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Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung von Wissenschaft und Forschung aus dem Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung von Wissenschaft und Forschung aus dem Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2014 - 2020
vom 8. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 4], S.80)

zuletzt geändert durch Erlass des MWFK vom 19. März 2020
(ABl./20, [Nr. 15], S.317)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2022 durch Erlass des MWFK vom 19. März 2020
(ABl./20, [Nr. 15], S.317)

1 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungszweck1, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen aus Mitteln des ESF für Wissenschaft und Forschung. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Beschäftigungschancen für die Menschen im Land Brandenburg. Dazu gehört die Erschließung neuer Zielgruppen für ein Studium ebenso wie ein erfolgreicher Studienverlauf bis zur Erlangung eines akademischen Abschlusses. Mit den aus dem ESF geförderten vielseitigen Maßnahmen soll ein Beitrag zur Sicherung und Steigerung der Anzahl von hochqualifizierten Fachkräften für das Land Brandenburg und zur Umsetzung der Offenheit und Durchlässigkeit der Hochschulen geleistet werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie auf die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugangsmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen. Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenschutz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Ist ein Beitrag einer zu fördernden Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustellen.

2 Fördertatbestände

2.1 Studienvorbereitung und Studienverlauf

Gefördert werden spezifische Maßnahmen für spezielle Zielgruppen, insbesondere für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung in der Studieneingangsphase, die unter Berücksichtigung der zunehmenden Heterogenität der Studierendenschaft auf einen erfolgreichen Studienstart und einen erfolgreichen Studienverlauf gerichtet sind.

Gefördert werden können

  1. insbesondere
    • Studienfachorientierung und -information,
    • Erleichterung des Studieneinstiegs, zum Beispiel durch
      • Informationsveranstaltungen,
      • Tests zur Feststellung von Neigungen und als Grundlage für einen individuellen Förderplan,
      • Veranstaltungen zur Gewährung von Einblicken in den Studienalltag,
      • Angebote, die dem Auffrischen und Erreichen von Kenntnissen dienen, die bei Studienbeginn vorausgesetzt werden,
      • unterstützende Angebote für das Selbststudium,
    • Vermittlung von Lernkompetenzen,
  2. die Vermittlung von spezifischen Kompetenzen an das Hochschulpersonal im Umgang mit den heterogenen Gruppen mit direktem Bezug zu den unter Buchstabe a genannten Förderinhalten.

2.2 Vorbereitung auf den Berufseinstieg

Gefördert werden Maßnahmen, um Studierende in der Studienabschlussphase und Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss von Studium oder Promotion beim Einstieg in das Berufsleben zu unterstützen und nach Möglichkeit im Land Brandenburg zu halten.

Gefördert werden können spezifische Angebote zur Vorbereitung und Begleitung des Übergangs in die Berufstätigkeit, zum Beispiel Coaching, Mentoring oder Projekte zur Karriereentwicklung insbesondere von Frauen.

2.3 Studierendengewinnung

Gefördert werden können insbesondere Informationsveranstaltungen, „Schnupperstudium“ an den Hochschulen, Präsentationen der Studienangebote, Diskussionen mit Studierenden und Alumni an weiterführenden Schulen, in Unternehmen, auf Messen und anderen öffentlichen Veranstaltungen oder auch Verbundprojekte brandenburgischer Hochschulen mit überregionaler Sichtbarkeit.

Erfahrungen zur Studierendengewinnung sind zu berücksichtigen.

Verstärkt werden sollen die Aktivitäten zur Studierendengewinnung und -orientierung insbesondere für beruflich Qualifizierte.

2.4 Kooperation Hochschulen mit Unternehmen und Institutionen

Gefördert werden Maßnahmen der Kooperation der Hochschulen mit Unternehmen und Institutionen, die auf die Verbesserung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung zielen, wie zum Beispiel die gemeinsame Entwicklung und Erprobung neuer Lehr-, Lern- und Angebotsformen beispielsweise auf dem Gebiet des dualen Studiums sowie die gemeinsame Entwicklung von praktikablen Modellen zur gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung von im Beruf und im Studium erworbenen Kompetenzen.

2.5 In den Fördertatbeständen 2.1 bis 2.4 können die konzeptionelle Entwicklung, der Aufbau organisatorischer Strukturen sowie Einführungsphasen mithilfe einer Anschubfinanzierung aus ESF-Mitteln gefördert werden. Dabei ist die Verstetigung der Projektinhalte nach Auslaufen der ESF-Förderung vorzusehen.

2.6 Zu den Fördertatbeständen 2.1 und 2.2 sind den Teilnehmenden zum Abschluss qualifizierte Teilnahmebestätigungen auszustellen.

3 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuweisungen beziehungsweise Zuwendung können alle staatlichen Hochschulen im Land Brandenburg sein.

4 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuschussfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

4.2 Nicht zuschussfähig sind insbesondere Ausgaben für Investitionen, Darlehens- und Kontokreditzinsen, Provisionen, Abschreibungen, freiwillige Versicherungen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuweisung/Zuwendung

5.1 Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung beziehungsweise Zuschüsse

5.4 Förderdauer

Eine Förderung erfolgt zunächst über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.

Änderungsanträge müssen sich im Rahmen des bereits bewilligten Budgets bewegen und werden unter Einbeziehung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg geprüft. Verlängerungsanträge sind als Neuanträge zur nächstmöglichen Ausschreibungsrunde zu stellen.

5.5 Bemessungsgrundlage

5.5.1 Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. bei Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 Euro übersteigt, direkte und indirekte Ausgaben zur Projektförderung. Die direkten Ausgaben umfassen Personal- und Sachausgaben. Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben gefördert.
  2. bei Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 Euro nicht übersteigt, direkte Personalausgaben und für alle restlichen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von bis zu 40 Prozent der direkten Personalausgaben. Der Prozentsatz wird von der Bewilligungsbehörde im Ergebnis der Antragsprüfung bei Bewilligung festgelegt.

5.5.2 Ausschlaggebend dafür, ob die förderfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 5.5.1 Buchstabe a oder Buchstabe b bestimmt werden, ist die im Ergebnis der Antragsprüfung im Bewilligungsbescheid festzulegende Höhe der öffentlichen Unterstützung.

5.6 Der maximale Fördersatz für jedes Einzelvorhaben beträgt 80 Prozent. Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtsumme über den Haushalt des Antragstellers sichergestellt wird. Für Eigenleistungen muss ein Zahlungsfluss nachweisbar sein, der dem Projekt zuzuordnen und separat auszuweisen ist.

5.7 Kalkulatorische Mieten für eigene Räume und Gebäude des Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfängers sind nicht förderfähig.

5.8 Die Höhe der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung wird unter Zugrundelegung des für den Förderzweck bestehenden und anerkannten Bedarfes festgelegt. Die Mindesthöhe der Gesamtausgaben für ein Vorhaben beträgt 20 000 Euro.

5.9 An der Finanzierung können sich auch Dritte beteiligen, wie Unternehmen, Institute, Kommunen, Arbeitsagenturen, Forschungseinrichtungen, weitere Hochschulen. In allen vier Fördertatbeständen sind Verbundlösungen förderbar. Die teilweise Weiterleitung der Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen an Hochschulen als Kooperationspartner gemäß Nr. 12 VV zu § 44 Absatz 1 LHO ist bei Vorhaben des Erstempfängers zugelassen, deren öffentliche Unterstützung 50 000 Euro übersteigt. Bei der Weiterleitung sind die Maßgaben der Nummer 5.5.1 Buchstabe a, Nummern 6 und 7.2 bis 7.5 entsprechend anzuwenden.

6 Sonstige Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung unternehmerischer Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ausgeschlossen. Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger gefördert.

6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Förderzweck erfolgt.

6.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und  Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.4 Die Hochschulen als Förderempfänger haben als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Förderung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Auf Grund dessen sind zur Gewährleistung der Additionalität (Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu halten, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.

Das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg bestätigt die Zusätzlichkeit der beantragten Ausgaben für das jeweilige Einzelvorhaben.

6.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmer).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Fördermittelgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Förderbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn und -ende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.7 Es sind die Förderbedingungen für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen (Anforderungen an Konzepte gemäß Anlage) sind über das Internetportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

Es sind vier Antragsrunden geplant:

Für Maßnahmen mit dem Zeitraum 1. Mai 2015 bis 30. April 2018 können die Anträge voraussichtlich vom 1. Februar 2015 bis 28. Februar 2015 eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Maßnahmebeginn am 1. April 2015 möglich.

Für Maßnahmen mit dem Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 können die Anträge vom 1. September 2015 bis 30. September 2015 eingereicht werden.

Für Maßnahmen mit dem Zeitraum 1. April 2018 bis 31. März 2021 können die Anträge vom 1. September 2017 bis 30. September 2017 eingereicht werden.

Für Maßnahmen mit dem Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2022 können die Anträge nur zu den Fördertatbeständen 2.1 und 2.3 vom 17. Februar 2020 bis 13. März 2020 eingereicht werden.

Über weitere Antragsrunden wird die ILB in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur rechtzeitig informieren.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Förderung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsbescheid den Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Das Land Brandenburg kann nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abweichend spezifische Nebenbestimmungen für aus dem ESF finanzierte Förderungen erlassen. Diese werden sodann Bestandteil der zu beachtenden Vorschriften. Bei bereits bewilligten Förderungen kann die Bewilligungsbehörde die Anwendung der spezifischen Nebenbestimmungen für ESF-finanzierte Förderungen nachträglich durch Änderung der Bewilligung zum Gegenstand der Förderung machen.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

Der Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuweisungs- beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuweisung beziehungsweise Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.


1 In Bezug auf die Europauniversität Frankfurt (Oder) ist die Form der Zuwendung zu wählen.

Anlagen