Schwerbehinderten,
  3. die im Haushaltsplan 1996 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land gedeckt wird.

(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen möglich. Das Nähere bestimmt die Ministerin der Finanzen. Für die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichts erteilt die Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.

§ 13
Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Bei der Landesverwaltung sind in den Kapiteln 010 der jeweiligen Einzelpläne mit Ausnahme des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichts 150 der im Haushaltsplan 1996 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1999.

(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1996 über die aufgabenbezogene Verteilung der kw-Vermerke in den Einzelplänen.

§ 14
Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen. 

(2) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 15
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land überwiegend gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.

(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 16
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Für Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.

(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
  2. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
  3. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
  4. um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
  5. im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck abgesenkt werden darf, und zwar
    1. in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die gemeinnützigen außeruniversitären Agrarforschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,
    2. in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
    3. in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
    4. im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
  6. dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstückfonds Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber hinaus dürfen

  1. bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe   der Truppen des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden können;
  2. Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden einschließlich Umgriff über die nach dieser  Vorschrift zugelassenen Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.

(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt.

(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 17
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplanes durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 18
Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Soweit im Laufe des Jahres 1996 Aufgaben insbesondere im Zuge der Funktionalreform übertragen werden und nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll die Ministerin der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen die Obergrenze.

(2) Für die von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von § 12 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung. Satz 2 gilt entsprechend für von der Funktionalreform betroffene Bedienstete in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen im Haushalt bereits in Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber noch nicht erfolgt ist.

§ 19
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 7 Abs. 1, §§ 9, 11, 15, 16 und 18 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1997 weiter.

§ 20
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Potsdam, den 18. März 1996

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.