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Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Realsteuern auf die Gemeinden (Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz - RealStÜG)
Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Realsteuern auf die Gemeinden (Realsteuerverwaltungübertragungsgesetz - RealStÜG)
vom 12. April 1996
(GVBl.I/96, [Nr. 10], S.162)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Festsetzung und Erhebung
(1) Für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.
(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe der Steuermeßbescheide die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinden in Anspruch nehmen.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 208) außer Kraft.
Potsdam, den 12. April 1996
Der Präsident des Landtages
Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich