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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie zur Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR)


vom 20. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 28], S.891)

zuletzt geändert durch Runderlass des MIL vom 18. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 1], S.19)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Runderlass des MIL vom 18. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 1], S.19)

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aufgrund des Artikels 47 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuschüsse zur behindertengerechten Anpassung durch Abbau von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum.

Ziel ist die Verbesserung der Wohnsituation, insbesondere der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten, in vorhandenen Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum im Bestand1 für schwerstmobilitätsbehinderte Menschen, um ihnen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben in vertrauter Umgebung zu ermöglichen. Damit wird ein Beitrag zur Integration von schwerbehinderten Personen in ihr gewohntes Lebensumfeld geleistet.

1.2 Rechtsgrundlagen sind

  • das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
  • die Landeshaushaltsordnung (LHO), einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Ausnahmen

Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Finanzierung der Kosten für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch Abbau von Barrieren unter Zugrundelegung der Anforderungen der DIN 18040-2. Der barrierefreie Zugang zu den Gebäuden ist zu gewährleisten. Teilmaßnahmen können im Einzelfall gefördert werden, wenn die Gesamtheit der Maßnahmen nach der DIN 18040-2 bei Verbleib der berechtigten Person/Personen in der bestehenden Wohnung nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar ist. Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Verbreiterung der Wohnungseingangs- sowie sonstiger Türen innerhalb der Wohnung
  • Entfernung von Türschwellen
  • Einbau automatischer Türöffner für Haus- und Wohnungstüren2
  • Einbau von Notruf- oder Gegensprechanlagen
  • Bauliche Veränderungen in Küche und Bad zum Abbau von Barrieren
  • Bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen in der Wohnung
  • Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen, insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes3
  • Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen, einschließlich der Rollläden.

2.2 Als bauliche Maßnahme zur behindertengerechten Anpassung durch Abbau von Barrieren zählen auch der ausschließliche nachträgliche Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel, insbesondere rollstuhlgerechter Senkrecht-/Schrägaufzüge4, und die Schaffung barrierefreier Zugänge durch den Bau von Rampen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wohnung, soweit möglich und zumutbar, nach der DIN 18040-2 gestaltet ist/wird.

3 Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen

Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen sind Eigentümer beziehungsweise Eigentümerinnen, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte als Vermieter beziehungsweise Vermieterin oder Mieter beziehungsweise Mieterin von Mietwohnungen und Eigentümer beziehungsweise Eigentümerinnen von selbst genutztem Wohneigentum.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eigenleistung

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat sich an der Deckung der Gesamtausgaben in angemessener Höhe zu beteiligen. Die Höhe der Eigenleistung soll mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben betragen. Leistungen Dritter, die als Zuschuss gewährt werden, können als Eigenleistung anerkannt werden.

4.2 Berechtigter Personenkreis

Berechtigt zur Nutzung der geförderten Wohnungen sind Haushalte, zu denen schwerbehinderte Personen gehören, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausgestaltung des Wohnraums erforderlich macht und deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt. Hierzu zählen insbesondere Personen mit einer Gehbehinderung (aG beziehungsweise G), Personen mit progressiv verlaufenden chronischen Erkrankungen, Personen mit Heimdialyse sowie blinde (Bl) und gehörlose (Gl) Personen.

Der Nachweis ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu führen. Alternativ kann der Bescheid für die Anerkennung der Schwerbehinderung eingereicht werden.

4.3 Die Förderung kann gewährt werden, wenn die für die Behindertenberatung zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die Angemessenheit und Dringlichkeit der beantragten Maßnahme bestätigt.

Bei Förderanträgen von Mietern oder Mieterinnen ist neben der Verpflichtungserklärung des Vermieters beziehungsweise der Vermieterin auch der Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme entsprechend den Anlagen des Antrages erforderlich.

4.4 Bei Maßnahmen für höhenüberwindende Hilfsmittel nach Nummer 2.2 ist darüber hinaus die Bestätigung der Behörde gemäß Nummer 4.3 erforderlich,

  • dass die zu fördernde Wohnung bereits der DIN 18040-2 entspricht beziehungsweise zeitgleich danach, soweit möglich und zumutbar, umgebaut wird (siehe Anlage zum Antrag)
  • dass die einzubauenden Hilfsmittel den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen.

4.5 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Vorhabenbeginn.

Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Vorhabenbeginn kein Grund zur Versagung des Zuwendungsbescheids hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).

In der Unschädlichkeitsbestätigung ist mitzuteilen, dass ein Vorhabenbeginn nicht zur Versagung des Zuwendungsbescheids führt, wenn alle anderen Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind, dass aber der Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko erfolgt und die Unschädlichkeitsbestätigung keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung begründet.

4.6 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • der Maßnahme bauordnungsrechtliche oder bau- und landesplanerische Belange entgegenstehen
  • die zu fördernde Maßnahme ausschließlich durch Leistungen Dritter (zum Beispiel der Hauptfürsorgestelle, von Berufsgenossenschaften, der Pflegeversicherung oder sonstiger Versicherungen) finanziert wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung

Der Zuschuss beträgt bis zu

  • 10 000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.1
  • 12 000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

Die gleichzeitige Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist möglich. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme (einschließlich Eigenanteil) muss nachgewiesen werden.

5.5 Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Landes und dem KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ ist möglich, sofern die Summe der Fördermittel die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die geförderte Wohnung ist mindestens über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Gewährung der Zuwendung entsprechend dem Zuwendungszweck zu nutzen (Zweckbindungszeitraum). Bei einer Mietwohnung ist der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin in diesem Zeitraum verpflichtet, die Wohnung einem Berechtigten im Sinne von Nummer 4.2 zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen. Ist der Mieter beziehungsweise die Mieterin der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin, ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter beziehungsweise die Vermieterin verpflichtet, die Wohnung für die Dauer der Zweckbindung nur Berechtigten nach Nummer 4.2 zu überlassen. Im Falle der Förderung von Teilmaßnahmen nach Nummer 2.1 kann die Bewilligungsstelle abweichende angemessene Bindungsfristen und gesonderte Auflagen im Zuwendungsbescheid festlegen.

Die Prüfung der Einhaltung der Zweckbestimmung obliegt der Bewilligungsstelle.

Jede Änderung oder die Aufgabe der Zweckbestimmung ist der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Förderanträge sind unter Vorlage von Kostenvoranschlägen zur Durchführung der beantragten Maßnahmen, des Nachweises der Eigenleistung, der Nachweise gemäß Nummer 4.2 sowie der Bestätigung der Behörde gemäß Nummer 4.3 entsprechend den Anlagen zum Antrag bei der Bewilligungsstelle zu stellen.

Förderanträgen von Mietern oder Mieterinnen sind die vom Eigentümer beziehungsweise der Eigentümerin unterschriebene Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme sowie die Verpflichtungserklärung des Vermieters beziehungsweise der Vermieterin entsprechend den Anlagen zum Antrag beizufügen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

7.3 Auszahlungsverfahren

Der Zuschuss wird wie folgt auf ein vom Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin zu benennendes Konto ausgezahlt:

  • 60 Prozent nach Baubeginn
  • 40 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises über die Baumaßnahme.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen, Ausgangsbelege, Zahlungsnachweise) im Original beizufügen.

Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag die Frist verlängern, wenn ihre Einhaltung aus Umständen nicht möglich ist, die der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin nicht zu vertreten hat.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6 Entgelte

Für die mit der Zuschussgewährung verbundene Verwaltungstätigkeit wird von der Bewilligungsstelle ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Zuschusses erhoben. Das Entgelt wird bei der Auszahlung des Zuschusses beziehungsweise der ersten Rate einbehalten.

7.7 Vordrucke

Soweit einheitliche Vordrucke vorgesehen sind, müssen sie verwendet werden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Die bis zum 31. Dezember 2013 bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Anträge werden auf der Grundlage der an diesem Tag außer Kraft getretenen WohnraumanpassungsR vom 8. Juli 2011 beschieden.


1 Die Antragsberechtigung liegt vor, wenn der Wohnraum bereits vom Haushalt genutzt wurde

2 Kann nur im Zusammenhang mit anderen Teilmaßnahmen gefördert werden.

3 Kann bei Mietwohnungen nur im Zusammenhang mit anderen Teilmaßnahmen gefördert werden.

4 Der Einbau von Treppensitzliften ist nicht zuwendungsfähig. Verfügt der vorhandene Wohnraum bereits über einen Treppensitzlift, sind Maßnahmen, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen, ebenfalls nicht zuwendungsfähig.