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Verwaltungsvorschriften über den Strahlenschutz in Schulen (VV-Strahlenschutz - VVStrl)

Verwaltungsvorschriften über den Strahlenschutz in Schulen (VV-Strahlenschutz - VVStrl)
vom 6. September 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 23], S.374)

Aufgrund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Allgemeines

(1) Diese Verwaltungsvorschriften regeln den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen auf der Grundlage der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung und der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, die Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Die Strahlenschutzverordnung wurde im Jahr 2001 neu erlassen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Auf Grund der Übergangsregelungen des § 117 ist die bis dahin geltende Strahlenschutzverordnung aus dem Jahr 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113) ebenfalls noch relevant. Zum besseren Verständnis wird in diesen Verwaltungsvorschriften die geltende Strahlenschutzverordnung als „Strahlenschutzverordnung 2001“ und die vor dem 1. August 2001 geltende Strahlenschutzverordnung als „Strahlenschutzverordnung 1989“ bezeichnet.

2 - Strahlenschutzverantwortlicher, Strahlenschutzbeauftragte

(1) Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung ist der Schulträger. Der Schulträger kann die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Wahrnehmung von Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in der jeweiligen Schule bevollmächtigen. Er soll die Schulleiterin oder den Schulleiter mindestens zur Bestellung von Lehrkräften zu Strahlenschutzbeauftragten bevollmächtigen. Die grundsätzliche Verantwortung verbleibt beim Schulträger.

(2) Die Aufgaben des Schulträgers als Strahlenschutzverantwortlicher ergeben sich aus der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung. Hierzu gehören insbesondere:

  1. die Bereitstellung von geeigneten Räumen, Schutzausrüstungen und Geräten sowie Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Schutzvorschriften zur Vermeidung unnötiger Strahlenexpositionen von Personen und Umwelt,
  2. die Anzeige oder Mitteilung des Erwerbs von radioaktiven Stoffen sowie die Anzeige der Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen gemäß der Röntgenverordnung bei der zuständigen Behörde, eine Abschrift ergeht an die Schule,
  3. die Beantragung der Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 und die Anzeige gemäß § 4 der Strahlenschutzverordnung 1989 zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen bei der zuständigen Behörde, eine Abschrift ergeht an die Schule,
  4. die Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens von Strahlenschutzbeauftragten an die zuständige Behörde, der Fachkundenachweis ist beizufügen,
  5. der Erlass einer Strahlenschutzanweisung,
  6. die Anzeige oder die Mitteilung über die Abgabe oder den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen sowie die Mitteilung der Beendigung des Betriebes von Schulröntgeneinrichtungen bei der zuständigen Behörde, eine Abschrift ergeht an die Schule.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt für den Schulträger (Strahlenschutzverantwortlicher) Lehrkräfte zu Strahlenschutzbeauftragten unter Angabe der Aufgaben, des innerschulischen Entscheidungsbereichs und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnisse. Der Lehrerrat ist gemäß § 66 Nummer 6 des Personalvertretungsgesetzes zu beteiligen. Die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrkräfte nehmen diese Aufgabe im Rahmen ihres Dienstes wahr.

(4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen Lehrkräfte nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweisen. Das Verfahren zum Erwerb und zur Aktualisierung der Fachkunde wird in der Anlage beschrieben. Die Aktualisierung der Fachkunde ist spätestens nach fünf Jahren durchzuführen.

(5) Die Strahlenschutzbeauftragten sind verpflichtet, die Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition von Personen und Umwelt.

(6) Von den Strahlenschutzbeauftragen sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Erarbeitung und Aktualisierung von Strahlenschutzanweisungen, möglichst in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, für den Schulträger
  2. Durchführung, Überwachung und Dokumentation von Experimenten mit radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen einschließlich Aufsicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,
  3. Unterweisung der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie des sonstigen Personals zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder zum Betreiben von Schulröntgeneinrichtungen,
  4. Bereitstellung des Textes der Strahlenschutzverordnung 1989 und der Strahlenschutzverordnung 2001 oder der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzanweisung,
  5. Buchführung über den Erwerb, die Verwendung und die Abgabe von radioaktiven Stoffen und die Stilllegung von Schulröntgeneinrichtungen,
  6. Führen eines besonderen Inventarverzeichnisses mit Kopien der Zulassungsscheine der vorhandenen Vorrichtungen und Schulröntgeneinrichtungen,
  7. jährlich am Ende eines Kalenderjahres Mitteilung über den Bestand an radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als hundert Tagen an die zuständige Behörde über den Schulträger,
  8. Veranlassung der Dichtheitsprüfung bauartzugelassener Vorrichtungen gemäß Nummer 5 Absatz 4 beim Schulträger,
  9. Veranlassung der Strahlenschutzprüfung von Röntgeneinrichtungen gemäß Nummer 5 Absatz 5 beim Schulträger,
  10. unverzügliche Mitteilung des Abhandenkommens radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde und den Schulträger,
  11. unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde und des Schulträgers über Fälle, in denen eine Röntgeneinrichtung oder ein radioaktiver Stoff aus sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr benutzt werden kann,
  12. Unterrichtung des Schulträgers über die Schulleiterin oder den Schulleiter über alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen und Vorschlag von Schutzmaßnahmen,
  13. Vorbereitung der Brandbekämpfung mit der regional zuständigen Feuerwehr.

(7) Schulträger, Strahlenschutzbeauftragte, sowie Schulleiterin oder Schulleiter haben bei der Erfüllung der Aufgaben mit dem Lehrerrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen zu arbeiten. Lehnt der Schulträger die von Strahlenschutzbeauftragten vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen ab, so hat er dies schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Lehrerrat, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der zuständigen Behörde ist eine Abschrift zu übergeben.

3 - Genehmigungen und Anzeigen

(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe gemäß § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen verwendet oder lagert, bedarf der Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung 2001, wenn sowohl deren Aktivität als auch deren spezifische Aktivität oberhalb der Freigrenzen gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung 2001 liegt. Die Genehmigung ist vom Schulträger bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(2) Genehmigungsfrei können Vorrichtungen betrieben werden, deren Bauart gemäß der Strahlenschutzverordnung 2001 zugelassen ist. Zulassungsvoraussetzung ist unter anderem, dass die Aktivität der eingefügten umschlossenen radioaktiven Strahler weniger als das Zehnfache der Freigrenze gemäß der Strahlenschutzverordnung 2001 beträgt.

(3) Der Betrieb von bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtungen ist gemäß § 4 Absatz 3 i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 4 der Röntgenverordnung anzeigepflichtig. Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schulröntgeneinrichtungen zugelassen sind, dürfen in allgemeinbildenden Schulen nicht betrieben werden.

(4) Gemäß der Übergangsvorschrift des § 117 Absatz 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 und des § 45 Absatz 1 der Röntgenverordnung ist die Verwendung und Lagerung folgender vor dem 1. August 2001 bauartzugelassener Vorrichtungen sowie vor dem 1. Juli 2002 bauartzugelassener Schulröntgeneinrichtungen weiterhin erlaubt:

  1. Vorrichtungen gemäß Anlage II Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage VI Nummer 3 der Strahlenschutzverordnung 1989, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenze gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 unterschreitet,
  2. Vorrichtungen gemäß Anlage II Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage VI Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung 1989, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, deren Aktivität das Hundertfache der Freigrenze gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 unterschreitet,
  3. bis zu zwei Neutronenquellen gemäß Anlage II Nummer 3.3 in Verbindung mit Anlage VI Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung 1989 und
  4. Röntgeneinrichtungen gemäß Anlage I Nr. 20 in Verbindung mit Anlage III Nummer 4 der Röntgenverordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung.

(5) Die Anzeigen gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 für die Verwendung und Lagerung der in Absatz 4 genannten Vorrichtungen gelten gemäß § 117 Absatz 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 fort, auch wenn deren Bauartzulassung vor dem 1. August 2001 erteilt worden ist und auch, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Bauartzulassungen inzwischen abgelaufen ist.

(6) Wenn Vorrichtungen, deren Bauartzulassung nicht mehr gültig ist, an einen anderen Schulträger (anderen Strahlenschutzverantwortlichen) abgegeben werden sollen, muss dieser Empfänger vorher prüfen, ob eine Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 einzuholen ist. Die Abgabe darf nur erfolgen, wenn eine notwendige Genehmigung bereits vorhanden ist.

(7) Der Umgang mit Vorrichtungen mit gültiger Bauartzulassung gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 unterliegt weiterhin dem Anzeigeverfahren der  Strahlenschutzverordnung 1989.

(8) Die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart gemäß der Strahlenschutzverordnung 2001 zugelassen ist, ist genehmigungsfrei, sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung 2001 nicht überschreitet.

4 - Erwerb radioaktiver Stoffe, Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen

(1) Radioaktive Stoffe, Strahlenquellen und Vorrichtungen dürfen nur von Schulträgern für solche Schulen erworben werden, an denen die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung gemäß Nummer 5 Absatz 3 dieser  Verwaltungsvorschriften vorhanden sind und an denen Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. Im Zweifelsfall soll beim Erwerb von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen die zuständige Behörde um Beratung gebeten werden.

(2) Der Schulträger hat gemäß § 4 Absatz 3 der Röntgenverordnung die Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Eine Kopie des Zulassungsscheins und des Nachweises über die erforderliche  Fachkunde im Strahlenschutz (Fachkundebescheinigung und Aktualisierungsnachweis) des Strahlenschutzbeauftragten sind beizufügen.

5 - Umgang mit radioaktiven Stoffen und Betrieb von Röntgeneinrichtungen

(1) Mit Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 zugelassen wurde oder mit Schulröntgeneinrichtungen darf in Schulen nur in Anwesenheit und unter Aufsicht von Strahlenschutzbeauftragten umgegangen werden. Sofern im Unterricht ausschließlich Vorrichtungen verwendet werden, deren Bauart gemäß § 25 der Strahlenschutzverordnung 2001 zugelassen wurde, ist die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nicht erforderlich. Beim Umgang mit solchen Vorrichtungen ist jedoch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für den Schulträger eine verantwortliche Lehrkraft für die Einhaltung der Pflichten eines Inhabers einer Bauartzulassung gemäß § 27 Strahlenschutzverordnung 2001 zu benennen.

(2) Schülerinnen und Schüler dürfen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen nur bei Anwesenheit und unter Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten oder der verantwortlichen Lehrkraft gemäß Absatz 1 Satz 3 mitwirken.

(3) Radioaktive Stoffe sind, solange sie nicht verwendet werden, so zu lagern, dass eine unnötige Strahlenexposition von Personen vermieden und ein Zugriff Unbefugter verhindert wird. Sie sind in einem verschließbaren Stahlblechbehälter aufzubewahren, in dem neben den radioaktiven Stoffen keine weiteren Gegenstände gelagert sein dürfen. Der Stahlblechbehälter muss fest verankert sein. Anlagen, Geräte, Schutzbehälter, Umhüllungen und Schränke, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem Strahlenzeichen gemäß Anlage IX der Strahlenschutzverordnung 2001 deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss zusätzlich die Worte "Vorsicht - Strahlung" oder "Radioaktiv" enthalten. Schutzbehälter, die mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Wird ein Schutzbehälter für radioaktive Stoffe außer Betrieb genommen, so muss die Kennzeichnung vollständig entfernt werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass keine Kontamination vorhanden ist.

(4) Bauartzugelassene Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, sind alle zehn Jahre einer Dichtheitsprüfung durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen zu unterziehen. Für die gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 bauartzugelassenen Vorrichtungen gilt dies nur, wenn die Aktivität der enthaltenen radioaktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung 2001 überschreitet. Im Zweifelsfall soll die zuständige Behörde um Beratung gebeten werden.

(5) Für Röntgeneinrichtungen hat eine Strahlenschutzprüfung durch Sachverständige in Zeitabständen von längstens 5 Jahren zu erfolgen.

(6) Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung 2001, den im Zulassungsschein bezeichneten, für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnungen oder Auflagen der Zulassungsbehörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden. Der Strahlenschutzbeauftragte oder die verantwortliche Lehrkraft gemäß Absatz 1 Satz 3 hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden vorzubeugen. Der Strahlenschutzbeauftragte oder die verantwortliche Lehrkraft gemäß Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.

6 - Abgabe von radioaktiven Stoffen zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung, Beendigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen

(1) Radioaktive Stoffe, die in der Schule nicht mehr verwendet werden sollen, sind zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung abzugeben. Eine ausschließliche Lagerung ist in Schulen nicht gestattet. Die Abgabe ist vom Schulträger unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) Sofern im laufenden Schuljahr keine radioaktiven Stoffe für Experimente im Unterricht eingesetzt werden sollen, ist vom Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen, ob ein Einsatz in folgenden Schuljahren geplant ist. Ist kein weiterer Einsatz in den folgenden Schuljahren vorgesehen, so muss über den Schulträger umgehend die Abgabe veranlasst werden.

(3) Radioaktive Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung umgegangen werden darf, dürfen nur an Personen abgegeben werden, die die erforderliche Umgangsgenehmigung besitzen. Werden umschlossene radioaktive Stoffe zur weiteren Verwendung abgegeben, ist dem Erwerber gemäß § 69 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung 2001 die Dichtheit der Umhüllung und die Kontaminationsfreiheit nachzuweisen.

(4) Die Abgabe oder Weitergabe von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen oder Vorrichtungen an andere Schulen ist gemäß § 69 der Strahlenschutzverordnung 2001 nur gestattet, wenn diese die in Nummer 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Schulträger der Empfängerschule ist verpflichtet, den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Die Beförderung von Schulquellen ist nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 der Strahlenschutzverordnung 2001 genehmigungsfrei, sofern die Voraussetzungen für freigestellte Versandstücke nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Insbesondere ist ein Begleitpapier mitzuführen. Fahrzeuge, in denen sich radioaktive Stoffe, Strahlenquellen oder Vorrichtungen befinden, dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.

(6) Sofern radioaktive Stoffe als Abfall entsorgt werden sollen, hat dies durch behördlich zugelassene Fachfirmen zu erfolgen. Modalitäten zur Entsorgung können beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erfragt werden.

(7) Über die Abgabe radioaktiver Stoffe ist die zuständige Behörde durch den Schulträger zu benachrichtigen.

7 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung zum 1. August 2016 in Kraft.

Potsdam, 6. September 2016

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Anlagen