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Gesetz über die Führung des Grundbuchs im Land Brandenburg (Brandenburgisches Grundbuchgesetz - GrundbGBbg)

Gesetz über die Führung des Grundbuchs im Land Brandenburg (Brandenburgisches Grundbuchgesetz - GrundbGBbg)
vom 17. November 1992
(GVBl.I/92, [Nr. 24], S.482)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
(außer Kraft getreten)

§ 2
Bedienstete des Grundbuchamtes und ihre Zuständigkeit

(1) Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamtes gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts, auch und soweit sie durch den Einigungsvertrag nicht übergeleitet worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Das Rechtspflegergesetz ist mit den Maßgaben nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. 08. 1990 (BGBl. 1990 S. 885) auch in Grundbuchsachen anzuwenden. Die näheren Bestimmungen nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und Buchstabe b des Einigungsvertrages erläßt der Minister der Justiz.

(3) Die Bestimmungen über die Beauftragung mit Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe q des Einigungsvertrages sind in Grundbuchsachen anzuwenden.

(4) In Grundbuchsachen ist allein zuständig und unterschriftsberechtigt

  1. in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des Rechtspflegers wahrnimmt,

  2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchstabe b bis d der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung der Bedienstete, der die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.

§ 3
Berggrundbuch

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches erlassen.

(2) Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß das Grundbuch für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) für den Bezirk mehrerer Kreisgerichte bei einem Kreisgericht geführt wird.

§ 4
Einrichtung und Führung des Grundbuchs

Der Minister der Justiz kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. die Einrichtung und Führung der Grundbücher, soweit deren Regelung insbesondere durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 und 5 des Einigungsvertrages dem Landesrecht überlassen ist,

  2. die Mitteilungen von Amts wegen aus dem Grundbuch oder aus Verfahren zur Führung des Grundbuchs an Gerichte, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben.

§ 5
Zentrale Außenstelle

(1) Die bisherige Gemeinsame Bearbeitungsstelle der Grundbuchämter des Landes Brandenburg wird als Zentrale Außenstelle aller Kreisgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg weitergeführt. Die Zentrale Außenstelle wird im Einzelfall für das jeweilige Kreisgericht tätig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

(2) Organisation und Geschäftsablauf der Zentralen Außenstelle werden vom Minister der Justiz durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Tätigkeit der Zentralen Außenstelle durch Rechtsverordnung zu beenden.

§ 6
Übergangsvorschriften

(1) Die bei den bisherigen Grundbuchämtern anhängigen Verfahren gehen in dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige Kreisgericht über. Gegen Entscheidungen des Grundbuch-, Kataster- und Vermessungsamtes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes nicht statt.

(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den an die Kreisgerichte übernommenen Bediensteten des Grundbuchamtes die Wahrnehmung von Grundbuchgeschäften übertragen ist, die nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen sind, sind diese Bediensteten weiterhin zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 

Potsdam, den 17. November 1992

Der Präsident des Landtages Brandenburg
Dr. Herbert Knoblich