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Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens
Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens
vom 30. Juni 1994
(GVBl.I/94, [Nr. 17], S.230, 235)
§1
Bewilligungsbehörden
Zur Förderung des Wohnungswesens können die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als Bewilligungsbehörden bestimmt werden.
§2
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörden erteilen den Bewilligungsbescheid im eigenen Namen und für Rechnung des Landes Brandenburg oder der vom Land Brandenburg beauftragten Stelle.
§3
Zuständigkeiten
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen im Wohnungsbau und zur Wohnungsmodernisierung den Landkreisen, kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten, Mittleren kreisangehörigen Städten und den Mittleren Ämtern zu übertragen.
Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§4
Sonstige Zuständigkeiten
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern durch Rechtsverordnung weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden zu übertragen.