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Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Uckermark (Uckermark-Gesetz - UckmG)
Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Uckermark (Uckermark-Gesetz - UckmG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 08], S.146)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der durch § 5 des Kreisneugliederungsgesetzes aus
den Kreisen Angermünde, Prenzlau und Templin,
der bisher kreisfreien Stadt Schwedt
und der Gemeinde Bölkendorf (Kreis Eberswalde)
gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Uckermark".
§ 2
Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Prenzlau.
§ 3
(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Uckermark sollen den Städten Angermünde und Templin, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.
(2) Die Städte Angermünde und Templin erhalten für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.
(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus
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einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
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einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.
(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten
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die Stadt Angermünde eine zusätzlicheInvestitionspauschale in Höhe von 1 171 560 DM jährlich und
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die Stadt Templin eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 235 000 DM jährlich.
§ 4
Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. April 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich