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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg „Willkommen in Brandenburg“ (WIB) - Ein Beratungsservice für Menschen mit Migrationsgeschichte

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg „Willkommen in Brandenburg“ (WIB) - Ein Beratungsservice für Menschen mit Migrationsgeschichte
vom 29. September 2022
(ABl./22, [Nr. 48], S.953)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für einen Beratungsservice für Menschen mit Migrationsgeschichte1.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3, im Folgenden: „DAWI-Freistellungsbeschluss“), gewährt. Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie den jeweiligen Zuwendungsbescheiden zusammen.

1.4 Ziel der Förderung ist es, Anlauf- und Beratungsstellen für Menschen mit Migrationsgeschichte aufzubauen und vorzuhalten. Sie sollen die Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Migrationsgeschichte erhöhen. Diese Stellen sollen dazu beitragen, eine Transparenz über die vor Ort existierenden Angebote und konkreten Hilfestellungen zu den Themen Arbeiten, Leben, Familie, Schule, Wohnen, Freizeit, Bildung, Gesundheit und Alltag herzustellen und Menschen mit Migrationsgeschichte in der Anfangszeit nach der Einwanderung durch ein individuelles Integrationsmanagement bei der Aufnahme einer Beschäftigung zu unterstützen. Menschen mit Migrationsgeschichte, darunter Geflüchtete, die bereits im Land Brandenburg leben, sollen bei der Qualifizierung, dem Einstieg in die Ausbildung und in die Arbeit sowie bei allen alltäglichen Fragen bei Bedarf unterstützt werden. Damit wird ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration sowie zu einer alle Lebensbereiche umfassenden Willkommenskultur vor Ort geleistet und die Haltefaktoren für den Verbleib im Land Brandenburg werden gezielt gestärkt.

Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Sie stellen Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar. Es soll insbesondere die soziale Integration von in der Gesellschaft unterrepräsentierten Menschen erfolgen, für die ein entsprechendes Beratungs- und Betreuungsangebot auf dem Markt nicht in dem Maße angeboten wird, dass es in Anspruch genommen werden kann.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Bericht­erstattung zu dokumentieren.

1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Aufbau und Etablierung von Anlauf-/Beratungsstellen, die als kommunale Welcome Center die Fach- und Arbeitskräfteeinwanderung sowie die Arbeitsmarktintegration von hier lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte, darunter Geflüchtete, lokal flankieren.

Im Fokus der Förderung steht die individuelle Unterstützung und Begleitung von ratsuchenden Menschen mit Mi­grationsgeschichte. Das umfasst in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Bedingungen insbesondere folgende Aufgaben:

  • individuelle Unterstützung der Ratsuchenden im Rahmen des bedarfsorientierten Integrationsmanagements, darunter Verweisberatung und individuelle Begleitung;
  • intensive Begleitung der Fach- und Arbeitskräfte in der Anfangszeit nach der Einwanderung;
  • Unterstützung der Ratsuchenden und insbesondere Geflüchteten an den Schnittstellen unterschiedlicher Maßnahmen durch Verbesserung des Übergangsmanagements sowie Abstimmung von Integrationsketten und Coaching;
  • die Beratung zu Sprachförderangeboten;
  • Zusammenarbeit mit überregionalen Netzwerken wie dem Netzwerk „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) und dem Projektverbund „BleibNet proQuali“, mit den Jugendmigrationsdiensten und der Migrationsberatung für Erwachsene;
  • enge Zusammenarbeit mit den zuständigen lokalen Ämtern und regionalen Netzwerken;
  • Zusammenarbeit mit den lokalen Beratungsstrukturen und Verweis der Ratsuchenden auf diese bei Indizien auf Arbeitsausbeutung und/oder Diskriminierung (Fachstelle Migration und Gute Arbeit, Faire Integra­tion, Faire Mobilität, Flüchtlingsrat e. V., Opferperspektive e. V. und weitere lokale Beratungsstellen).

Für die qualifikationsadäquate Beschäftigung von Menschen mit Migrationsgeschichte soll in der Beratung und in der Begleitung zur Arbeitsmarktintegration für die Anerkennung der beruflichen Abschlüsse aus dem Ausland sowie für Qualifizierung sensibilisiert werden, dabei verweisen die Beratungsstellen auf die entsprechenden Akteure. Um Synergieeffekte mit bestehenden Förderprogrammen zu nutzen, haben die Zuwendungsempfangenden auf Zusammenarbeit mit Projekten hinzuwirken, insbesondere zu den Programmen aus dem Programm des Bundes für den ESF+.

3 Zuwendungsempfangende und Zuwendungsvoraussetzung

Zuwendungsempfangende sind Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Verbundgemeinden, Verbünde von Gebietskörperschaften, wobei nur eine Gebietskörperschaft - als Lead Partner - für den Verbund antragsberechtigt ist) des Landes Brandenburg. Die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist nicht zugelassen.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die projektnotwendigen Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfangenden. Sie werden wie folgt bemessen:

  1. die direkten Personalausgaben bis zur Höhe der Entgeltgruppe 13 nach dem Traifvertrag der Länder (TV-L) mindestens analog Entgeltgruppe 9 TV-L.
  2. die restlichen Ausgaben des Zuwendungsempfangenden, bemessen über eine Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060, in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.

4.5 Die Laufzeit der Erstbewilligung beträgt bis zu drei Jahren mit der Option der Verlängerung.

4.6 Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Von den Zuwendungsempfangenden sind mindestens 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Hierfür erstellen die Zuwendungsempfangenden jährlich zum Stichtag 31. Dezember einen Sachbericht.

5.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Vor-Ort-Besuchen der WFBB sowie die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und thematischen Workshops, die Mitwirkung an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen sowie die Aufbereitung von Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen, damit diese der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

5.3 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheides.

5.4 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

5.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

„Die Liste enthält folgende Daten:

  1. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
  2. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
  3. […];
  4. Bezeichnung des Vorhabens;
  5. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
  6. Datum des Beginns des Vorhabens;
  7. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
  8. Gesamtkosten des Vorhabens;
  9. betroffener Fonds;
  10. betroffenes spezifisches Ziel;
  11. Kofinanzierungssatz der Union;
  12. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
  13. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, beziehungsweise die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
  14. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

5.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlichen Eigentümern) sowie den beantragten und geförderten Maßnahmen und Personen. 

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Brandenburgischen Daten­schutzgesetzes beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts (siehe Anlage) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

6.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben) sowie ein fachliches Votum der WFBB. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4.a der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es sind ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subven­tionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheb­lich bezeichnet.

7 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage zu Nummer 6.1 der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung „Willkommen in Brandenburg“ (WIB) - Ein Beratungsservice für Menschen mit Migrationsgeschichte

Anforderungen an die einzureichenden Konzepte, Bewertungskriterien und Gewichtung bei der fachlichen Bewertung 

I. Anforderungen an die einzureichenden Konzepte

Anträge sind über das Kundenportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen.

Konzept als Grundlage für eine Projektförderung

Im Zuge der Antragstellung ist ein aussagefähiges Konzept einzureichen, das Angaben zu den Zielsetzungen, zur inhaltlichen Umsetzung, zu zentralen Arbeitsschritten sowie zu Zeithorizonten (Arbeits- und Zeitplan) enthalten muss. Es ist darzustellen, wie der Zuwendungszweck erfüllt werden soll. Das Konzept soll 12 Seiten (ohne Anlagen und Deckblatt) nicht überschreiten und in der Schriftart Arial mit der Schriftgröße 12 und einem Zeilenabstand 1,0 erstellt werden. Dabei ist folgende Gliederung verbindlich:

1 Darstellung der Trägereignung, des Einzugsgebietes für das geplante Projekt sowie des Personaleinsatzes
2 Inhaltliche Projektkonzeption: Methodischer Ansatz, Darstellung der Ausgangssituation, Mehrwert des WIB-Projekts
3 Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren
4 Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze: Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung
5 Darstellung der geplanten Öffentlichkeitsarbeit
6 Beschreibung der Arbeitsplanung, des Projektcontrollings sowie der Qualitätssicherung

1 Darstellung der Trägereignung, des Einzugsgebietes für das geplante Projekt sowie des Personaleinsatzes

Der oder die Antragstellende legt seine oder ihre Erfahrungen in Bezug auf Beratungen für internationale Fach- und Arbeitskräfte, hier lebende Menschen mit Migrationsgeschichte, darunter Geflüchtete, dar. Dabei sind Kenntnisse sowie Transparenz zu den regional bestehenden Angeboten und konkreten Hilfestellungen bei Themen wie Arbeiten, Leben, Familie, Schule, Wohnen, Freizeit, Bildung, Gesundheit und Alltag herzustellen.  Die einschlägigen Erfahrungen und Kompetenzen in Bezug auf unterstützende Maßnahmen für die Zielgruppen sowie mögliche Referenzen sollen benannt werden. Darzustellen ist des Weiteren die geplante Verankerung des Projekts beim Antragstellenden.

Hierzu sind bei Antragstellung folgende Unterlagen als Anlagen zum Konzept einzureichen:

  1. Selbstdarstellung des oder/der Antragstellenden mit Auflistung von Kompetenzen und Erfahrungen in der Durchführung von Projekten der Arbeitsmarktintegration von internationalen Fach- und Arbeitskräften, hier lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte sowie Geflüchteten, insbesondere im Rahmen von ESF-geförderten Projekten.
  2. Referenzen der vergangenen fünf Jahre (soweit vorhanden).

Es sollen Aussagen zum geplanten Projektstandort und zum regionalen Einzugsgebiet des Projekts getroffen werden.

Folgende fachliche Kompetenzen und Qualifikationen des Projektpersonals werden erwartet:

  • mindestens Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs (oder Bachelorabschluss) und/oder mehrjährige einschlägige berufliche Erfahrung bei der Arbeit mit der Zielgruppe,
  • erwünscht sind Abschlüsse im sozialpädagogischen Bereich,
  • interkulturelle Kompetenzen.

2 Inhaltliche Projektkonzeption: Methodischer Ansatz, Darstellung der Ausgangssituation, Mehrwert des WIB-Projekts

Der oder die Antragstellende beschreibt die Ausgangs- und Problemlage bezogen auf die regionalen Besonderheiten, die eine Förderung notwendig machen. Dabei werden auch die jewei­lige Anzahl der Personen aus der Zielgruppe (w/m/d) und die Bevölkerungszahl der ausgewählten Region einbezogen. Herangezogene Statistiken und Daten sind mit Quellen zu unterlegen.

Auf Grund der beschriebenen Ausgangssituation werden konkrete Handlungsbedarfe (qualitativ und quantitativ) abgeleitet. Diese sind entsprechend den Zielgruppen zu unterscheiden nach internationalen Fachkräften, hier lebenden Menschen mit Migrationsgeschichte sowie Geflüchteten. Dabei ist der Ansatz der Unterstützung methodisch zu erläutern und beispielhaft sind einzelne Aufgaben darzustellen. Angaben zur Akquise und geplanten Anzahl von Teilnehmenden sowie der geplanten Anzahl der Beratungen pro Jahr sind darzustellen. Auf Grund der besonderen Herausforderungen für Frauen aus der Zielgruppe beim Einstieg in den Arbeitsmarkt sind hier spezifische Beispiele und Herangehensweisen erwünscht. Welche möglichen Verbesserungen gegenüber der Ausgangssituation können durch die Förderung erreicht werden? Welche Wirkungen werden erwartet? Bei der Ableitung von Handlungsbedarfen ist die Abgrenzung zu existierenden Maßnahmen und Förderprogrammen zu beachten.

3 Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten Akteuren

Der oder die Antragstellende beschreibt die Identifizierung wichtiger regionaler Kooperationspartner, mit deren Unterstützung die Projektziele erreicht werden sollen. Hierbei sollen die wichtigsten Partner (unter anderem Kleinst- und Kleinunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) benannt und die Felder sowie mögliche Formen der Zusammenarbeit dargestellt werden. Des Weiteren ist die Identifizierung von regionalen und überregionalen relevanten Netzwerken sowie die Art der geplanten Zusammenarbeit (unter anderem Kooperationsvereinbarung, Art möglicher Beiträge) zu erläutern.  

4 Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze: Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung

Bezüglich des Ziels der Nichtdiskriminierung sind die Projekte für alle Teilnehmenden, die der Zielgruppendefinition des Förderprogramms entsprechen, unabhängig von der ethnischen Herkunft, vom Geschlecht, von der Religion oder Weltanschauung, von einer Behinderung, vom Alter oder von der sexuellen Identität zu öffnen. Bei der Akquise und Begleitung von Teilnehmenden ist auf die spezifische Ansprache und auf die Berücksichtigung der kulturellen Besonderheiten bei den Integrationsbemühungen zu achten. Zusätzlich sind Angaben zu machen, wie an den geplanten Projektstandorten die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung gewährleistet ist und durch welche Aktivitäten darauf hingewirkt werden soll, dass Menschen mit Behinderung den Zugang zu den Projektmaßnahmen erhalten können.

Die Projektmaßnahmen sollen die unterschiedlichen Geschlechterperspektiven berücksichtigen sowie entsprechende Bedarfs- und Interessenlagen aufgreifen. Es ist darzustellen, mit welchen Maßnahmen dieses Ziel erreicht werden kann.

Mit Bezug auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das Übereinkommen von Paris und den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ist darzustellen, durch welche Aktivitäten dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung Rechnung getragen wird. Dabei ist Nachhaltigkeit auf ihren drei Ebenen (ökonomisch, ökologisch und sozial) zu betrachten.

5 Darstellung der geplanten Öffentlichkeitsarbeit

Der oder die Antragstellende legt dar, durch welchen strategischen Ansatz, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (unter anderem Ziele, Produkte, Kanäle, angestrebte Ergebnisse, mögliche Kooperationen) eine breite Öffentlichkeit zum Projekt informiert werden soll.

Auch über die Mitwirkung am Good Practice Pool der WFBB werden Beispiele erfolgreicher Praxis weiterverbreitet.

6 Beschreibung der Arbeitsplanung, des Projektcontrollings sowie der Qualitätssicherung

Zu den geplanten Projektmaßnahmen ist ein Arbeits- und Zeitplan inklusive der wichtigsten Arbeitsschritte und Meilensteine vorzulegen. Weiterhin ist zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen, Methoden und Standards die Qualitätssicherung erfolgt. Dies betrifft sowohl die inhaltliche, die organisatorische als auch die finanzielle Steuerung.

II. Fachliche Bewertung anhand von Bewertungskriterien

Die einzelnen Bewertungskriterien für diese Fördergegenstände werden wie folgt nach den Kriterien 1 bis 6 gewichtet:

Kriterium Nummer

Bewertungskriterium

Maximal zu vergebende Punkte

Gewichtung in %

Gewichtung in Punkte

1

Darstellung der Trägereignung, des Einzugsgebietes für das geplante Projekt sowie des Personaleinsatzes

30

15

4,5

2

Inhaltliche Projektkonzeption: Methodischer Ansatz, Darstellung der Ausgangssituation, Mehrwert des WIB-Projekts

30

35

10,5

3

Darstellung der Zusammenarbeit mit den relevanten regionalen Akteuren

30

20

6

4

Verankerung der bereichsübergreifenden Grundsätze

30

5

1,5

5

Darstellung der geplanten Öffentlichkeitsarbeit

30

5

1,5

6

Beschreibung der Arbeitsplanung, des Projektcontrollings sowie der Qualitätssicherung

30

20

6

Summe

 

180

100

30

Die aufgeführten Kriterien werden einzeln bewertet. Es können gemäß der nachstehenden Einteilung maximal 30 Punkte pro Kriterium vergeben werden. Nach der Punktevergabe werden diese entsprechend der oben genannten Gewichtung gewertet.

sehr gut (30 - 25 Punkte)
gut (24 - 20 Punkte)
befriedigend (19 - 15 Punkte)
ausreichend (14 - 10 Punkte)
mangelhaft (9 - 5 Punkte)
ungenügend (4 - 0 Punkte)

Ein Konzept kann nach Gewichtung der einzelnen Kriterien mit maximal 30 Punkten bewertet werden. Für eine Förderung kommen nur Konzepte in Betracht, die mindestens 20 Punkte (66,67 Prozent) nach Gewichtung erreichen und bei denen das Kriterium Nummer 2 mindestens mit befriedigend bewertet wurde.


1 Als Menschen mit Migrationsgeschichte werden hier alle Menschen mit internationalen Wurzeln verstanden; das sind Menschen, die selbst oder mindestens eines derer Elternteile nach Deutschland eingewandert sind beziehungsweise ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, von der Dauer des Aufenthalts im Land Brandenburg sowie vom Aufenthaltsstatus.