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Verwaltungsvorschrift zur Sicherstellung eines einheitlichen Nachweises im Liegenschaftskataster für die gemeinsame Landesgrenze der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg (VV Landesgrenze LSA-BB)

Verwaltungsvorschrift zur Sicherstellung eines einheitlichen Nachweises im Liegenschaftskataster für die gemeinsame Landesgrenze der Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg (VV Landesgrenze LSA-BB)
vom 11. Dezember 2008

Zur Sicherstellung eines einheitlichen Nachweises an der Landesgrenze zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Brandenburg ist folgende Verfahrensweise zu beachten:

1 Verfahrensweise bei Katastervermessungen an der Landesgrenze zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Brandenburg

1.1 Ist im Zuge einer Katastervermessung die Landesgrenze zu ermitteln, so sind alle maßgeblichen Unterlagen (Landesgrenzdokumentationen, Liegenschaftskatasterunterlagen ...) beider Länder zu verwenden. Im Ergebnis werden die Koordinaten der Landesgrenzpunkte festgelegt und als verbindlich erklärt (Anlage 1).

1.2 Die Koordinaten der Landesgrenzpunkte sind im Deutschen Koordinatenreferenzsystem DE_ ETRS89/UTM zu bestimmen. Dies erfolgt im dreidimensionalen kartesischen System PS389 oder im zweidimensionalen System LS489 mit dem amtlichen Höhensystem HS160 (DHHN92).

1.3 Nach Festlegung der Koordinaten der Landesgrenzpunkte sind diese im Liegenschaftskataster als unveränderbar zu deklarieren.

1.4 Bei künftigen Katastervermessungen an der Landesgrenze sind die Koordinaten gemäß Absatz 1) bis 3) anzuhalten, solange nicht Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Änderung der Koordinate führen.

2 Verfahrensweise bei Widersprüchen

2.1 Widersprüche in den beiderseitigen Vermessungsunterlagen oder gegenüber dem örtlichen Besitzstand sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit beseitigt werden.

2.2 Die Beseitigung von Widersprüchen erfolgt grundsätzlich auf dem Wege einer Fehlerberichtigung, wobei dann im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom jeweils zuständigen Land die Beteiligung der anliegenden Grundstückseigentümer abzuwickeln wäre.

2.3 Widersprüche im Liegenschaftskataster sind zwischen den Liegenschaftskataster führenden Stellen im beiderseitigen Zusammenwirken aufzuklären. Der Nachweis der gemeinsamen Landesgrenze im Liegenschaftskataster nach Anlage 1 ist ggf. fortzuführen.

2.4 Lassen sich Widersprüche nicht klären, so sind die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden in die Klärung einzubeziehen.

2.5 Im Weiteren sind die Vorschriften der Länder zur Abwicklung von Katastervermessungen an der Landesgrenze anzuhalten.

3 Verfahrensweise bei der Übergabe von Vermessungsschriften

3.1 Zur Sicherstellung einer einheitlichen und aktuellen Führung der Landesgrenze sind die Vermessungsergebnisse zu den Landesgrenzpunkten nach Einreichen der Vermessungsschriften bei der zuständigen Liegenschaftskataster führenden Stelle zeitnah dem Nachbarland zu übermitteln. Der Vollzug der Fortführung ist dem Nachbarland schriftlich mitzuteilen.

3.2 Sofern sich Änderungen im Nachweis der Landesgrenze im Liegenschaftskataster ergeben, ist das Ergebnis der Grenzermittlung vor Bekanntgabe der Verwaltungsakte zwischen den für die Landesgrenze zuständigen Liegenschaftskataster führenden Stellen abzustimmen und von diesen zu bestätigen (vgl. Punkt II, Absatz 3) dieser Niederschrift).

4 Nachweis der Landesgrenzpunkte

Die das Liegenschaftskataster führenden Stellen der Länder richten für den Bereich der gemeinsamen Landesgrenze ein Verzeichnis nach Anlage 2 ein. Hier sind die Landesgrenzpunkte mit ihren Koordinaten und der Stand der Abstimmung der Landesgrenzpunktkoordinate zu dokumentieren. Nach einer Katastervermessung an der Landesgrenze oder einer anlassbezogenen Beseitigung von Widersprachen ist das Verzeichnis im Zusammenhang mit der Übernahme in das Liegenschaftskataster zu aktualisieren.

gez. Dreßler

Anlage 1 der Niederschrift

Land Brandenburg

(Landkreis/kreisfreie Stadt)

Kataster- und Vermessungsamt

Land Sachsen-Anhalt

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Nachweis der gemeinsamen Landesgrenze im Liegenschaftskatasternachweis

Der Nachweis der gemeinsamen Landesgrenze zwischen dem Land Sachsen Anhalt und dem Land Brandenburg

im Bereich der Gemarkungen

............................................................................... (Sachsen-Anhalt) und

............................................................................... (Landkreis/kreisfreie Stadt)

wurde nach den maßgeblichen Unterlagen beider Seiten gefertigt und im

Fortführungsriss Nr.: .......................... der Gemarkung ............................ (Bundesland)

dokumentiert.

Erläuterungen zur Landesgrenzbestimmung:

(Landkreis/kreisfreie Stadt)

Kataster- und Vermessungsamt



..................................

Datum/Unterschrift

Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt


..................................

Datum/Unterschrift


Anlage 2 der Niederschrift

Brandenburg Sachsen-Anhalt  


Abgestimmt

Kreis
Punkt-kennzeichen Rechtswert GRD Hochwert GRD Art der Genauigkeit
Kreis
Punkt-kennzeichen Rechtswert GRD Hochwert GRD Art der Genauigkeit
        V         V nein
        V         V ja
        V         V nein
        G         G ja
        V         V nein
        G         G nein

Erläuterungen:

Allgemein
Je Punkt ist eine Zeile auszufüllen. Alle Felder sind Pflichtfelder. Jeder Grenzpunkt auf der Landesgrenze ist in die Liste aufzunehmen.

Kreis
Name des Kreises

Punktkennzeichen
Eindeutige Bezeichnung gemäß der Landesvorschriften

Rechts- und Hochwert GRD
Es sind die Koordinaten der Grundrissdatei einzutragen. Die Angabe erfolgt mit drei Nachkommastellen. Ggf mit nachlaufenden Nullen.

Art der Genauigkeit
V = Vermessungskoordinate (bzw. gleichwertige Genauigkeit)
G = Grafische Koordinate (z. B. digitalisierte Koordinate)
Es ist nur die Angabe V oder G zulässig

Abgestimmt:
Punkte deren Koordinaten im Grundrissnachweis der ALK beider Länder mit identischen Koordinaten geführt werden gelten als abgestimmt.
Für diese Punkte ist ein "ja" einzutragen. Alle anderen Punkte gelten als nicht abgestimmt. Es ist ein "nein" einzutragen. Andere Angaben sind nicht zulässig