Suche
Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Barnim (Barnim-Gesetz - BarnG)
Gesetz zur Bestimmung von Verwaltungssitz und Namen des Landkreises Barnim (Barnim-Gesetz - BarnG)
vom 22. April 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 08], S.145)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der durch § 4 des Kreisneugliederungsgesetzes aus
dem Kreis Bernau
und dem Kreis Eberswalde
ohne die Gemeinde Bölkendorf
sowie den Gemeinden Hohensaaten und Tiefensee (Kreis Bad Freienwalde)
gebildete Landkreis führt den Namen "Landkreis Barnim".
§ 2
Sitz der Verwaltung des Landkreises ist die Stadt Eberswalde-Finow.
§ 3
(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Barnim sollen der Stadt Bernau, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verliert, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.
(2) Die Stadt Bernau erhält für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung des Landes in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.
(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht aus
- einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und
- einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.
(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhält die Stadt Bernau eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 017 520 DM jährlich.
§ 4
Der Kreisname nach § 1 und der Kreissitz nach § 2 werden mit Ablauf des Tages der nächsten landesweiten Kreistagswahl rechtswirksam.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. April 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich