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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS)


vom 27. Juli 1999
(ABl./99, [Nr. 37], S.751)

Außer Kraft getreten am 31. August 2017 durch Verwaltungsvorschrift des MLUL vom 8. August 2017
(ABl./17, [Nr. 35], S.769)

Vorbemerkung

Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der VAwS vom 22. Januar 1999 (GVBl. II S. 37), wird die nachstehende Verwaltungsvorschrift erlassen. Die fortlaufende Numerierung entspricht der Paragraphenfolge der Verordnung. Zu einzelnen Paragraphen enthält diese Verwaltungsvorschrift noch keine Regelung. Die Numerierung erfaßt jedoch auch diese Paragraphen. Die Nennung von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich auf die Verordnung.

Seit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a) gibt es keine Wassergefährdungsklasse 0 mehr. Alle Regelungen der VAwS bezüglich der WGK 0 sind damit hinfällig. In dieser Verwaltungsvorschrift wurde der Wegfall der WGK 0 bereits berücksichtigt.

Folgende Anlagen wurden beigefügt:

Anlage 1 Merkblatt “Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen”
Anlage 2 Betriebsanweisung für Heizöllageranlagen der Gefährdungsstufen A bis C
Anlage 3 Erläuterungen zu den Anträgen auf Bauartzulassung und Eignungsfeststellung
Anlage 4 Vordruck für die Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage 5 Vordruck für die Anzeige einer Ölheizung

1. Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) ist die Verordnung nur teilweise anwendbar. § 19 g Abs. 6 Satz 2 WHG schließt die Anwendung der nachfolgenden §§ 19 h bis 19 l WHG aus. Dies betrifft unmittelbar auch die sie ausfüllenden Vorschriften in der Verordnung (§§ 13 bis 19, §§ 21 bis 25). Darüber hinaus wird die Anwendung von § 6 (Gefährdungspotential) und den daran anknüpfenden Paragraphen ausgeschlossen, da eine Einstufung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Wassergefährdungsklassen nicht möglich ist; eine Einordnung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 in die Wassergefährdungsklasse 3 scheidet aus.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeitsschutz-, des Gefahrgut-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.

2. Begriffsbestimmungen (§ 2)

2.1 Anlage (§ 2 Abs. 1 und 8)

  1. Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.
  2. Mobile Abfüll- und Umschlagstellen sowie zum unmittelbaren Verbrauch bereitgestellte wassergefährdende Stoffe, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie z. B. Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sowie Anlagen, die nur eine unbedeutende Menge wassergefährdender Stoffe enthalten, gelten nicht als Anlagen nach § 19 g WHG. Sie werden von der VAwS nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1 a WHG. Bei Baustellentankstellen ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer und der Nutzungsintensität zu entscheiden, ob an sie Anforderungen gemäß VAwS zu stellen sind. Als Orientierungswert für Anforderungen nach VAwS können mehr als sechs Monate Nutzung an einem Standort betrachtet werden.
  3. Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach § 2 Abs. 4 und 5 bestimmt.
  4. Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.
  5. Die Plätze, von denen aus Lagerbehälter befüllt oder entleert werden oder von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen.
  6. Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.
  7. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.
  8. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht in jedem Fall, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.
  9. Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.
  10. Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen.
  11. Weitere Hinweise zur Auslegung des Anlagenbegriffs können dem “Merkblatt zur Erläuterung des Anlagenbegriffs im Sinne von § 19 g WHG sowie zur Ermittlung der Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS”, welches vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung herausgegeben wurde, entnommen werden.

2.2 Feste wassergefährdende Stoffe (§ 2 Abs. 2)

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

2.3 Unterirdisch (§ 2 Abs. 3)

Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen. Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

2.4 Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)

Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.5 Abfüll- und Umschlaganlagen (§ 2 Abs. 8)

Nach § 2 Abs. 8 sind bestimmte Flächen als Abfüll- oder Umschlaganlagen anzusehen. Dabei ist von Flächen auszugehen, die regelmäßig in der dort genannten Weise genutzt werden. In den übrigen Fällen kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob aus Gründen des Gewässerschutzes eine besondere Anlage erforderlich ist (s. auch Nummer 19 und Anlage zur VAwS, Nummer 2.2).

2.6 Reinigen (§ 2 Abs. 10)

Zum Reinigen gehört nicht das Filtrieren wassergefährdender Stoffe während des Betriebs.

2.7 Bestimmungsgemäßer Betrieb (§ 2 Abs. 12)

Der bestimmungsgemäße Betrieb umfaßt den Normalbetrieb, den Probebetrieb, die Inbetriebnahme, die Außerbetriebsetzung, Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Der betriebsbedingte Austritt von wassergefährdenden Stoffen, z. B. als dünner Flüssigkeitsfilm an Kolbenstangen von Hydraulikzylindern, ist keine Betriebsstörung.

3. Grundsatzanforderungen (§ 3)

Die Grundsatzanforderung Nummer 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die Löschwasserrück-halterichtlinie (LöRüRl) vom 28. Juli 1993 (ABl. S. 1554) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.

Besondere, der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn

  • nur nichtbrennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder
  • aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder
  • der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfalle so gering ist, daß er mit den vorhandenen Auffangvorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle vorliegt oder
  • die Anlage der Gefährdungsstufe A zuzuordnen ist.

Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung Nummer 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln aufzunehmen.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

1. Überwachungsplan
1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§§ 19 i Abs. 2 Satz 1 und 19 k WHG)
1.2 Überprüfung durch Sachverständige (§ 22 VAwS), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung

2. Instandhaltungsplan (§§ 19 g und 19 i Abs. 1 WHG)
2.1 Wartungsmaßnahmen
2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen

3. Alarmplan
3.1 Meldewege
3.2 Maßnahmen im Schadensfall (§ 8 VAwS)

4. Sonderregelungen
4.1 Befüllen von Anlagen (§ 19 VAwS)
4.2 Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 20 VAwS)
4.3 Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter (§ 9 VAwS)
4.4 Fachbetriebspflicht (§§ 19 i Abs. 1 und 19 l WHG, § 23 VAwS)
4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten (§ 10 VAwS, Schutzgebietsverordnung)

Weitergehende Anforderungen nach Nummer 20.5 und Nummer 23 bleiben unberührt.

Die Grundsatzanforderung Nummer 6 wird im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 berücksichtigt, sofern ein Anlagenkataster erforderlich ist.

Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung gemäß § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)

4.1 Allgemeines

Allgemeine Anforderungen an Anlagen, die von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential zu erfüllen sind, enthält Anlage 1 zur VAwS.

In der Anlage 2 zur VAwS sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential nach § 6 zur Erfüllung der Grundsatzforderungen nach § 3 ergeben.

In der Anlage 3 werden die Anforderungen des § 19 g Abs. 2 WHG für JGS-Anlagen konkretisiert. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, daß Teile der VAwS nicht auf JGS-Anlagen anwendbar sind (s. auch Nummer 1 Anwendungsbereich).

In der Anlage 4 zur VAwS erfolgt die Konkretisierung der technischen Anforderungen für oberirdische Anlagen im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Die technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Nr. 1 und 4 ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die unter Nummer 5 konkretisiert sind und von allen Anlagen, unabhängig von ihrem Gefährdungspotential, zu erfüllen sind. In den Anlagen 2 und 4 sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen, standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nr. 2, 3, 5 und 6. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 bleiben unberührt.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.2.1 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gemäß den Nummern 9.3 bis 9.5 der Anlage 1 zur VAwS gegenüber der Behörde zu führen, bei HBV-Anlagen im Rahmen des Anlagenkatasters (bei Anlagen der Gefährdungsstufe D) bzw. im Rahmen der Sachverständigenüberprüfung gemäß § 19 i WHG (sofern erforderlich).

4.2.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt sind, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.

4.2.3 Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2-Maßnahme durch die Kombination F1+I1+Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten austreten können (z. B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen),  zu ersetzen.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Der Begriff “Rückhaltevermögen” steht in keiner Verbindung mit dem Begriff “Auffangraum” in der Definition des § 13 hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des Anlagenvolumens nach § 6. Die Berechnung des Rückhaltevermögens richtet sich nach Nummer 9.1 der Anlage 1 zur VAwS.

4.3.2 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das bei Wirksamwerden fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. Unbeschadet von den Sätzen 1 und 2 ist R2 stets erfüllt, wenn Nummer 9.1.3 Buchstabe d der Anlage 1 zur VAwS befolgt wird.

4.3.3 Für oberirdische Lageranlagen können die in Tabelle 2.1 der Anlage 2 zur VAwS für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gestellten Anforderungen durch die Maßnahmen F0+R3+I0 ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus der Lageranlage keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

4.4.1 Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.

4.4.2 Bei der Maßnahme I1 dürfen Behälter in HBV-Anlagen, die während der Befüllung nicht ausreichend eingesehen werden können, nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung oder einer ausreichend großen Überlaufleitung befüllt werden.

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, daß sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z. B. im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, daß es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

In den folgenden Nummern 5.2, 5.3 und 5.4 werden Normen und sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz im einzelnen eingeführt.

Soweit in den Nummern 5.2, 5.3 und 5.4 sowie in den besonderen Einzelregelungen der Nummer 5.5 auf DIN-Normen oder sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie Ursprungswaren aus Mitgliedsstaaten des europäischen Wirschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Anlagen, die den nachfolgend genannten technischen Regeln entsprechen, sind damit nicht zwangsläufig einfach oder herkömmlich. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art werden in den §§ 13 und 14 der Verordnung und in den Nummern 13 und 14 dieser Vorschrift beschrieben.

5.2 Technische Regeln nach Baurecht

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß § 20 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Bauregelliste A Teil 1 unter Nummer 15 “Bauprodukte für Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe” aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte eingeführt.

Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind.

5.3 Technische Regeln anderer Rechtsbereiche

Im Hinblick auf die primäre Anlagensicherheit nach § 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 können neben den unter 5.2 genannten Regeln folgende Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:

  1. DIN-Normen
  2. Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
  3. Technische Regeln für Druckbehälter (TRB)
  4. Technische Regeln Rohrleitungen (TRR)
  5. europäisch harmonisierte Normen auf der Grundlage der EG-Maschinenrichtlinie

Soweit die Regelungen der Verordnung oder die unter 5.5 eingeführten Einzelregelungen von den Regelungen der o. g. Regelwerke abweichen, haben die Regelungen der Verordnung und dieser Vorschrift Vorrang.

5.4 Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS)

Folgende technische Regeln gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik:

  1. TRwS 130 Bestehende unterirdische Rohrleitungen
  2. TRwS 131 Bestimmung des Rückhaltevolumens R 1
  3. TRwS 132 Ausführung von Dichtflächen
  4. TRwS 133 Flachbodentanks zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten
  5. TRwS 134 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
  6. TRwS 135 Bestehende einwandige unterirdische Behälter

Soweit in diesen technischen Regeln auf die Muster-VAwS bzw. Muster-VVAwS verwiesen wird, ist die Brandenburgische VAwS und diese Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

Werden in den technischen Regeln Ausführungen beschrieben, die nicht den Anforderungen der VAwS bzw. VVAwS entsprechen, so können diese Ausführungen bei einer Entscheidung der Wasserbehörde über den befristeten Weiterbetrieb bestehender Anlagen im Einzelfall berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch immer von der Besorgnis einer Gewässerverunreinigung auszugehen. Unter diesen Bedingungen kann in begründeten Einzelfällen auch von den in § 30 festgelegten An-passungsfristen abgewichen werden (s. auch § 30 Abs. 3 Satz 3). Abweichend von der Vorbemerkung zur TRwS 133 ist es in Brandenburg nicht vorgesehen, weitere Anpassungsfristen durch Verwaltungsvorschrift einzuführen.

Die TRwS wurden durch den Deutschen Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK) herausgegeben und werden durch die Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Str. 3 in 53115 Bonn vertrieben.

5.5 Besondere Einzelregelungen

5.5.1 Besichtigungsöffnung für Behälter

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

5.5.2 Anforderungen an Rohrleitungen

An Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

Flexible Rohrleitungen:

Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für flexible Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden.

Armaturen:

Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

5.5.3 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen

An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt.

Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.

Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muß als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Als Leckanzeigemedium dürfen grundsätzlich keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden.

Der Überwachungsraum muß mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.

Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.

Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.

Die äußere Wand muß so beschaffen sein, daß sie bei  zu erwartenden Beanspruchungen durch Undichtwerden der Innenwand oder der Leckschutzauskleidung flüssigkeitsdicht bleibt. In entsprechender Weise muß die Innenwand oder die Einlage der Leckschutzauskleidung bei den zu erwartenden Beanspruchungen bei Undichtwerden der Außenwand flüssigkeitsdicht bleiben.

Die Dichtigkeit der Innen- und Außenwand muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens sechs Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechend kurzen Zeitraum gewährleistet sind.

5.5.4 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach der Anlage zur VAwS für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der erforderlichen Fläche zu führen.

5.5.5 Abfüll- und Umschlagplätze

Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind.

Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern.

6. Gefährdungspotential (§ 6)

6.1 Maßgebendes Volumen der Anlage

Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte und die Zwischenwände von Mehrkammerbehältern bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nummer 2.1.

Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist

  • der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder
  • der mittlere Tagesdurchsatz

anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von § 6 Abs. 4 zustimmen, wenn Stoffe offenkundig nicht der Wassergefährdungsklasse 3 zuzuordnen sind. Sie kann ihre Zustimmung befristen und mit der Auflage verbinden, daß der betroffene Anlagenbetreiber eine sichere Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nach § 19 g Abs. 5 des WHG nachholt.

Die Einstufung eines Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse durch den Hersteller oder Verwender des betreffenden Stoffes darf ohne Veröffentlichung gemäß Nummer 3 der VwVwS als Grundlage zur Ermittlung der Gefährdungsstufe nur berücksichtigt werden, wenn die vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragte Stelle die Einstufung schriftlich bestätigt hat. Gegenwärtig ist dies das Umweltbundesamt, Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdende Stoffe, Schichauweg 58, 12307 Berlin. Bestätigte Einstufungen werden durch das Umweltbundesamt auch im Internet unter der Adresse http:\\www.umweltbundesamt.de\wgk.htm veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen können auch als Grundlage zur Ermittlung der Gefährdungsstufe verwendet werden.

Die Einstufung wird durch die Wasserbehörde nicht geprüft. Es wird nur geprüft, ob die o. g. Voraussetzungen erfüllt werden.

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe von weniger als 0,1 % bleiben außer Betracht.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem

  • Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,
  • oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind,
  • Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen läßt,
  • Gebiete mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dicke und dichte Deckschichten,
  • oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten,
  • Einzugsgebiete von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen.

7. Weitergehende Anforderungen (§ 7)

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können z. B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden.

7.2 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht

  • höhere Sicherheitsbeiwerte,
  • höhere Anforderungen an die Werkstoffe,
  • verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, z. B. Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen,
  • Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,
  • zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen, Leckagesonden,
  • zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen,
  • Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage.

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

  • Einwandige Rohrleitungen dürfen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile keine lösbaren Verbindungen enthalten.
  • Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die Nummer 9 der Anlage 1 zur VAwS entsprechen.
  • Anlagen ab der Gefährdungsstufe B sind so auszulegen, daß auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können.
  • Die Sicherheit gegen Auftrieb muß mit einem Sicherheitsfaktor von wenigstens 1,3 nachgewiesen werden.
  • Zusätzliche Belastungen durch Treibgut sind zu berücksichtigen. Öffnungen sind hochwasserfrei anzuordnen.

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§ 8)

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

Schäden an einem Auffangraum, die die Dichtigkeit beeinträchtigen, erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter, sofern die Schäden nicht unverzüglich beseitigt werden.

9. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt (§ 9)

Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können. Rohrleitungen sind auch farblich zu kennzeichnen.

Als Merkblatt nach § 9 Abs. 2 ist das Merkblatt der Anlage 1 zu verwenden. Ausnahmen von der Pflicht, Merkblätter anzubringen sind zulässig, wenn die Anlage ein geringes Gefährdungspotential hat und nur dem Bedienungspersonal zugänglich ist.

Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.

Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Bedienungspersonals vorzunehmen.

10. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10)

Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Verän-derungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden (s. auch Nummer 7).

Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.

Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 4 kommen dann in Betracht, wenn Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 in Gebieten liegen, die nach einem der zuständigen Wasserbehörde vorliegenden Fachgutachten zur Neubemessung der Schutzzonen mit Sicherheit außerhalb der Zone II (bei Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1) bzw. außerhalb von Schutzgebieten im Sinne des § 2 Abs. 11 Nr. 1 und 4 liegen. Das Fachgutachten muß auf dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Richtlinien und Regelwerke erstellt worden sein. Das Fachgutachten sollte vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und bestätigt sein. Die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes auf der Grundlage des Fachgutachtens sollte zumindest in Aussicht stehen.

Weiterhin kommen Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 4 in Betracht, wenn nach übereinstimmender Auffassung des Begünstigten und der zuständigen Wasserbehörden das Wasserschutzgebiet aufgehoben werden kann und die Aufhebung zumindest in Aussicht steht. In anderen als den vorgenannten Fällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 4 zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes der Ausnahme nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung der Wasserbehörde über eine beantragte Ausnahmegenehmigung ist eine Ermessensentscheidung. Die Wasserbehörde muß prüfen, inwieweit die besonderen Umstände des Einzelfalles für eine Genehmigung bzw. Versagung der Ausnahme sprechen. So liegt zwar die Ausführung größerer Investitionen mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, jedoch überwiegt regelmäßig das Interesse an einer gesicherten öffentlichen Wasserversorgung, die ebenfalls dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Weiterhin ist die Frage zu beurteilen, ob das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Här-te führen würde. Die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 (Satz 1) und 2 stellen für die Betroffenen regelmäßig eine Härte dar. Dies allein reicht jedoch nicht für die Genehmigung der Ausnahme aus. Es ist vielmehr zu prüfen, ob es in jedem Einzelfall richtig im Sinne der Rechtsverordnung (des Schutzgebietsbeschlusses) ist, das Verbot auch durchzusetzen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, daß das Einzelvorhaben keine Gefährdung der Wasserfassung darstellt. Es ist vielmehr der Zweck des generellen Verbotes von Anlagen bestimmter Gefährdungsstufen in den jeweiligen Schutzzonen zu beachten, der in der Minderung des allgemeinen Risikos von Unglücksfällen und Havarien besteht, die nie mit letzter Sicherheit auszuschließen sind.

In den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen können  abweichend von der VAwS zusätzliche Verbote ausgesprochen werden.

Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß das Volumen wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

11. Anlagenkataster (§ 11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nummer 6 vorzunehmen.

Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei. Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

  1. Allgemeine Angaben

    Name, Firmenbezeichnung
    Anschrift
    Gewässerschutzbeauftragter
  2. Anlage

    Bezeichnung der Anlage
    Art der Anlage
    Teilanlagen
    Wesentliche Abmessungen der Anlage
    Maßgebendes Volumen nach § 6
  3. Behördliche Vorgänge

    Anzeigen
    Eignungsfeststellungen
    Genehmigungen und Erlaubnisse
    Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan
  4. Lage

    Ort der Anlage
    Lage zu Schutzgebieten, Schutzzone
    Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
    Grundwasserabstand, Deckschichten
  5. Wassergefährdende Stoffe

    Eingesetzte wassergefährdende Stoffe
    Maßgebende Wassergefährdungsklasse
    Stoffdatenblätter
  6. Gefährdungspotential

    Gefährdungsstufe nach § 6
    Besondere Gefahrenquellen der Anlage
    Besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Nummer 4
  7. Vorkehrungen und Maßnahmen

    Schutzvorkehrungen (z. B. Auffangvorrichtungen, Leckkontrolle, Leckagesonden, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber)
    Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung
  8. Schadensfall

    Alarmpläne
    Hilfsmaßnahmen im Schadensfall
  9. Überwachung

    Betriebliche Überwachung
    Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne
  10. Instandhaltung

    Wartungsmaßnahmen
    Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen
    Fachbetriebspflicht

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Die untere Wasserbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 21 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

11.5 Datenverarbeitung

Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt oder verlangt die untere Wasserbehörde dies nach § 11 Abs. 4 Satz 2, ist die Datenübermittlung an die Behörde als ASCII-Datei vorzusehen. Der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.

11.6 Öko-Audit

Unterlagen, die im Rahmen der Öko-Audit-Verordnung erarbeitet werden, sind den Unterlagen nach § 11 Abs. 6 gleichzusetzen.

12. Rohrleitungen (§ 12)

12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen durchgeführt werden.

Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

Unabhängig von Nummer 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.

12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach der Anlagenverordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt. Sind nach diesen Bestimmungen nur örtliche Auffangtassen, z. B. bei Pumpen und Armaturen, erforderlich, sind für die Rohrleitungen keine zusätzlichen Auffangvorrichtungen zu fordern.

13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)

13.1 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger wassergefährdender Stoffe

Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nummer 5 und die Anlagenverordnung. Die untere Wasserbehörde kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 stellen.

13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Lagerbehälter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sind Behälter, die der Bauregelliste A Teil 1 entsprechen.

Bei der Verwendung von Flachbodentanks nach Nummer 15.30 der Bauregelliste A Teil 1 sind Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn der Tankboden aus einem lecküberwachten Doppelboden besteht oder auf einem Trägerrost gemäß TRwS 133 aufliegt.

13.3 Rohrleitungen als Teile von LAU-Anlagen

Rohrleitungen, die einer Lager-, Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind, entsprechen § 13 Abs. 2 Nr. 2, wenn sie die in § 12 sowie in den Nummern 5 ff. und den Nummern 12 ff. an den technischen Aufbau von Rohrleitungen gestellten Anforderungen erfüllen und hinsichtlich ihrer Einzelteile, insbesondere Werkstoff und Bauart, der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 131 oder 231 entsprechen oder über ein baurechtliches Prüfzeichen bzw. einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder eine gewerberechtliche oder wasserrechtliche Bauartzulassung verfügen.

13.4 Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Abfüllanlagen von Tankstellen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie der VAwS und einem der dafür gültigen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichten Anforderungskataloge entsprechen.

14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe (§ 14)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zutreten können.

§ 14 Nr. 1 ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.

Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann.

14.2 Bodenfläche

Im allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so gilt eine Bodenfläche in Straßenbauweise nicht als einfach oder herkömmlich. Dann ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.

15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 15)

Hinweise für die Anträge auf Eignungsfeststellung und Bauartzulassung sind in der Anlage 3 enthalten. Diese Hinweise sind dem Antragsteller bei Bedarf zu übergeben.

16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 16)

17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen (§ 17)

Wird die Eignungsfeststellung nach § 17 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfaßt, sind die in der Anlage 3 genannten Unterlagen in diesem Verfahren der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie z. B. Standsicherheitsnachweise nach Baurecht, kann dabei Bezug genommen werden.

18. Vorzeitiger Einbau (§ 18)

18.1 Zulassungsbedingungen

Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn

  • nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen ist, daß die Eignung der Anlage, erforderlichenfalls mit Nachbesserungen, festgestellt werden kann und
  • an dem vorzeitigen Einbau ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
  • der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Eignungsfeststellung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Eignungsfeststellung nicht erteilt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts zu führen ist und noch nicht vorliegt.

18.2 Außerbetriebnahme der Anlage

Erlangt die Wasserbehörde davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Wasserbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen.

19. Befüllen (§ 19)

Nach § 19 Abs. 3 wird festgelegt:

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.

Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, wenn ortsfeste Behälter höchstens viermal im Jahr befüllt oder entleert werden, sich im Umkreis von 5 Meter kein Regenwassereinlauf befindet und der Jahresdurchsatz in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse folgende Werte nicht übersteigt:

Wassergefährdungsklasse 3 4 m3
Wassergefährdungsklasse 2 40 m3
Wassergefährdungsklasse 1 400 m3

Die Wasserbehörde kann in begründeten Einzelfällen von diesen Werten abweichen.

20. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 20)

20.1 Allgemeines

§ 20 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.

Nach § 20 müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:

  • Zuordnung der Anlage zur Gefährdungsstufe A, B oder C nach § 6 VAwS,
  • Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 nach § 3 VAwS einzuhalten,
  • unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach zwei Fallgruppen,
  • klare Regelungen für die Einleitung in der Betriebsanweisung.

Werden Abwasseranlagen nach § 20 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.

Technische Lösungen zur Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen werden in der TRwS 134 beschrieben.

20.2 Anlagen der Gefährdungsstufe D

Der Anschluß von Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet grundsätzlich aus. Betroffen sind Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 m3 sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 m3. Allerdings kann nach § 30 Abs. 5 VAwS nicht verlangt werden, daß diese Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden, falls der Anschluß an eine Abwasseranlage unvermeidbar ist. In diesem Falle können zusätzliche Anforderungen an die Anlage gestellt werden, um die Abwasserbelastung so gering wie möglich zu halten.

20.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5

Die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 nach § 3 betreffen im wesentlichen:

  • Schnelles und zuverlässiges Erkennen austretender wassergefährdender Stoffe,
  • Rückhaltegebot, Verwertungsgebot, Gebot der ordnungsgemäßen Entsorgung, Forderung eines dichten und beständigen Auffangraums oder doppelwandige und lecküberwachte Ausbildung,
  • Rückhalte-, Verwertungs- und Entsorgungsgebot für im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe, insbesondere Löschwasser,
  • grundsätzliches Verbot von Abläufen in Auffangräumen.

Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.

Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können z. B. technischer oder betrieblicher Art sein.

Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:

  • Bei personell betreuten komplizierten und unübersichtlichen Anlagen ist eine ausreichende personelle und/oder technische Überwachung vorzusehen.
  • Bei Anlagen, die der Art nach keine personelle Überwachung benötigen, ist durch technische Überwachungseinrichtungen, wie automatische Füllstandskontrollen, Leckagesonden oder die automatische Überwachung bestimmter vom Vorhandensein der wassergefährdenden Stoffe abhängiger Betriebsgrößen, wie z. B. Druck, Temperatur, Drehzahl oder Leistungsaufnahme, der Austritt wassergefährdender Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen.

Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produkt-seite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern (s. Nummer 7.4 der Anlage 1 zur VAwS).

Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist z. B. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:

  • Bei technisch komplizierten Freiluftanlagen ohne die Möglichkeit, abfließendes Niederschlagswasser von austretenden wassergefährdenden Stoffen aus Tropfleckagen an Pumpen, Armaturen oder Flanschen zu trennen. Größere Leckagen sind rechtzeitig zu erkennen und z. B. durch den Abschluß von Abläufen zurückzuhalten.
  • Bei Anlagen ohne Zutritt von Niederschlagswasser, wenn aus betrieblichen Gründen Wasser, z. B. zu Kühlzwecken, eingesetzt werden muß und in geringen Mengen austretende wassergefährdende Stoffe davon nicht getrennt werden können. Größere Leckagen sind, z. B. durch kontinuierliche Kühlwasserüberwachung festzustellen und durch schnellstmögliche Abschaltung und Sicherung der Anlage wenigstens teilweise zurückzuhalten.
  • Bei Kleinstanlagen im Bereich von Abwasseranlagen wie z. B. ölgekühlten Kleintransformatoren oder Hydraulikzylindern.

20.4 Unvermeidbarer Anfall der wassergefährdenden Stoffe nach 2 Fallgruppen

Die Fallgruppe 1 in § 20 Abs. 1 bezieht sich auf den Austritt wassergefährdender Stoffe bei Leckagen und Betriebsstörungen. Bei dieser Fallgruppe können Auffangvorrichtungen in der betrieblichen Kanalisation, wie z. B. Ausgleichsbehälter, zur Zurückhaltung der wassergefährdenden Stoffe verwendet werden. Brennbare wassergefährdende Stoffe sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abwasseranlagen sind gegen damit verbundene Brand- und Explosionsgefahren gesichert. Die Kanalisation und die Rückhaltemöglichkeiten müssen der Bauart nach für die zu erwartenden wassergefährdenden Stoffe geeignet sein. Dazu gehört vor allem:

  • Falls die Leckagen auf Grund der Art und Überwachung der Anlagen nicht sofort erkannt werden, sind automatische Kontrolleinrichtungen zum rechtzeitigen Erkennen von Leckagen in Anlagennähe im Kanalnetz anzuordnen und zu betreiben.
  • Die Zuleitungskanäle müssen nachweislich dicht sein.
  • Der Austritt leichtflüchtiger wassergefährdender Stoffe aus dem Kanalnetz oder den Rückhaltemöglichkeiten in die Luft ist zu unterbinden, sofern dies nicht ausdrücklich nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
  • Die Rückhalteeinrichtungen müssen für die zu erwartende Belastungsdauer dicht sein.
  • Gegenüber dem weiteren Kanalnetz müssen sie im Falle von Austritten wassergefährdender Stoffe sofort abgetrennt werden können. Dadurch dürfen bei anderen Einleitern in den Kanal keine schädlichen Rückstauwirkungen auftreten. Der Abwasserzufluß muß unverzüglich nach dem Auftreten der Leckage oder Betriebsstörung unterbrochen werden, so daß die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe nur im unvermeidlichen Maße mit Abwasser vermischt werden.
  • Die schadlose Entsorgung des Gemisches aus Wasser und wassergefährdenden Stoffen muß sichergestellt sein.
  • Es ist sicherzustellen, daß im Alarmplan der Betriebsanweisung auch alle erforderlichen Meldungen für den Austritt wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen berücksichtigt sind. Dabei ist auch festzulegen, in welchen Fällen der Austritt wassergefährdender Stoffe als erheblich anzusehen und der unteren Wasserbehörde anzuzeigen ist.

Fallgruppe 2 betrifft wassergefährdende Stoffe, die bei ungestörtem Betrieb unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangen. Dabei kann es sich um Kleinstleckagen im Bereich von Pumpen und Armaturen handeln.

Um unerhebliche Mengen handelt es sich in den folgenden Fällen:

  • wenn die wassergefährdenden Stoffe ohnehin auf Grund der Produktionsverfahren im Abwasser vorhanden sind und die Schadstofffracht dieser Stoffe nur geringfügig erhöht wird,
  • wenn die wassergefährdenden Stoffe von den vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen ohne schädliche Verlagerung in andere Umweltbereiche in ausreichendem Maße zurückgehalten werden können.

20.5 Betriebsanweisung

Sofern die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten entsprechend den Kriterien in den Nummern 20.3 und 20.4 in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen.

Besonders sind festzulegen:

  • personelle und technische Vorkehrungen zum bestmöglichen schnellen und zuverlässigen Erkennen des Austritts wassergefährdender Stoffe, z. B. Kontrollgänge, Leckagesonden,
  • personelle und technische Voraussetzungen zur wenigstens teilweisen Rückhaltung ausgetretener wassergefährdender Stoffe im Bereich der Anlage, z. B. örtliche Auffangwannen, Umpumpmöglichkeiten,
  • Vorgaben zur Verwertung oder Entsorgung,
  • Teilmaßnahmen zur Löschwasserrückhaltung im Bereich der Anlage, z. B. bewegliche Absperreinrichtungen,
  • Sicherung von Abläufen, z. B. Abdeckeinrichtungen, Schnellschlußeinrichtungen,
  • Anforderungen an den Betrieb der Abwasseranlagen, Dichtheitskontrollen, Kontrolle der Zu- und Ablaufbelastung,
  • Meldewege, Anzeigepflichten, Alarmübungen.

21. Sachverständige (§ 21)

Die Konkretisierung der Anforderungen an Sachverständigenorganisationen erfolgt durch ein Merkblatt, welches die oberste Wasserbehörde in Abstimmung mit den Anerkennungsbehörden der anderen Bundesländer herausgibt.

22. Überprüfung von Anlagen (§ 22)

22.1 Prüfung durch Sachverständige nach § 21

22.1.1 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

Prüfpflichtige Anlagen sind von Sachverständigen wie folgt zu prüfen:

Allgemeine Prüfung:

Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, mit den eingeführten technischen Vorschriften und technischen Baubestimmungen (§ 5), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweise sowie mit anderen Festsetzungen behördlicher Bescheide, insbesondere mit weitergehenden Anforderungen gemäß § 7. Die Allgemeine Prüfung umfaßt die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung.

Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, daß die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.

Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, daß die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. Sie umfaßt insbesondere:

Dichtheitsprüfung:

Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlageteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.

Funktionsprüfung:

Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft.

Wesentliche Änderungen einer Anlage sind insbesondere Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen, durch welche eine Wassergefährdung zu besorgen ist, z. B. nachträglicher Einbau einer Lecksicherungseinrichtung (Leckschutzauskleidung, Leckanzeiger), Austausch von Behältern und Rohrleitungen, zusätzliches Aufstellen von Behältern, Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen.

Insbesondere ist jede Änderung der Anlage wesentlich, wenn dadurch das Gefährdungspotential der Anlage in eine höhere Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS steigt.

22.1.2 Wiederkehrende Prüfungen

Es ist zu prüfen:

  • die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung; enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen, baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise und Genehmigungen oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten,
  • die Dichtheit der Anlage,
  • die Funktionstüchtigkeit der für den Gewässerschutz bedeutsamen sicherheitstechnischen Einrichtungen.

Diese Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage.

Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:

  • Prüfung, ob im Prüfbericht der letzten Prüfung angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchgeführt worden sind,
  • Prüfung, ob seit der letzten Prüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind, die eine erneute Prüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfordern, gegebenenfalls Durchführung dieser Prüfung,
  • Prüfung der Anlage sowie der Auffangräume, wannen und -flächen durch Besichtigung auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand,
  • Prüfung der Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, Lecküberwachungseinrichtungen, Leckagesonden durch Funktionskontrolle,
  • Prüfung einwandiger Behälter und Rohrleitungen ohne Auffangraum oder Schutzkanal, soweit sie begehbar sind, durch eine innere Untersuchung nach vorheriger Reinigung; andernfalls durch eine Dichtheitsprüfung.

Der Sachverständige kann nur prüfen, was aufgrund der Anlage, insbesondere der Zugänglichkeit und der meßtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, z. B. aufgrund einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder Entgegennahme einer Anzeige ohne Beanstandung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen.

22.1.3 Prüfung bei Stillegung der Anlage

Es ist zu prüfen,

  • ob die Anlage einschließlich aller Anlagenteile entleert und gereinigt ist,
  • ob Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen vorliegen.

Es ist nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit, geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen irrtümliche Benutzung zu sichern. Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung eventueller Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach § 19 i WHG.

In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:

“Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist.”

22.1.4 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht, wasserbehördliche Maßnahmen

Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig einem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.

Über jede Prüfung stellt der Sachverständige unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach der Prüfung dem Betreiber einen Prüfbericht aus und übersendet eine Durchschrift des Berichtes an die zuständige Behörde. Der Prüfbericht soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Überschrift “Prüfbericht nach VAwS”

    Die Überschrift ist gegebenenfalls zu ergänzen, wenn der Prüfbericht auch Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen, z. B. nach Gerätesicherheitsgesetz, einschließt.
  2. Bezeichnung der Sachverständigen-Organisation
  3. Name, Anschrift und Telefonnummer des Sachverständigen/der Organisation
  4. Prüfbericht-Nummer, Seitenzahl

    Die Prüfbericht-Nummer ist eine fortlaufende Identifikationsnummer, die von dem Sachverständigen vergeben wird. Umfaßt ein Prüfbericht mehrere Seiten, ist die Prüfbericht-Nummer auf jeder Seite des Prüfberichts anzugeben. Bei mehrseitigen Prüfberichten sind die Seiten fortlaufend zu numerieren und die Gesamtseitenzahl auf der ersten Seite anzugeben.
  5. Name und Anschrift des Betreibers der überprüften Anlage
  6. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers

    Diese Angaben können entfallen, wenn Name und Anschrift des Betreibers und des Rechnungsempfängers identisch sind.
  7. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde

    Es ist die Behörde anzugeben, die nach Landesrecht für den Vollzug der VAwS und Anordnungen zur Mängelbeseitigung zuständig ist.
  8. Betriebliche Anlagenbezeichnung

    Beispiele für die Anlagenbezeichnung sind Heizölanlage, Transformator, Entfettungsbad oder XY-Anlage. Die Anlagenbezeichnung soll mit der Bezeichnung in den behördlichen Zulassungen übereinstimmen. Bei mehreren gleichartigen Anlagen, z. B. bei unterirdischen Lagerbehältern an einer Tankstelle, ist die Anlage so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit anderen Anlagen ausgeschlossen ist, z. B. Hersteller Firma Tankbau, Behälter-Nr. 1234, Baujahr 1990.
  9. Anschrift des Anlagenstandortes

    Es sind die Straße, die Postleitzahl und der Ort anzugeben, an dem die Anlage eingebaut oder aufgestellt ist. Eine Postfachanschrift ist nicht zulässig. Bei Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann auch zusätzlich der Ortsteil angegeben werden. In Betrieben mit mehreren Anlagen und Gebäuden können zur Unterscheidung auch firmeninterne Bezeichnungen für bestimmte Betriebsteile, z. B. Gebäude A 12 oder Lackiererei, verwendet werden.
  10. Behördliche Zulassungen

    Die Angabe der behördlichen Zulassungen dient der Zuordnung des Prüfberichtes zur behördlichen Akte. Behördliche Zulassungen in diesem Sinne sind insbesondere eine Eignungsfeststellung, eine Baugenehmigung, eine Genehmigung nach BImSchG oder ein Bescheid aufgrund einer Anzeige nach Landeswassergesetz. Es sind die Art der Zulassung, die zulassende Behörde, das Datum der Zulassung und auf der Zulassung angegebene Identifizierungsmerkmale, z. B. Aktenzeichen oder Registriernummer, anzugeben. Bei mehreren Zulassungen nach verschiedenen Rechtsbereichen ist es ausreichend, die behördlichen Zulassungen anzugeben, mit denen die Anlage wasserrechtlich zugelassen wurde. Abweichungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
  11. Angaben zur Lage in einem Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet

    In Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten ist auch die Schutzzone anzugeben.
  12. Wasserrechtliche Anlagenbeschreibung

    Die Wasserrechtliche Anlagenbeschreibung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Art der Anlage (L-, A-, U-, HBV- oder Rohrleitungsanlage),
    2. maßgebende wassergefährdende Stoffe, gegebenenfalls Angabe von Stoffgruppen (z. B. Säuren),
    3. maßgebende Wassergefährdungsklasse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe,
    4. maßgebendes Volumen bzw. maßgebende Masse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe,
    5. Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS,
    6. Bauart (oberirdisch, unterirdisch).
  13. Betriebliche Anlagenbeschreibung

    Bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl sind folgende Angaben erforderlich:
    • Art und Anzahl der Behälter mit Angabe des Herstellers, der Fertigungsnummer, des Baujahres, des Werkstoffes, des Leckschutzes, des Rauminhaltes der einzelnen Behälter oder Kammern,
    • Material und Leckschutz der Rohrleitungen,
    • Art des Entnahmesystems (kommunizierend, nicht kommunizierend),
    • Art der Überfüllsicherung und
    • Größe und Beschaffenheit des Auffangraumes.

    Weiterhin müssen vorhandene Zulassungen für die einzelnen Anlagenteile, z. B. baurechtliche Prüfzeichen oder gewerberechtliche Bauartzulassungen, und zugrundeliegende Normen, z. B. DIN 6608, aufgeführt werden.

    Bei Anlagen, bei denen eine betriebliche Anlagenbeschreibung, die mindestens die vorgenannten Angaben enthält, beim Anlagenbetreiber vorliegt, kann auf entsprechende Angaben bei Wiederholungsprüfungen im Prüfbericht verzichtet werden.

  14. Art und Umfang der Prüfung

    Als Art der Prüfung ist anzugeben, ob es sich um eine Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung), eine wiederkehrende Prüfung, eine Nachprüfung, eine Prüfung nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, eine Prüfung bei Stillegung der Anlage, eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage oder eine angeordnete außerordentliche Prüfung gehandelt hat. Die Angabe einer Teilprüfung beinhaltet automatisch die Angabe dessen, was nicht geprüft wurde. Unter Umfang der Prüfung ist anzugeben, ob eine Ordnungsprüfung und eine Technische Prüfung mit Funktions- und Dichtheitsprüfung durchgeführt wurden.
  15. Ordnungsmängel

    Die Bezeichnung der Ordnungsmängel ist so abzufassen, daß der Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde daraus entnehmen können, welche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhän-digen. Sofern von den Ländern Mängelziffern eingeführt worden sind, sind diese zu verwenden. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.
  16. Technische Mängel

    Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhändigen. Sofern von den Ländern Mängelziffern eingeführt worden sind, sind diese zu verwenden. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.
  17. Prüfungsergebnis

    Es ist anzugeben, ob keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.
  18. Hinweise und Empfehlungen zum Nachweis der Mängelbeseitigung

    Sofern nur eine Teilprüfung durchgeführt wurde, ist an dieser Stelle anzugeben, welche Anlagenteile noch der Prüfung bedürfen und bis wann diese durchzuführen ist. Ferner ist der Anlagenbetreiber bei einer Stillegungsprüfung auf die Notwendigkeit einer Prüfung bei Wiederinbetriebnahme der Anlage hinzuweisen.

    An dieser Stelle ist auch anzugeben, ob bei der Stillegungsprüfung Anhaltspunkte für eine Boden- oder Gewässerverunreinigung festgestellt wurden.

    Wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt wurden, sind Empfehlungen für den Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde zur Mängelbeseitigung aufzunehmen. Insbesodere ist bei erheblichen Mängeln ein Vorschlag für die Sanierungsfrist und bei gefährlichen Mängeln ein Vorschlag zur Stillegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Weiterhin ist anzugeben, ob eine Nachprüfung erforderlich ist. Außerdem soll der Betreiber hier auf die bei der Mängelbeseitigung möglicherweise bestehende Fachbetriebspflicht hingewiesen werden.
  19. Datum der Prüfung und Unterschrift des Sachverständigen
  20. Datum der nächsten Prüfung

    Soweit durch die oberste Wasserbehörde ein Muster eines Prüfberichtes und Mängelziffern eingeführt sind, sind diese zu verwenden.

    In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.

    Die im Prüfbericht vermerkten Mängel sind nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterscheiden. Dabei sind folgende Definitionen zu beachten:

    Keine Mängel

    Die Anlage entspricht den Anforderungen des Wasserrechts für Anlagen und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

    Geringfügige Mängel

    Geringfügige Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit nicht erheblich, eine Gewässergefährdung ist nicht zu besorgen. Die Wirksamkeit der 1. und 2. Barriere (einschließlich der dazu gehörenden Sicherheits-einrichtungen) ist zum Zeitpunkt der Prüfung gegeben und bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erwarten.

    Erhebliche Mängel

    Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit insoweit, daß zwar keine Gewässergefährdung bis zur vom Sachverständigen vorgeschlagenen Frist zur Mängelbeseitigung zu besorgen ist, jedoch die Besorgnis besteht, daß bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine akute Gewässergefährdung eintreten könnte.

    Die Wirksamkeit der 1. oder 2. Barriere (einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist nicht gegeben.

    Gefährliche Mängel

    Gefährliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit soweit, daß eine akute Gewässergefährdung bis zu einer möglichen Mängelbeseitigung zu besorgen ist. Die Wirksamkeit der 1. und 2. Barriere (einschließlich der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist nicht gegeben.

    Wird aufgrund von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eine Nachprüfung erforderlich, vermerkt dies der Sachverständige auf dem Prüfbericht und schlägt der zuständigen Behörde die zu treffenden Anordnungen vor. Die zuständige Behörde ist an den Vorschlag des Sachverständigen nicht gebunden.

    Bei der Feststellung von gefährlichen Mängeln ist die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Gefährliche Mängel bedeuten im Regelfall, daß der Betrieb der Anlage unzulässig ist.

22.1.5 Änderung der Prüffristen, Befreiung von der Prüfpflicht (§ 22 Abs. 3)

Kürzere Prüffristen oder besondere Prüfungen können vor allem angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 nicht ausreichend erfaßt und auch nicht bereits über die besonderen Anforderungen in Schutzgebieten berücksichtigt wird. Auf Nummer 6.3 wird hingewiesen. Kürzere Prüfintervalle können auch aufgrund von Korrosions-, Materialbeständigkeits- und Alterungsproblemen (s. auch Nummer 4.4 der Anlage 1 zur VAwS) erforderlich werden.

Längere Prüffristen können z. B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmeßprogramms gewährleistet ist oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z. B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so daß ein Undichtwerden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

Bei der Entscheidung, ob eine Befreiung von der Prüfpflicht erfolgen kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch den Anlagenbetreiber eine gleichwertige Sicherheit erbracht wird. Dabei sind insbesondere das Gefährdungspotential der Anlage, die betrieblichen Sicherheits- und Eigenüberwachungsmaßnahmen, der Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung und Instandhaltung der Anlage und, soweit vorhanden, Ergebnisse von bereits erfolgten Sachverständigenprüfungen zu berücksichtigen. Die im Rahmen der Teilnahme eines Betriebes am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EG-Öko-Audit-System) erbrachten und dokumentierten Leistungen können dabei auch berücksichtigt werden.

22.2 Überwachungsdatei

Die untere Wasserbehörde hat eine Überwachungsdatei über die prüfpflichtigen Anlagen aufzustellen und zu führen. Ziel der Überwachungsdatei ist, die Einhaltung der Anlagenprüfungen durch Sachverständige zu überwachen, um erforderlichenfalls rechtzeitig die Anlagenbetreiber auffordern zu können, die Überwachung in Auftrag zu geben. Die Überwachungsdatei muß deshalb mindestens die Merkmale enthalten, die für diese Terminüberwachung erforderlich sind. Dies sind insbesondere:

  • Name des Eigentümers mit Anschrift
  • Name des Betreibers mit Anschrift
  • Bezeichnung der Anlage, Gefährdungsstufe
  • Ort der Anlage
  • Rechts- und Hochwert (Gauß-Krüger-Koordinaten) des Standorts
  • Hersteller, Fabrik- oder Seriennummer der Anlage
  • Baujahr und Herstellungsjahr der Anlage
  • Datum der wasserrechtlichen Anzeige mit Aktenzeichen
  • Datum der Eignungsfeststellung mit Aktenzeichen
  • Datum der Inbetriebnahme der Anlage
  • Zeitabstand der erforderlichen Prüfungen durch Sachverständige
  • durchgeführte Prüfungen mit Datum, Prüfer und Prüfergebnis nach Art (Mängelbeschreibung oder Mängelziffer) und Bedeutung der Mängel (geringfügige Mängel, erhebliche Mängel, gefährliche Mängel)
  • Datum der nächsten erforderlichen Prüfung
  • Datum der Stillegung der Anlage
  • Datum und Ergebnis der Sachverständigenprüfung über die Stillegung

22.3 Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften

Eine andere Rechtsvorschrift nach § 22 Abs. 4 ist in erster Linie die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF). In dem der unteren Wasserbehörde vorzulegenden Prüfungsbericht nach den anderen Rechtsvorschriften muß festgestellt sein, ob die Anlage ordnungsgemäß auch im Sinne dieser Verordnung ist.

Sachverständige nach anderen Rechtsvorschriften, die entsprechend § 22 Abs. 4 bei der Prüfung von Anlagen die Prüfung nach Wasserrecht einschließen, müssen die vorstehenden Anforderungen an wasserrechtliche Prüfungen einschließlich der Unterrichtung der nach Wasserrecht zuständigen Behörde beachten.

23. Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (§ 23)

Die in § 23 Nr. 3 genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einzubeziehen.

In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 1 a WHG sowie die Vorschriften der §§ 7 a und 19 g WHG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie wiederzuverwerten.

24. Technische Überwachungsorganisationen (§ 24)

25. Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (§ 25)

26. Ausnahmen von der Anzeigepflicht (§ 26)

27. Anzeige vorhandener Anlagen (§ 27)

28. Anzeigeunterlagen (§ 28)

Bei der Anzeige vorhandener Anlagen kann für An-lagen, Anlagenteile oder Schutzvorkehrungen, die nach den gegenwärtigen Bestimmungen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises, einer Bauartzulassung oder einer Eignungsfeststellung bedürfen, anstelle dieser Unterlagen gemäß § 30 Abs. 6 der Prüfbericht eines Sachverständigen nach § 21 vorgelegt werden.

29. Ordnungswidrigkeiten (§ 29)

30. Bestehende Anlagen (§ 30)

30.1 Allgemeines

Die Wasserbehörde kann, soweit in § 30 und im folgenden nichts anderes geregelt ist, fordern, daß bestehende Anlagen angepaßt werden,

  • wenn der Betreiber ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert oder
  • wenn örtliche Gründe nach Nummer 6.3 die Anpassung erfordern oder
  • wenn durch den Weiterbetrieb der Anlage eine Verunreinigung der Gewässer zu besorgen ist.

Bei Betrieben, die eine große Anzahl von anpassungsbedürftigen Anlagen betreiben, sollte ein Zeitplan für die Anpassung dieser Anlagen vereinbart werden.

30.2 Anlagen in Schutzgebieten

Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen auf Grund von § 10 nicht mehr zulässig wären, sind weitergehende Anforderungen nach Nummer 7.2 zu stellen. Die untere Wasserbehörde kann darauf verzichten, falls die vorhandenen Anlagen bereits ausreichend sicher sind.

Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 10 Abs. 2 bezieht sich unmittelbar auf neue Anlagen oder wesentliche Erweiterungen bei bestehenden Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 30 Abs. 5 Satz 2 Bestandsschutz. Jedoch können Anforderungen gestellt werden, die auch über § 10 Abs. 3 hinausgehen.

30.3 Unterirdische Entleerung von Auffangräumen

Vorhandene unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen können bis zum 31. Dezember 1999 weiterbetrieben werden. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.

30.4 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 20 anzupassen. Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden.

30.5 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nummer 3 Abs. 2 und 3 sind bei den Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem an Hand des Anlagenkatasters oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.

30.6 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach den Nummern 5.2 ff. ist bei den Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall zu prüfen. Werden sie nicht eingehalten, sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist vorzusehen.

Abweichend hiervon gilt:

  • Eine Abweichung von den Abständen gemäß Nummer 3 der Anlage 1 zur VAwS kann außer Betracht bleiben, wenn die allgemeinen Anforderungen gemäß Nummer 3.1 der Anlage 1 zur VAwS trotzdem erfüllt sind.
  • Bei Anlagen gemäß Nummer 6 der Anlage 1 zur VAwS sind offensichtliche Undichtheiten zu beseitigen. Ins einzelne gehende Nachweise gemäß Nummer 6.2 der Anlage 1 zur VAwS sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffs und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen in Anlehnung an Nummer 9.4 der Anlage 1 zur VAwS vorzusehen.
  • Ins einzelne gehende Nachweise zur Dichtigkeit von Auffangräumen gemäß Nummer 9.3.1 der Anlage 1 zur VAwS sind nicht zu verlangen. Bestehen nach der Art des Werkstoffes und der im Schadensfall auftretenden wassergefährdenden Stoffe erhebliche Zweifel an der Dichtigkeit, sind besondere Abdichtungen gemäß Nummer 9.4 der Anlage 1 zur VAwS vorzusehen.

30.7 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach Nummer 7.3 sind im Rahmen der Prüfungen nach § 22 oder anläßlich behördlicher Überwachungen im Einzelfall auf die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 7.3 zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind Anpassungsmaßnahmen anzuordnen.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VVAwS) vom 13. November 1995 (ABl. S. 950) außer Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.