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Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Elbe-Elster (Elbe-Elster-Gesetz - ElbElstG)

Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Elbe-Elster (Elbe-Elster-Gesetz - ElbElstG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 08], S.151)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der durch § 10 des Kreisneugliederungsgesetzes aus

dem Kreis Bad Liebenwerda,
dem Kreis Finsterwalde und
dem Kreis Herzberg
ohne die Gemeinde Schöna-Kolpien des Amtes Dahme

gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Elbe-Elster".

§ 2

Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Herzberg.

§ 3

(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Elbe-Elster sollen den Städten Bad Liebenwerda und Finsterwalde, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

(2) Die Städte Bad Liebenwerda und Finsterwalde erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus

  • einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
  • einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten

  • die Stadt Bad Liebenwerda eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 380 340 DM jährlich und
  • die Stadt Finsterwalde eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 100 260 DM jährlich.

§ 4

Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. April 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich