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Verwaltungsvorschriften über Informationspraktika für Lehrkräfte an Oberstufenzentren (VV-Informationspraktika - VV-Infpr)

Verwaltungsvorschriften über Informationspraktika für Lehrkräfte an Oberstufenzentren (VV-Informationspraktika - VV-Infpr)
vom 28. Juni 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 7], S.292)

geändert durch Berichtigung vom 8. August 2002
(Abl. MBJS/02, [Nr. 9], S.391)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Zweck des Informationspraktikums

(1) Bildungsarbeit in den Oberstufenzentren erfordert eine ständige Zusammenarbeit zwischen Schule und beruflicher Praxis. Infolge des wirtschaftlichen Strukturwandels, der ständigen wirtschaftlich-technischen Innovation im Land und der sich ändernden Lebensbedingungen stellt sich für die Lehrkräfte in besonderem Maße die Aufgabe, sich durch Informationspraktika in Betrieben, Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Industrie sowie in den sozialen Arbeitsfeldern (Praktikumsstätten) mit den aktuellen Entwicklungen und Anforderungen in der Arbeitswelt vertraut zu machen.

(2) Informationspraktika dienen der Fortbildung von Lehrkräften an Oberstufenzentren mit dem Ziel der Vertiefung und Erweiterung von Kenntnissen aus dem außerschulischen Bereich im Zusammenhang mit der jeweils schulbezogenen Tätigkeit.

2 - Umfang des Informationspraktikums

(1) Das Informationspraktikum soll in der Regel vier Wochen dauern, wobei vorrangig die unterrichtsfreien Zeiten zu nutzen sind. Dabei kann das Informationspraktikum innerhalb dieser zeitlichen Grenze auch tageweise unter teilweiser Freistellung vom Unterricht oder in begründeten Einzelfällen in Vollzeitform im Rahmen verfügbarer Stellen oder Mittel für Aushilfen durchgeführt werden.

(2) Die Aufnahme eines Informationspraktikums kann nur dann genehmigt werden, wenn die notwendige Vertretung gesichert ist.

3 - Durchführung des Informationspraktikums

(1) Der fachliche Bedarf für die Durchführung eines Informationspraktikums orientiert sich am Fortbildungsbedarf des Oberstufenzentrums, am Unterrichtseinsatz der Lehrkraft und ihren individuellen Fortbildungserfordernissen. Der Bedarf wird von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter am Oberstufenzentrum in Abstimmung mit der in Betracht kommenden Lehrkraft ermittelt.

(2) Die erforderlichen Verhandlungen mit den in Betracht kommenden Praktikumsstätten führt die betreffende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung. Es soll sich in der Regel um eine Praktikumsstätte handeln, deren Auszubildende am Oberstufenzentrum unterrichtet werden und deren Entfernung die tägliche Rückkehr zulässt.

(3) In den vorbereitenden Verhandlungen ist die Praktikumsstätte über folgende Bedingungen zu unterrichten:

  1. Lehrkräfte werden durch das staatliche Schulamt für die Dauer des Informationspraktikums nach Maßgabe der Nummer 2 im notwendigen Umfang vom Unterricht freigestellt und erhalten ihre Bezüge weiter.
  2. Mit der Praktikumsstätte darf kein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis oder sonstiges Anstellungsverhältnis begründet werden.
  3. Lehrkräften darf für das Informationspraktikum keinerlei Vergütung oder sonstige Bar- oder Sachleistung von der Praktikumsstätte gewährt werden.
  4. Kosten für den Aufenthalt von Lehrkräften in der Praktikumsstätte dürfen dem Land nicht entstehen.
  5. Der Unfallversicherungsschutz für angestellte Lehrkräfte besteht bei diesen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Unfallfürsorge für beamtete Lehrkräfte wird nach den §§ 30 ff des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.
  6. Für Körper-, Sach- und Vermögensschäden, die der Praktikumsstätte oder einer bei ihr beschäftigten Person infolge einer Amtspflichtverletzung einer Lehrkraft entstehen, haftet das Land grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik oder gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff nach § 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vorbehalten. Gemäß § 14 BAT-O finden diese Regelungen auf angestellte Lehrkräfte entsprechende Anwendung.
  7. Für Schäden, die einer Lehrkraft infolge unzureichender Sicherung der Praktikumsstätteneinrichtungen entstehen, haftet die Praktikumsstätte auf der Grundlage gesetzlicher Haftpflichttatbestände.
  8. Die Praktikumsstätte bestätigt, dass dem festgestellten Fortbildungsbedarf der Lehrkraft entsprochen werden kann.

(4) Sofern die Praktikumsstätte bereit ist, der Lehrkraft zu den unter Absatz 3 genannten Bedingungen das Informationspraktikum zu ermöglichen, beantragt die Lehrkraft auf dem Dienstweg die Genehmigung beim zuständigen staatlichen Schulamt entsprechend der Anlage 1.

(5) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nehmen zur fachlichen Bedeutung und Notwendigkeit des Informationspraktikums aufgrund des Unterrichtseinsatzes der betreffenden Lehrkraft sowie zu den Ergebnissen der Verhandlungen nach Absatz 3 und zu Nummer 2 Abs. 2 Stellung.

(6) Sofern der Antrag vom staatlichen Schulamt genehmigt wird, ist der Lehrkraft rechtzeitig vor Beginn des Praktikums ein Bescheid zur Genehmigung des Informationspraktikums und der erforderlichen Fortbildungsreise auf dem Dienstweg zu erteilen. Dabei sind die Praktikumsstätte sowie Beginn und Dauer des Informationspraktikums zu bezeichnen und ein Termin festzulegen, bis zu dem dem staatlichen Schulamt ein Gesamtbericht über das Informationspraktikum vorzulegen ist. Auf die Berichterstattung nach Nummer 4 Abs. 2 und die Kostenerstattung nach Nummer 5 Abs. 1 ist hinzuweisen.

(7) Das Informationspraktikum darf erst aufgenommen werden, wenn die betreffende Praktikumsstätte die unter Absatz 3 aufgeführten Bedingungen schriftlich anerkannt hat und sich schriftlich bereit erklärt hat, der jeweiligen Lehrkraft das Informationspraktikum für die vorgesehene Dauer zu ermöglichen sowie hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Kontrolle darüber obliegt der Schulleitung.

(8) Die Lehrkräfte verpflichten sich gegenüber der Praktikumsstätte, über Vorgänge, die dem Schutz des Betriebsgeheimnisses oder dem Datenschutz unterliegen, Stillschweigen zu bewahren. Die betrieblichen Anweisungen zum Arbeitsschutz sind zu beachten. Während des Informationspraktikums gilt für die Lehrkräfte die Arbeitszeit der Praktikumsstätte.

4 - Nachweis- und Berichtspflicht

(1) Nach Abschluss des Informationspraktikums hat die Lehrkraft eine Bestätigung der Praktikumsstätte über Art und Dauer des abgeleisteten Informationspraktikums der personalaktenführenden Stelle auf dem Dienstweg zuzuleiten.

(2) Lehrkräfte haben nach Abschluss des Praktikums der Fachkonferenz und ggf. weiteren Konferenzen Bericht zu erstatten.

5 - Kostenerstattung

(1) Die Kostenerstattung richtet sich nach den Regelungen für Fortbildungsreisen.

(2) Die Kostenerstattung ist im Rahmen und zu Lasten der dem staatlichen Schulamt zu Zwecken der Aus- und Fortbildung der Bediensteten zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu leisten und zu buchen.

6 - Übergangsregelungen

Für Informationspraktika, die bis zum 31. Juli 2002 genehmigt wurden, erfolgt die Auslagenerstattung gemäß Nummer 5 der VV-Informationspraktika vom 31. Juli 1998.

7 - Inkrafttreten, Außerkraftreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die VV-Informationspraktika für Lehrkräfte an Oberstufenzentren vom 31. Juli 1998 (ABl. MBJS S. 523) außer Kraft.

Potsdam, 28. Juni 2002

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Anlagen