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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2020)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2020)
vom 17. August 2020
(ABl./20, [Nr. 36], S.851)

geändert durch Erlass des MWAE vom 28. Juni 2022
(ABl./22, [Nr. 30], S.669)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MWAE vom 28. Juni 2022
(ABl./22, [Nr. 30], S.669)

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
  • die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470),
  • die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1),
  • die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Es gelten die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils aktuellen Fassungen.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

1.2 Die übergeordneten Ziele der Weiterbildungsrichtlinie des Landes sind der Erhalt und die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Stabilisierung und der perspektivische Aufbau von Arbeitsplätzen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen. Die kontinuierliche Beteiligung an beruflicher Weiterbildung, insbesondere von Geringqualifizierten, Älteren, atypisch Beschäftigten, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund, soll erhöht werden.

Die Kompetenzentwicklung setzt dazu an den unternehmerischen Entwicklungszielen an und orientiert sich an der passgenauen Weiterbildung von Beschäftigten sowie von haupt- und ehrenamtlich Tätigen in Vereinen und bei öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe. Über die ehrenamtliche Tätigkeit werden Kompetenzen erschlossen, die der Steigerung der individuellen Erwerbsfähigkeit dienen.

1.3 Für die Förderungen gilt der Grundsatz der Gleichstellung. Im Rahmen der Richtlinie können spezifische gleichstellungsfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zum Erwerb von Kompetenzen im Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Ein gleichstellungspolitisches Anliegen der Weiterbildungsförderung des Landes ist die Karriereentwicklung von Frauen, insbesondere mit dem Ziel der Übernahme von Führungs­positionen, da Frauen in Führungspositionen häufig noch unterrepräsentiert sind.

Sind im Rahmen der Maßnahmen dieser Richtlinie Beiträge zur Förderung der Gleichstellung/Karriereentwicklung von Frauen oder zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorgesehen, ist dies im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Für die Förderungen gilt der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung. Ein Anliegen dieser Richtlinie ist es, auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten insbesondere von Menschen mit Behinderungen, Älteren, Migrantinnen und Migranten sowie Geringqualifizierten hinzuwirken. Die diesbezüglich vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die ­erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu ­dokumentieren.

II. Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst zwei Förderelemente:

  1. Berufliche Weiterbildung in Unternehmen, Vereinen und öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe
  2. Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Qualifizierungen im Rahmen von Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen

II.1 Berufliche Weiterbildung in Unternehmen, Vereinen und öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe

1.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in Unternehmen, rechtsfähigen Vereinen und öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe.

1.2 Zuwendungsempfänger sind

  • Unternehmen, die eine Betriebsstätte1 im Land Brandenburg unterhalten, und Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, die im Land Brandenburg einkommensteuerpflichtig sind oder eine Betriebsstätte mit mindestens einem Beschäftigten im Land Brandenburg unterhalten,
  • rechtsfähige Vereine mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg; Zuwendungsempfänger können auch die Dachverbände2 dieser Vereine sein,
  • öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg.

1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

1.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an

  • beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten und Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern3, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind, und von Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern sowie Freiberuflerinnen und Freiberuflern, die im Land Brandenburg einkommen­steuerpflichtig sind,
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Erhöhung der tätigkeitsbezogenen fachlichen und sozialen Kompetenzen von im Land Brandenburg haupt- und ehrenamtlich Tätigen in Vereinen,
  • beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern und ehrenamtlich Tätigen in der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg.

Pro Antrag können maximal zehn verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen beantragt werden. Die Anzahl der Teilnehmenden pro Weiterbildungsmaßnahme ist nicht begrenzt.

1.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist.

1.3.3 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Auszubildende, Studierende und Praktikanten (jeweils außer Ehrenamt),
  3. berufsabschlussbezogene Qualifikationen,
  4. Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
  5. Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen,
  6. Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen,
  7. Fachtagungen,
  8. Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orien­tierten Bildungsinhalten,
  9. Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
  10. Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexis­tisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

1.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

1.4.4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren.

1.4.5 Höhe der Zuwendung

Weiterbildungsmaßnahmen können mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1 000 Euro betragen. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer darf der ­Zuschuss pro Antrag 3 000 Euro nicht überschreiten. Eine Förderung kann je Zuwendungsempfänger einmal im Kalenderjahr erfolgen. Der Maßnahmebeginn ist entscheidend.

1.5 Verfahren

1.5.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Nach elektronischer Antragseingangsbestätigung der ILB ist vor Bewilligung eine Anmeldung, der Abschluss eines Weiterbildungsvertrages oder die Teilnahme an der Weiterbildung förderunschädlich möglich. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

1.5.2 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt als Bestandteil des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist online über das Internetportal der ILB einzureichen. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.

Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO sowie Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

Mit dem Verwendungsnachweis ist zusätzlich von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters ist beizubringen.

Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
  • gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

II.2 Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Qualifizierungen im Rahmen von Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen

2.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifizierungsbedarfe zur Unterstützung von

  • Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
  • grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze dienen.

2.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte4 im Land Brandenburg unterhalten.

2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten, die in einer Betriebsstätte im Land Brandenburg tätig sind.

2.3.2 Förderfähig sind nur projektbezogene Ausgaben, jedoch keine Weiterbildung, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes Brandenburg verbindlich vorgeschrieben ist.

2.3.3 Eine Förderung setzt eine erhebliche arbeitspolitische beziehungsweise eine besonders erhebliche arbeitspolitische Bedeutung für das Land Brandenburg voraus5.

2.3.4 Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. Auszubildende, Studierende und Praktikanten sowie im Unternehmen tätige Betriebsinhaberinnen und -inhaber,
  3. berufsabschlussbezogene Qualifikationen,
  4. Maßnahmen, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen. Weiterhin sind Schulungen zu Produkten ausgeschlossen, die bereits im Preis des Produktes inbegriffen sind oder die im Rahmen von Serviceverträgen verbindlich festgelegt sind. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen (ausgenommen Bedienberechtigungen) dienen, sowie Maßnahmen der Steuer-, Rechts- oder Unternehmensberatung,
  5. Maßnahmen, die der individuellen Gesundheitsprävention dienen,
  6. Maßnahmen, die als Einzelunterricht erfolgen,
  7. Fachtagungen,
  8. Maßnahmen mit spirituellen als auch esoterisch orientierten Bildungsinhalten,
  9. Antragstellende als auch Maßnahmen, die Inhalte oder Methoden oder die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
  10. Antragstellende als auch Maßnahmen, die menschenverachtendes, rassistisches, extremistisches oder sexis­tisches Gedankengut lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

2.4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

2.4.4 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind:

  1. Ausgaben für durch Dritte erbrachte Weiterbildungen inklusive Prüfungsgebühren und
  2. Ausgaben für betriebsinterne Weiterbildungen bei Vorliegen einer besonders erheblichen arbeitspolitischen Bedeutung für das Land Brandenburg. In diesen Fällen sind ausschließlich die für die Freistellung der Teilnehmenden für Weiterbildungen während der Arbeitszeit entstehenden Personalausgaben in Höhe der Freistellungspauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für an ESF-kofinanzierten Maßnahmen teilnehmende Beschäftigte zuwendungsfähig.

2.4.5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Unternehmensgröße gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission6: kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent, mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent, große Unternehmen bis zu 50 Prozent.

Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1 000 Euro betragen. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer darf der Zuschuss pro Antrag 3 000 Euro nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer besonders erheblichen arbeitspolitischen Bedeutung für das Land Brandenburg kann der Zuschuss pro Teilnehmerin oder Teilnehmer bis zu 10 000 Euro betragen.

2.5 Verfahren

2.5.1 Antragsverfahren

Vor Antragstellung ist die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Koordination für Ansiedlung und Erweiterung, zu kontaktieren.

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind im Anschluss über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB mindestens sechs Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

2.5.2 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Bestandteil des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis ist online über das Internetportal der ILB einzureichen. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.

Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO sowie Nr. 1.4 ANBest-EU wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

Für Maßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten kann online über das Internetportal der ILB alle sechs Monate für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum die Auszahlung der Zuwendung entsprechend Nummer 1.4 ANBest-EU auf der Grundlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise als Erstattung angefordert werden.

Mit dem Verwendungsnachweis ist zusätzlich von den Teilnehmenden an der Weiterbildungsmaßnahme die Teilnahme durch deren Unterschrift nachzuweisen. Eine Teilnahmebestätigung des Weiterbildungsanbieters beziehungsweise bei betriebsinternen Weiterbildungen durch das antragstellende Unternehmen ist beizubringen. Der einzureichende Sachbericht muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
  • gegebenenfalls Darstellung spezifischer Aktivitäten und erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

III. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

III.2 Die Förderung nach den Nummern II.1 und II.2 erfolgt auf der Grundlage von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO). Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe des Vorliegens aller Voraussetzungen des Kapitels I und des Artikels 31 AGVO. Insbesondere muss der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO vor Beginn der Maßnahme für das Vorhaben gestellt worden sein.

Eine Zuwendung ist ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

Eine Zuwendung ist auch ausgeschlossen für Unternehmen, welche einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Zuwendungen dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Europäischen Kommission geprüft werden.

III.3 Bei der Förderung der Teilnahme von Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern, Freiberuflerinnen und Freiberuflern sowie im Unternehmen tätigen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer II.1 handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuer­jahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung sind die vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

III.4 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

III.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (keine Nennung von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

III.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

 Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechende Einwilligung ein. Ohne diese Einwilligung ist eine Förderung des Teilnehmenden ausgeschlossen. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

III.7 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

III.8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommis­sion, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunter­lagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der ­Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

III.9 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subven-
tionserheblich bezeichnet.

IV. Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Am Tag der Veröffentlichung dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie) vom 30. März 2017 (ABl. S. 352) außer Kraft.

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegende Anträge werden nach der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2014 - 2020 (Weiterbildungsrichtlinie) vom 30. März 2017 beschieden.


1 Betriebsstätten nach der Richtlinie sind alle im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO).

2 Übergeordneter Verband, in dem mehrere Verbände/Vereine zusammengeschlossen sind.

3 Betriebsinhaberin beziehungsweise Betriebsinhaber im Sinne der Richtlinie ist jede Person, die an dem Unternehmen beteiligt ist und nicht Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer ist.

4 Siehe Fußnote 1.

5 Nähere Hinweise dazu siehe im Internetportal der ILB im entsprechenden Merkblatt.

6 Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.