Suche
Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Märkisch-Oderland (Märkisch-Oderland-Gesetz - MarkOderG)
Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Märkisch-Oderland (Märkisch-Oderland-Gesetz - MarkOderG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 08], S.155)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der durch § 14 des Kreisneugliederungsgesetzes aus
dem Kreis Bad Freienwalde
ohne die Gemeinden Hohensaaten und Tiefensee,
dem Kreis Strausberg
und dem Kreis Seelow
sowie der Gemeinde Rüdersdorf (Kreis Fürstenwalde)
gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Märkisch-Oderland".
§ 2
Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Seelow.
§ 3
(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Märkisch-Oderland sollen den Städten Bad Freienwalde und Strausberg, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.
(2) Die Städte Bad Freienwalde und Strausberg erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.
(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus
- einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
- einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.
(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten
- die Stadt Bad Freienwalde eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 166 000 DM jährlich und
- die Stadt Strausberg eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 042 880 DM jährlich.
§ 4
Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. April 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich