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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung (Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung - VVBo)


vom 11. Juli 2003
(ABl./03, [Nr. 35], S.837)

Außer Kraft getreten am 27. Juni 2011 durch Verwaltungsvorschrift zur Zusammenarbeit in der Bodenordnung vom 28. Juni 2011
(ABl./20, [Nr. 47], S.1141)

Allgemeines

1.1 Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der Vermessungs- und Katasterverwaltung, der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sowie der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörden oder der Umlegungsstellen bei der Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) und dem Baugesetzbuch (BauGB) im Land Brandenburg.

1.2 Die Zusammenarbeit wird im Wesentlichen durch den Austausch von Geodaten in Form von Geobasisdaten und Geofachdaten geprägt.

1.2.1 Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Raumbezug.

1.2.2 Geobasisdaten sind analoge und digitale Geodaten des amtlichen Vermessungswesens, welche die Landschaft und die Liegenschaften im einheitlichen geodätischen Raumbezug anwendungsneutral darstellen und beschreiben. Sie bilden die Grundlage für alle Fachanwendungen und setzen sich zusammen aus Bestandsdaten und Akten.

1.2.3 Geofachdaten sind analoge und digitale thematische Daten mit Ortsbezug. Sie setzen sich zusammen aus Bestandsdaten und Akten.

1.2.4 Die Bereitstellung von Geodaten für Bodenordnungsverfahren erfolgt in Form von Standardprodukten.

2 Grundsätze der Zusammenarbeit

2.1 Die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörden oder die Umlegungsstellen und die Vermessungs- und Katasterverwaltung stimmen ihre Arbeiten rechtzeitig aufeinander ab.

2.2 Bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist die Katasterbehörde zu hören.

2.3 Die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle teilt der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte soweit erforderlich die wesentlichen Verfahrensschritte der Bodenordnungsverfahren mit.

2.3.1 Im Falle der Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG teilt die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde der Vermessungs- und Katasterverwaltung nachstehende wesentliche Verfahrensschritte im erforderlichen Umfang mit:

  1. die Anordnung eines Verfahrens durch Übersendung je einer Vervielfältigung des Anordnungsbeschlusses und der Gebietskarte sowie einer Übersicht der im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke; bei Änderung des Verfahrensgebietes ist entsprechend zu verfahren,
  2. die Feststellung des Wege- und Gewässerplanes,
  3. den Abschluss der Vermessung der Ortslage,
  4. den Zeitpunkt der Bekanntgabe des verfahrensabschließenden Planes,
  5. den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung der Ausführungsanordnung oder der vorzeitigen Ausführungsanordnung,
  6. den Abschluss des Verfahrens.

2.3.2 Im Falle der Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB teilt die zuständige Umlegungsstelle den Katasterbehörden neben den Verfahrensschritten gemäß Nummer 2.3.1 Buchstaben a) und d) nachstehende wesentliche Verfahrensschritte im erforderlichen Umfang mit:

  1. den Umlegungsbeschluss durch Übersendung je einer Vervielfältigung des Umlegungsbeschlusses und der Gebietskarte sowie einer Übersicht der im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke; bei Änderung des Verfahrensgebietes ist entsprechend zu verfahren,
  2. den Eintritt des neuen Rechtszustandes durch Übersendung der Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Umlegungsplanes oder dessen teilweises In-Kraft-Treten oder die Vorwegnahme von Entscheidungen sowie des Grenzregelungsplanes.

2.4 Bei der Erhebung, der Aufbereitung und dem Austausch der Geodaten sind technische Entwicklungen und wirtschaftliche, den Verfahrensaufwand senkende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Möglichkeit des Einsatzes satellitengestützter Verfahren und der Austausch von Geodaten über zeitgemäße Kommunikationsmedien zu gewährleisten. Die Aufbereitung hat auf die Systemlösungen im amtlichen Vermessungswesen zu erfolgen.

2.5 Die Katasterbehörde kennzeichnet die Flurstücke des Verfahrensgebietes im Liegenschaftskataster.

2.6 Die Bereitstellung von Standardprodukten der Geodaten für Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG, von Geobasisdaten für Verbindungsmessungen gemäß Nummer 4.1 Buchstaben c) und d) sowie die Berichtigung des Liegenschaftskatasters für Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG erfolgen entgeltfrei.

2.7 Die Zuständigkeit für Widersprüche gegen Liegenschaftsvermessungen einschließlich zugehöriger Kostenentscheidungen, deren Ergebnisse keine Feststellung in den verfahrensabschließenden Plänen finden, sowie nicht von der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder den Umlegungsstellen vorgenommenen Vermessungen nach § 68 Abs. 3 BbgBO einschließlich zugehöriger Kostenentscheidungen und Kostenentscheidungen bei der Erstellung amtlicher Lagepläne liegt bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung, ansonsten entscheidet die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle.

3 Nutzung von Geodaten

3.1 Bereitstellung von Geodaten für Bodenordnungsverfahren

Die Vermessungs- und Katasterverwaltung stellt der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle auf Antrag die erforderlichen Geobasisdaten zur Verfügung. Die Vermessungs- und Katasterverwaltung kann der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle vorübergehend die betreffenden Nachweise für eine Vervielfältigung überlassen. Darüber hinaus teilt die Katasterbehörde

  1. der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle bis zur Benachrichtigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes laufend alle Fortführungen der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im Verfahrensgebiet zur Fortführung der Verfahrensunterlagen sowie
  2. der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde vom Zeitpunkt der Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen bis zur Mitteilung der Schlussfeststellung Veränderungen an Flurstücken zur Laufendhaltung der verfahrensabschließenden Pläne mit.

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte stellen der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverwaltung oder der Umlegungsstelle auf Antrag die erforderlichen Geofachdaten der Wertermittlung zur Verfügung. Im Falle der Übertragung der Durchführung oder Vorbereitung der Bodenordnung gelten die Sätze 1 und 2 für Auftragnehmer entsprechend. Eine sachgerechte Verwendung gemäß § 10 der Gutachterausschussverordnung ist bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren anzunehmen. Auf Antrag der Flurbereinigungsbehörde erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über Verkehrswerte von Grundstücken oder Grundstücksteilen und wesentliche Bestandteile von Grundstücken wie Gebäude oder Anlagen. In diesen Fällen bleibt die Flurbereinigungsbehörde zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.

3.2 Benutzung für Liegenschaftsvermessungen

3.2.1 Vor Eintritt des neuen Rechtszustandes gewährt die Katasterbehörde die Benutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. § 13 Abs. 1 VermLiegG bleibt unberührt.

3.2.2 Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes und bis zur Abgabe der Berichtigungsunterlagen gewährt im Falle der Verfahren

  1. nach dem FlurbG und dem LwAnpG regelmäßig die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde,
  2. nach dem BauGB regelmäßig die Katasterbehörde in Abstimmung mit den Umlegungsstellen, soweit nicht die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde das Verfahren durchführt,

die Benutzung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters.

3.3 Grenz- und Entfernungsbescheinigungen

Grenzbescheinigungen erteilt die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle, solange sie das amtliche Verzeichnis der Grundstücke führen. Entfernungsbescheinigungen erteilt die Katasterbehörde.

4 Erhebung von Geobasisdaten bei Liegenschaftsvermessungen

4.1 Besteht ein Antragsteller auf der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen im alten Bestand, hat der Antragnehmer vor Ausführung der Arbeiten eine Stellungnahme der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle einzuholen, in der mitzuteilen ist, ob

  1. die beantragten Liegenschaftsvermessungen mit dem Bodenordnungsverfahren im Einklang stehen,
  2. an Stelle einer Zerlegungsvermessung ein Verfahren nach Nummer 4.2 genügt,
  3. Verbindungsmessungen zu den noch nicht rechtskräftigen Grenzen durchzuführen sind oder
  4. die Vermessung bereits im Neubestand auszuführen ist und Verbindungsmessungen zum Altbestand vorzunehmen sind.

Der Antragsteller ist dahingehend zu beraten, dass die Bildung neuer Flurstücksgrenzen kostengünstig auch im Zuge des Bodenordnungsverfahrens möglich ist.

4.2 Für neue Flurstücksgrenzen im räumlichen Geltungsbereich eines Bodenordnungsverfahrens, die nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben, kann der Grundsatz, diese qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage zu bestimmen, unbeachtlich bleiben. Darüber hinaus ist ihre Grenzfeststellung entbehrlich.

4.3 Im räumlichen Geltungsbereich eines Bodenordnungsverfahrens besteht die Gebäudeeinmessungspflicht fort. Darüber hinaus sind Gebäude für Verfahrenszwecke einzumessen. Die Katasterbehörde soll vom Zeitpunkt der Anordnung der Bodenordnung bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes Aufforderungen zur Gebäudeeinmessung zurückstellen.

4.3.1 Besteht die Notwendigkeit einer Einmessung von Gebäuden für Verfahrenszwecke, ist die Leistung Bestandteil der vermessungstechnischen Arbeiten des Bodenordnungsverfahrens. Die Prüfung der Voraussetzung obliegt der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle. Die Verknüpfungsmöglichkeit mit der bauordnungsrechtlichen Einmessung und deren Kostenpflicht bleiben unberührt.

4.3.2 Ist die Voraussetzung der Nummer 4.3.1 nicht gegeben oder besteht ein Antragsteller auf einer Gebäudeeinmessung außerhalb der vermessungstechnischen Arbeiten des Bodenordnungsverfahren, erfolgt diese gemäß dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz.

4.4 Flurstücke, die nicht in ein Bodenordnungsverfahren einbezogen sind, dürfen bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters nicht mit einbezogenen Flurstücken verschmolzen werden.

5 Übergabe von Geodaten

5.1 Berichtigung und Ergänzung durch Bodenordnungsverfahren

5.1.1 Der Leiter der behördlichen Vermessungsstelle gemäß VermLiegG trifft die Entscheidung, ob die erstellten verfahrensabschließenden Pläne nach Form und Inhalt für die Berichtigung des Liegenschaftskatasters geeignet sind und bescheinigt diese (Berichtigungsentscheidung).

5.1.2 Alle Änderungen der verfahrensabschließenden Pläne sowie Vermessungen im neuen Bestand sind vor Abgabe an die Katasterbehörde in die Berichtigungsunterlagen einzuarbeiten.

5.1.3 Die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle hat das Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters sowie die Bescheinigung der Eignung zur Übernahme schriftlich bei der Katasterbehörde einzureichen und nachstehende Unterlagen sowie eine Aufstellung derselben beizufügen. Dazu zählen

  1. eine Karte des neuen Bestandes zuzüglich einer Gegenüberstellung der alten und neuen Bestände mit Eigentümerangaben sowie der alten und neuen Flurstücke als Berichtigungsnachweis,
  2. digitale Berichtigungsdaten für den Karten- und Buchnachweis des Liegenschaftskatasters in den Formaten und mit den Inhalten des amtlichen Vermessungswesens,
  3. Veränderungsmitteilungen der Grundbuchämter über den neuen Bestand,
  4. Vermessungsschriften gemäß der Liegenschaftsvermessungsvorschrift für die Verfahrensgebietsgrenze sowie über Liegenschaftsvermessungen im neuen Bestand.

5.1.4 Auf Rechtsänderungen, die von der Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren abhängig sind, ist in dem Berichtigungsersuchen besonders hinzuweisen. Hinsichtlich der hiervon betroffenen Flurstücke sind im Liegenschaftskataster geeignete Vermerke auszubringen. Die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle teilt der Katasterbehörde die unanfechtbar gewordenen Entscheidungen mit und fügt die erforderlichen Berichtigungsunterlagen bei.

5.1.5 Die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder die Umlegungsstelle stellt den örtlichen Gutachterausschüssen zeitnah alle Daten zur Verfügung, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

5.1.6 Die Katasterbehörde teilt der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde oder der Umlegungsstelle den Abschluss der Arbeiten zur Berichtung des Liegenschaftskatasters mit.

5.2 Fortführung durch Liegenschaftsvermessungen

5.2.1 Vor Eintritt des neuen Rechtszustandes sind Vermessungsschriften, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters im alten Bestand dienen, einschließlich der Stellungnahme der bodenordnenden Stelle gemäß Nr. 4.1 unabhängig von der Feststellung der Grenzen umgehend bei der Katasterbehörde einzureichen.

5.2.2 Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Abgabe der Katasterberichtigungsunterlagen sind die Vermessungsschriften wie folgt einzureichen:

  1. bei der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde in Verfahren nach dem FlurbG sowie dem LwAnpG und solchen Verfahren nach dem BauGB, die dieses als geeignete Behörde im Sinne des BauGB durchführt. Der Leiter der behördlichen Vermessungsstelle gemäß VermLiegG trifft die Fortführungsentscheidung. Sind die Vermessungsschriften nach Form und Inhalt zur Fortführung des amtlichen Verzeichnisses geeignet, werden die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessungen in das amtliche Verzeichnis übernommen. Benachrichtigungen über die Fortführung des amtlichen Verzeichnisses erteilt die behördliche Vermessungsstelle,
  2. bei der Katasterbehörde in den Verfahren nach dem BauGB.

6 Sonderregelungen

6.1 Im räumlichen Geltungsbereich eines Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG oder LwAnpG ist die Erfassung des alten Bestandes des Liegenschaftskatasters zur Einrichtung der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) wie folgt zwischen der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde und der Katasterbehörde einvernehmlich abzustimmen.

  1. In Bodenordnungsverfahrens, deren Abschluss vor dem Ende des Jahres 2006 angestrebt wird, ist grundsätzlich auf die Einrichtung der ALK zu verzichten. Für diese Gebiete erhalten die Katasterbehörden den neuen Bestand des Liegenschaftskatasters ALK-konform zur Berichtigung von der Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde.
  2. In Bodenordnungsverfahren, deren Einleitung nach Ende des Jahres 2006 erfolgt, ist der alte Bestand zuvor ALK-konform zu erfassen.
  3. In Bodenordnungsverfahren, die bis Ende des Jahres 2006 nicht abgeschlossen , aber im Altbestand bis Ende 2006 digitalisiert sind, soll dieser sowohl für das Bodenordnungsverfahren als auch zur ALK-Einrichtung genutzt werden. Es genügt eine einfache, in die ALK-Datenbank überführbare Erfassung durch die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde.

6.2 Wird ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Durchführung eines Verfahrens nach dem LwAnpG beauftragt, unterrichtet die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg sowie die vom Verfahrensgebiet betroffenen Katasterbehörden hierüber.

6.3 Umringsgrenzen eines Verfahrensgebietes, die mit dem verfahrensabschließenden Plan festgelegt werden, sind in ihren Knickpunkten im amtlichen Bezugssystem der Lage zu bestimmen. Hierzu kann bei Verzicht auf die örtliche Grenzuntersuchung der Katasternachweis als maßgebend herangezogen werden.

7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Zugleich tritt der Flurbereinigungszusammenarbeitserlass vom 18. August 1994 (ABl. S. 1372) außer Kraft.