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Gesetz zu den Staatsverträgen über die Neugliederung der Länder Brandenburg und Berlin (Neugliederungsvertragsgesetz - NVG)

Gesetz zu den Staatsverträgen über die Neugliederung der Länder Brandenburg und Berlin (Neugliederungsvertragsgesetz - NVG)
vom 27. Juni 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 15], S.150)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Satz 2 und Artikel 116 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind eingehalten.

Artikel 1
Zustimmung zu den Verträgen

Dem in Berlin am 27. April 1995 unterzeichneten Neugliederungs-Vertrag und dem in Berlin am 27. April 1995 unterzeichneten Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag wird zugestimmt. Die Verträge werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298) wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      "Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber, zur Teilnahme an der Wahl zum ersten Landtag des Landes Berlin-Brandenburg Parteien, Parteien ent- sprechende politische Vereinigungen und Einzelbewerber berechtigt."
    2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
      "Für die Abstimmungsprüfung des Volksentscheides nach Artikel 116 Abs. 1 gelten die mit dem Land Berlin vereinbarten abweichenden Regelungen im Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag."
    3. Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
    4. Im Satz 6 wird das Wort "Ihre" durch das Wort "Die" ersetzt.
  2. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
    Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
    "Die Wahl zum ersten Landtag des Landes Berlin-Brandenburg findet an einem Sonntag im zweiten Quartal des Jahres statt, das aufgrund der Vereinbarung nach Artikel 116 Abs. 1 durch Volksentscheid als Jahr des Zusammenschlusses bestimmt wird. Den Termin legt der Präsident des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin fest."
  3. Artikel 116 wird wie folgt gefaßt:
    "Artikel 116
    (Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin)

    (1) An der Gestaltung einer Vereinbarung zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin ist der Landtag frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Ratifizierung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages sowie der Zustimmung in einem Volksentscheid nach Maßgabe der Vereinbarung.

    (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen, daß von ihrem Inkrafttreten an bis zur Bildung des gemeinsamen Landes Befugnisse des Landtages und der Landesregierung auf gemeinsame Gremien und Ausschüsse der Länder Brandenburg und Berlin übertragen werden."

Artikel 3
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Der Hinweis auf § 64 wird wie folgt gefaßt:
      "§ 64 Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages"
    2. Der Hinweis auf § 65 wird gestrichen.
  2. § 64 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift wird das Wort "Volksentscheid" durch die Wörter "Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages" ersetzt.
    2. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
    3. Die Absatzbezeichnung "(2)" entfällt.
  3. § 65 wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

  1. Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Neugliederungs-Vertrag in Kraft tritt. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  2. Der Tag, an dem der Neugliederungs-Vertrag nach seinem Artikel 60 und Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes in Kraft tritt, sowie der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag nach seinem Artikel 23 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 27. Juni 1995

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich


Anlage 1 - Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes (Neugliederungs-Vertrag) - nicht in Kraft getreten (GVBl. I/96 S. 168)

Anlage 2 - Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag - nicht in Kraft getreten (GVBl. I/96 S. 168)