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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995)

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995 - HG 1995)
vom 30. März 1995
(GVBl.I/95, [Nr. 06], S.54)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg wird in Einnahme und Ausgabe auf 20 355 266 700 Deutsche Mark festgestellt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen beläuft sich auf 12 137 558 900 Deutsche Mark.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 Kredite bis zur Höhe von 2 999 900 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Der Kreditermächtigung wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig werdenden Krediten in Höhe von 2 110 000 000 Deutsche Mark zu.

(2) Die Kreditermächtigung erhöht sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten, für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden Komplementärmittel (§ 5 Abs. 1). Die Überschreitung der Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall oder insgesamt bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(3) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder bei vorzeitigen Darlehenskündigungen zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des im  § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 1995 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werden.

§ 3
Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, in Höhe bis zu 100 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten.

(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 4
Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 800 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen übernommen werden.

§ 5
Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sind von dieser Höchstgrenze die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten werden soll.

(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(4) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember über den aktuellen Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten auch über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die Ressorts zum 30. September 1995 über die Besetzung der Planstellen und Stellen und der Minister der Finanzen über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September 1995.

(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß §§ 3 und 4 Haushaltsgesetz per 30. September 1995.

(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von dreißig vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur Finanzierung des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.

(7) Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe für sächliche Verwaltungsausgaben von 48 886 900 Deutsche Mark sind die Gesamtausgaben bei den Obergruppen 51 bis 54 in den jeweiligen Einzelplänen - mit Ausnahme der Einzelpläne 01, 13 und 14 - in Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.

(8) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung darf der Minister der Finanzen seine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

(9) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung des Ministers der Finanzen im gleichen oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern die Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden.

§ 6
Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 7
Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei dem der Zuwendungsbedarf vom Land mehrheitlich gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Minister der Finanzen gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Der Minister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Der Minister der Finanzen kann Abweichungen von den Wertigkeiten der Planstellen und Stellen zulassen.

§ 8
Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel, die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

§ 9
Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 und für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Als Ausnahme können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungsfähig. 

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit):

  1. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 10 veranschlagten Ausgaben,
  2. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 441 bis 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.

(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf der Einwilligung der Landesregierung. Hiervon ausgenommen sind der Landtag, das Landesverfassungsgericht und der Landesrechnungshof.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und für Beamte nach der Erziehungsurlaubsverordnung.

(6) Unzulässig ist die Beschäftigung von Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.

(7) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die § 2 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 10
Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 11
Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamten Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land überwiegend gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 Landesbeamtengesetz ruhen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter und Angestellte.

(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 12
Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Bei der Landesverwaltung mit Ausnahme der Kapitel 05 321 bis 05 332 (Schulen) sind bis zum 31. Dezember 1996, bei den Kapiteln 05 321 bis 05 332 sind bis zum 31. Dezember 1998 1,15 vom Hundert der im Haushaltsplan 1995 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter einzusparen.

(2) Das Einsparvolumen nach Absatz 1 wird auf die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im Haushalt entspricht.

(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.

(4) Im Haushaltsplan 1995 erstmals ausgebrachte Planstellen und Stellen sind nicht einzusparen.

(5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Vermerks wegfallen, werden auf die jeweilige Einsparungsquote nach den Absätzen 2 und 3 nicht angerechnet.

(6) Freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden, bis die jeweiligen Einsparungsquoten des Einzelplanes erbracht sind; diese Regelung gilt für den Lehrerstellenplan der Kapitel 05 321 bis 05 332 ab 1. August 1998. 296 der in den Kapiteln 05 321 bis 05 332 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte sind künftig wegfallend (kw) zum 1. August 1998. Planstellen und Stellen, die nicht wieder besetzt werden dürfen, fallen weg. Eine freie oder freiwerdende Behördenleiterstelle darf wieder besetzt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Satz 3 vermindert sich die Einsparungsquote nicht.

(8) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewordenen Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich, kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen eine später freiwerdende Planstelle oder Stelle derselben Laufbahngruppe oder vergleichbarer Vergütungsgruppen im Rahmen der Quote eingespart werden.

(9) Würde bei Wegfall der freien oder freiwerdenden Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist statt dieser Planstelle die nächste freiwerdende geeignete Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. Einsparungen von Stellen müssen in angemessenem Umfang auf Vergütungsgruppen entfallen, die den Beförderungsämtern entsprechen.

(10) Von der Einsparung ausgenommen sind der Landtag, der Landesrechnungshof und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

(11) Das Nähere bestimmt der Minister der Finanzen.

§ 13
Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Für Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.

(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung

  1. dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
  2. bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu fördernden Zweck die Erbbauzinsen  gestaffelt werden. Sie können betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen, Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.
  3. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wertveräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes verwendet werden.
  4. bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden.
  5. bei einer Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Altenheime, Pflegeheime; Heime, Einrichtungen und Werkstätten für geistig und körperlich Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden.
  6. um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.

(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstücksfonds Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber hinaus dürfen

  1. bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden können. 
  2. Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.

(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt.

(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und § 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 2 und 4 durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

§ 14
Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 15
Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Soweit im Laufe des Jahres 1995 Aufgaben im Zuge der Funktionalreform übertragen werden und nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll der Minister der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die Höhe der Erstattung der Personalausgaben bildet die Anzahl und Wertigkeit der durch die Überleitung betroffenen Planstellen und Stellen die Obergrenze.

(2) Für die von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die von den kommunalen Gebietskörperschaften nicht übernommen werden oder gegen die Überleitung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel eingelegt haben, ist eine besetzbare Planstelle oder Stelle der entsprechenden Wertigkeit innerhalb des jeweiligen Einzelplanes zur Verfügung zu stellen. Steht eine solche Planstelle oder Stelle nicht zur Verfügung, wird die Landesregierung  ermächtigt, die betroffenen Beschäftigten vorübergehend solange neben den Stellenplänen zu führen, bis die nächste besetzbare Planstelle oder Stelle zur Verfügung steht. Dies gilt abweichend von § 9 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung. Satz 2 gilt entsprechend für von der Funktionalreform betroffene Bedienstete in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, deren Stellen im Haushalt bereits in Abgang gestellt sind, die Aufgabenübertragung aber noch nicht erfolgt ist.

§ 16
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen

Die Vorschriften und Ermächtigungen in §§ 3, 4, 5 Abs. 1, §§ 7, 9, 11, 13 und 15 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1996 weiter.

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Potsdam, den 30. März 1995

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.