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Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 29. August 1994 zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 29. August 1994 zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren
vom 6. Juni 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 11], S.110)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 29. August 1994 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock für das Seeschiffsregister und im Dispacheverfahren wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 4 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekanntzugeben.

Potsdam, den 6. Juni 1995

Der Präsident
des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

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