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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (ZTV E-StB 09)

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 (ZTV E-StB 09)
vom 14. Februar 2017
(ABl./17, [Nr. 9], S.244)

Außer Kraft getreten durch Runderlass des MIL vom 30. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 7], S.224)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) Nummer 03/2017 vom 16. Januar 2017 (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdbauarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009 [ZTV E-StB 09]; Fortschreibung des Teils C der VOB Ausgabe September 2016; Baugrundeinteilung mit Homogenbereichen) hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Regelungen zur Anwendung der Baugrundeinteilung mit Homogenbereichen bekannt gegeben. Diese Regelungen werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Die Regelungen sind notwendig, da seit Gültigkeit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Ausgabe 2016) die Einteilung nach Homogenbereichen erfolgt, die ZTV E-StB Ausgabe 2009 aber noch die Baugrundeinteilung mit Bodenklassen beinhaltet.

Nach diesem ARS ist ab sofort bei Neuverträgen grundsätzlich die VOB Ausgabe 2016, welche die Umstellung auf Homogenbereiche beinhaltet, vertraglich zu vereinbaren. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Umstellung auf Homogenbereiche zu erheblichen Verzögerungen der Auftragserteilung führen würde, kann bis zum 31. Dezember 2017 die Baugrundeinteilung in Bodenklassen ausnahmsweise noch angewendet werden. Das ARS gibt dafür weitere, noch zu beachtende Hinweise.

Bis zur Herausgabe einer fortgeschriebenen ZTV E-StB ist die Ausgabe 2009 durch folgende Regelung in den „Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ zu modifizieren:

„Die ZTV E-StB 09 gelten mit Ausnahme der Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2. Stattdessen sind die modifizierten Regelungen zu vorgenannten Abschnitten, welche als Anlage diesen Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen beigefügt sind, zu beachten. Zusätzlich erfolgt die Einteilung in nichtbindige und bindige Böden (Abschnitt 3.1.3) sowie in organogene und organische Böden (Abschnitt 3.1.4). Im Abschnitt 2.4 gilt der mit Randstrich gekennzeichnete Absatz nicht.“

Die modifizierten Regelungen der Abschnitte 3.1.1 und 3.1.2 sowie die neuen Abschnitte 3.1.3 und 3.1.4 sind dem ARS als Anlage beigefügt. Diese Anlage ist den Leistungsbeschreibungen als Vertragsgrundlage beizufügen. Die Randstriche in den Abschnitten 3.1 und 3.1.2 der Anlage zum ARS sind bauvertraglich nicht relevant.

Hiermit werden die Regelungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Anwendung der Homogenbereiche für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesfernstraßen und Landesstraßen verbindlich eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.