Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Teltow-Fläming (Teltow-Fläming-Gesetz - TelFlämG)

Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Teltow-Fläming (Teltow-Fläming-Gesetz - TelFlämG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 08], S.149)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Der durch § 8 des Kreisneugliederungsgesetzes aus

dem Kreis Jüterbog
ohne die Stadt Treuenbrietzen und die Gemeinden Bardenitz, Dietersdorf, Feldheim, Lobbese, Marzahna und Rietz des Amtes Treuenbrietzen,
dem Kreis Luckenwalde
ohne die Gemeinden Niebel, Niebelhorst und Lühsdorf des Amtes Treuenbrietzen
und dem Kreis Zossen
ohne die Gemeinde Telz
sowie den Gemeinden des Amtes Dahme

gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Teltow-Fläming".

§ 2

Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Luckenwalde.

§ 3

(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Teltow-Fläming sollen den Städten Jüterbog und Zossen, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

(2) Die Städte Jüterbog und Zossen erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus

  • einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
  • einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten

  • die Stadt Jüterbog eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 191 060 DM jährlich und
  • die Stadt Zossen eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 382 360 DM jährlich.

§ 4

Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. April 1993

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich