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Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV Honorare MBJS - VV Hon MBJS)

Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV Honorare MBJS - VV Hon MBJS)
vom 1. Dezember 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 12], S.714)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Mai 2012
(Abl. MBJS/12, [Nr. 5], S.254)

Außer Kraft getreten am 28. Oktober 2016 durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Oktober 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 28], S.420)

1 - Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport für die Vereinbarung von Honorarverträgen. Sie gelten nicht für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Kräfte1. Sie gelten auch nicht für den Abschluss von Werkverträgen.

(2) Diese Verwaltungsvorschriften gelten auch, soweit Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO; § 74 SGB VIII) die Zuwendungen aus dem Einzelplan 05 erhalten, Vergütungen im Rahmen von Honorarverträgen zahlen.

(3) Mit Dienstkräften des Landes Brandenburg dürfen keine Honorarverträge abgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan oder aufgrund einer besonderen Anordnung der Dienststelle zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Im Übrigen ist die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung, die auch für Angestellte Anwendung findet, zu beachten.

(4) Mit Vereinen, Verbänden oder anderen Institutionen können Dienstleistungsverträge außerhalb dieser Verwaltungsvorschriften abgeschlossen werden.2

2 - Grundsätze

(1) Vor Vertragsabschluss ist zu prüfen, ob alle Kriterien für eine selbstständige Dienstleistung (freie Mitarbeit) vorliegen. Von einer selbstständigen Tätigkeit ist auszugehen, wenn Folgendes erfüllt ist:

  1. Die Tätigkeit kann nach Inhalt, Art und Weise im Wesentlichen selbst gestaltet werden (fachliche Ungebundenheit)
  2. Die Arbeitszeit kann im Wesentlichen selbst bestimmt werden (Zeitsouveränität)
  3. Keine Eingliederung in die Dienststelle des Auftraggebers (örtliche und organisatorische Ungebundenheit). An dienstliche Weisungen ist der Auftragnehmer nicht gebunden; ausgenommen sind die Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen.
  4. Die Leistungserbringung erfolgt im Wesentlichen mit Hilfe eigener Ausstattung, Werkzeuge und Mittel.
  5. Die Leistung muss nicht höchstpersönlich erbracht werden, sondern der Auftragnehmer kann sich auch der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen.
  6. Es werden keine Sozialleistungen gewährt.

(2) Es besteht keine Rangfolge der Merkmale. Anhand der Merkmale ist die persönliche Abhängigkeit bzw. Selbstständigkeit zu ermitteln. Falls zu erkennen ist, dass es sich bei der Vertragsaufgabe nicht um eine selbstständige Tätigkeit handelt, darf kein Honorarvertrag abgeschlossen werden.

3 - Bemessung der Vergütung für Honorarverträge, Dokumentationspflicht, Bemessungskriterien, Zuständigkeit

(1) Die Höhe der Vergütung für Honorarverträge bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung und nach der für die jeweilige Tätigkeit notwendigen Qualifikation. Die Höhe der Vergütung darf die in der Anlage 1 aufgeführten Honorarstufen nicht überschreiten, Abweichungen nach unten sind honorarstufenübergreifend möglich. Die Gründe für die Auswahl der Honorarstufe sind aktenkundig zu machen (Dokumentationspflicht). Bei der Einordnung innerhalb einer Honorarstufe sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere

  1. die Wahrnehmung der Tätigkeit im Haupt- oder Nebenamt,
  2. der Umfang der Vor- und Nachbereitungsarbeiten,
  3. die Dauer der zu vergütenden Tätigkeit im Verhältnis zu dem für ihre Erbringung zu leistenden Aufwand,
  4. der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe.

Mit der Vergütung sind, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist, alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Arbeiten und Aufwendungen sowie Reise- und Sachkosten abgegolten.

(2) Eine Zeiteinheit im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften umfasst 45 Minuten. Es können auch Bruchteile oder das Mehrfache von Zeiteinheiten vereinbart werden. Einem Tagessatz können in der Regel höchstens bis zu zehn Zeiteinheiten zu Grunde gelegt werden, einem Wochensatz in der Regel höchstens fünf Tagessätze und einem Monatssatz in der Regel höchstens zwanzig Tagessätze.

(3) Die Auswahl der Auftragnehmer, die Entscheidung über die Anzahl der nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu vergütenden Zeiteinheiten und die Entscheidung über die Höhe der Vergütung trifft die für die zu erbringende Leistung fachlich und inhaltlich verantwortliche Stelle der öffentlichen Verwaltung oder des jeweiligen freien Trägers einer Maßnahme.

4 - Nebenkosten

(1) Fahrtkosten können nur in besonderen Ausnahmefällen und nur in den Fällen erstattet werden, in denen die Erfüllung des Auftrages an einem durch den Auftraggeber vorgegebenen Ort zu erfolgen hat, z. B. im Rahmen von Veranstaltungen. Hierbei sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes sowie die für den Geschäftsbereich des MBJS geltenden Ausführungsbestimmungen zum Bundesreisekostengesetz in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden. Die Erstattung der Fahrkosten ist im Vertrag zu vereinbaren. Die besonderen Gründe sind aktenkundig zu machen.

(2) Tage- und Übernachtungsgelder sowie Trennungsgeldentschädigung werden grundsätzlich nicht gewährt. In Ausnahmefällen, in denen die Beauftragung im besonderen Interesse des Auftraggebers liegt und die Erfüllung der Leistung eine Übernachtung erforderlich macht, können Übernachtungskosten nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes und etwaiger im Geschäftsbereich geltender Ausführungsbestimmungen erstattet werden, sofern keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt werden kann. Die besonderen Gründe sind aktenkundig zu machen.

(3) Sachkosten können nur in besonderen Ausnahmefällen erstattet werden, in denen die Erfüllung des Auftrags mit einem vom Auftraggeber zu verantworteten besonderen Sachaufwand verbunden ist. Die Erstattung der Sachkosten ist im Vertrag zu vereinbaren. Die besonderen Gründe sind aktenkundig zu machen. Sofern es sich nicht um restlos verbrauchte Sachmittel handelt, hat der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags die Übereignung der vertragsgemäß beschafften Gegenstände oder eine zeitwertgemäße Entschädigung in Geld zu verlangen.

5 - Abweichungen

In begründeten Einzelfällen (z. B. bei Auftragnehmern, deren ganz außergewöhnliche Kenntnisse oder Fähigkeiten für die Durchführung der Veranstaltung unentbehrlich sind) kann der Beauftragte des Haushalts des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport im Hinblick auf die Vergütungssätze oder die Zahlung von Pauschalen Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift zulassen.

6 - Verträge

Die Honorarverträge sind schriftlich nach dem als Anlage 2 beigefügten Vertragsmuster (ggf. mit ergänzenden individuellen Anpassungen) zu schließen. Sie enthalten neben der vereinbarten Vergütung eine möglichst konkrete Beschreibung der zu erbringenden Leistung. Soweit besondere Regelungen zu beachten sind oder in Ausnahmefällen die Erstattung von Nebenkosten vereinbart werden soll, sind diese ausdrücklich auch zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Erforderliche zeitliche Vorgaben und örtliche Bindungen bei der Erbringung der Leistung dürfen nicht auf Weisungsrecht beruhen, sondern sie bedürfen vertraglicher Abreden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gem. Anlage 3 sind beizufügen und werden Bestandteil des Vertrages.

7 - Zahlung, Fälligkeit, Steuerpflicht

(1) Die Zahlung der Gesamtvergütung erfolgt einschließlich evtl. anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer und wird nach Abnahme der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es können Abschläge für Teilleistungen vereinbart und jeweils nach vertragsgemäßer Erbringung geleistet werden.

(2) Die Abnahme ist in Verbindung mit einer Abrechnung zu dokumentieren. Die Abrechnung des Honorars und evtl. vereinbarter Nebenkosten sollte vorzugsweise nach dem als Anlage 4 bzw. 4 a beigefügten Muster “Honorarabrechnung” erfolgen und Teil der zahlungsbegründenden Unterlagen werden.

(3) Die Vergütung für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ist steuerpflichtiges Entgelt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine steuerrechtlichen Verpflichtungen selbstständig zu erfüllen.

8 - Haushaltsvorbehalt

(1) Die Vorschriften des Haushaltsrechts, insbesondere die Grundsätze zur Notwendigkeit von Ausgaben, zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6 und 7 LHO) und zur Vergabe (§ 55 LHO), sind zu beachten.

(2) Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingegangen werden.

9 - Übergangsbestimmungen

Für Honorarvereinbarungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschriften abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.

10 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Vergütungen für Honorarkräfte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Honorare - VV-Hon) vom 25.08.1995 außer Kraft.

(2) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 31. Juli 2017 außer Kraft.

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht


1 Zur vertraglichen Ausgestaltungsmöglichkeit für ehrenamtlich Tätige wird auf Mitteilung 16/06 verwiesen.

2 Zur Unterscheidung zwischen Honorar- und Arbeitsverträgen wird auf Mitteilung 61/04 verwiesen.

Anlagen