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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AGOWiG)
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (AGOWiG)
vom 15. Dezember 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 27], S.510)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die folgenden Vorschriften gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden oder Stellen des Landes oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.
§ 2
Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
(1) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt sind, fließen in deren Kassen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) erhoben werden und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
(2) Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide der Landräte oder der Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden festgesetzt sind, werden den Landkreisen oder den kreisfreien Städten als eigene Einnahmen überlassen und von dort eingezogen. Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erhoben werden und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
§ 3
Erwerb eingezogener Gegenstände
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
(2) Soweit die Landräte oder die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Recht an den eingezogenen Gegenständen auf die Landkreise oder auf die kreisfreien Städte übergeht.
§ 4
Notwendige Auslagen
(1) Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Die notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.
(2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Landkreise oder die kreisfreien Städte die notwendigen Auslagen tragen.
§ 5
Erstattung von Auslagen
(1) Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder nach Nr. 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Land und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.
(2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zwischen dem Land und den Landkreisen oder den kreisfreien Städten die bezeichneten Auslagen nicht erstattet werden.
§ 6
Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
(1) Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
(2) Soweit Landräte oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Landkreise oder die kreisfreien Städte ersatzpflichtig sind.
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 15. Dezember 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich