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Verwaltungsvorschriften über Anrechnungsstunden für Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden - VV-AnrStd)

Verwaltungsvorschriften über Anrechnungsstunden für Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden - VV-AnrStd)
vom 30. Mai 2008
(Abl. MBJS/08, [Nr. 5], S.188)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Januar 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 3], S.24)

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Gewährung von Anrechnungsstunden

(1) Anrechnungsstunden werden Lehrkräften als Ausgleich für die zeitliche Inanspruchnahme für besondere Aufgaben und Tätigkeiten gewährt. Anrechnungsstunden werden in Lehrerwochenstunden (LWS) berechnet. Die Unterrichtsverpflichtung wird bei den betroffenen Lehrkräften um die Zahl der gewährten Anrechnungsstunden vermindert.

(2) Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen für die Gewährung von Anrechnungsstunden Lehrerwochenstunden gemäß den Nummern 2 bis 5 zu. Die staatlichen Schulämter weisen zusätzlich die Anrechnungsstunden zu, die sich aus anderen Bestimmungen und aus Verwaltungsentscheidungen im Einzelfall ergeben.

(3) Anrechnungsstunden können nur im Rahmen der hierfür vorhandenen Haushaltsmittel gewährt werden. Ein Anspruch von Lehrkräften auf die Gewährung von Anrechungsstunden besteht nicht.

(4) Anrechnungsstunden können auch für einen kürzeren Zeitraum als ein Schuljahr gewährt werden und Bruchteile einer LWS betragen.

(5) Die einer Schule zur Verfügung gestellten Anrechnungsstunden können auch für Unterricht verwendet werden. Anrechnungsstunden gemäß Nummer 2 können auch für Aufgaben gemäß Nummer 3 verwendet werden.

2 - Anrechnungsstunden für Schulleitung

(1) Für die Mitglieder der Schulleitung gemäß § 69 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes werden eine Grundanrechnung je Schule und je Abteilung eines Oberstufenzentrums sowie eine Zusatzanrechnung nach folgender Maßgabe gewährt, je Schule jedoch mindestens 12 LWS:

 GrundanrechnungFörderschule bzw. -klassePrimarstufe, Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6Sekundarstufe Igymnasiale Oberstufeberufliche Bildung
LWS je SchuleLWS je KlasseLWS je KlasseLWS je KlasseLWS je SchülerLWS je Klasse
Grundschule 8   0,6      
Oberschule 9     1,3    
Oberschule mit angegliederter Primarstufe (Schulzentrum) 20   0,6 1,3    
Gymnasium 9   0,6 0,9 0,06  
Gesamtschule 9   0,6 1,3 0,06  
Gesamtschule mit angegliederter Primarstufe (Schulzentrum) 20   0,6 1,3 0,06  
Schule des ZBW 8     0,9 0,06  
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, „Sprache“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ 8 0,7        
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ 8 1,2        
Schulen mit anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten 8 0,8     0,06  
OSZ 9, je Abteilung 5       0,04 0,9

Dabei werden an Oberstufenzentren zwei Teilzeitklassen wie eine Vollzeitklasse gezählt. Das staatliche Schulamt kann Schulzentren in den ersten fünf Jahren nach der Gründung sowie zur Berücksichtigung besonderer Bedingungen zusätzliche Anrechnungsstunden gewähren.

(2) Die gemäß Absatz 1 als Summe zugewiesenen Anrechnungsstunden werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf die Mitglieder der Schulleitung entsprechend der Aufgabenverteilung aufgeteilt. In diesem Rahmen können Lehrkräften, die Aufgaben der Schulleitung übernehmen, oder an Gesamtschulen und Oberschulen ggf. eingesetzten Jahrgangsleiterinnen und Jahrgangsleitern für die Sekundarstufe I Anrechnungsstunden gewährt werden.

3 - Wahrnehmung besonderer Aufgaben an der Schule und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen

(1) Für die Wahrnehmung besonderer fachlicher, pädagogischer und organisatorischer Aufgaben in der Schule und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen werden den Schulen Anrechnungsstunden nach folgender Maßgabe zugewiesen:

  GrundanrechnungFörderschule bzw. -klassePrimarstufe, Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6Sekundarstufe Igymnasiale Oberstufeberufliche Bildung
LWS je Schule bzw. an OSZ je AbteilungLWS je SchülerLWS je SchülerLWS je SchülerLWS je SchülerLWS je Schüler
Grundschule 6   0,024      
Oberschule 6     0,014    
Oberschule mit angegliederter Primarstufe (Schulzentrum) 12   0,024 0,014    
Gymnasium 8   0,024 0,014 0,086  
Gesamtschule 8   0,024 0,014 0,086  
Gesamtschule mit angegliederter Primarstufe (Schulzentrum) 14   0,024 0,014 0,086  
Schule des ZBW 8     0,014 0,086  
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, „Sprache“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ 4 0,01        
Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ 2 0,01        
Schulen mit anderen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten 4 0,024     0,086  
OSZ 2       0,086 0,086

Dabei werden an Oberstufenzentren zwei Teilzeitschüler wie ein Vollzeitschüler gezählt

(2) Die Anrechnungsstunden werden im Rahmen der von der Konferenz der Lehrkräfte beschlossenen Grundsätze durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters gewährt, soweit sie für die Arbeit der Schule und ihre Weiterentwicklung notwendig sind. Anrechnungsstunden für die Leitung einer Klasse sollen gewährt werden, soweit die Konferenz der Lehrkräfte dies beschließt.

(3) Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung besonderer fachlicher, pädagogischer und organisatorischer Aufgaben können insbesondere für die Mitarbeit in Projekten, die Leitung einer Klasse, die Leitung einer Fachkonferenz, die Organisation von Praktika und die Tätigkeit als Ausbildungslehrkraft gewährt werden. Anrechnungsstunden zum Ausgleich für besondere unterrichtliche Belastungen können insbesondere bei Unterricht in der Sekundarstufe II und als Ausgleich für Unterricht in der Sekundarstufe I bei überwiegendem Unterricht in der Primarstufe gewährt werden.

4 - Wahrnehmung besonderer Aufgaben an einzelnen Schulen und im staatlichen Schulamt

(1) Das staatliche Schulamt kann Anrechnungsstunden im Umfang von bis zu 0,6 Prozent der zugewiesenen Stellen an einzelne Lehrkräfte oder Schulen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben an Schulen oder im staatlichen Schulamt oder als Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen gewähren.

(2) Den mit der Vorbereitung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung in der Berufsfachschule Soziales gemäß § 38 der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule Soziales und in der Fachschule Sozialwesen gemäß § 43 der Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule betrauten Lehrkräften werden Anrechnungsstunden im Umfang von 0,2 LWS je betreuter Schülerin und je betreutem Schüler gewährt.

5 - Wahrnehmung von besonderen Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung und außerhalb des Unterrichts und für Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst

(1) Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung in den Studienseminaren werden durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der für die Ausbildung von Lehrkräften im Haushaltsplan im Kapitel 05 300 Titel 422 11 veranschlagten Stellen festgelegt.

(2) Lehrkräfte, die Ausbildungs- oder Betreuungsaufgaben im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wahrnehmen, sind im Umfang von mindestens zwei LWS von der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zu entlasten. Die Entlastung ist aus den Lehrerwochenstunden zu gewähren, die der Schule auf Grund des selbständigen Unterrichts von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten zur Verfügung stehen.

(3) Lehrkräften, die am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen, werden für die Dauer ihrer Teilnahme bis zum Ende des Monats, in dem sie die Prüfungen abschließen, zwei Anrechnungsstunden gewährt.

(4) Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben außerhalb des Unterrichts werden Anrechnungsstunden durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Rahmen der hierfür im Haushaltsplan im Kapitel 05 300 Titel 422 13 veranschlagten Stellen gewährt, insbesondere für die Abordnung zur fachlichen Unterstützung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, zum Landesinstitut für Schule und Medien, an die staatlichen Schulämter und an außerschulische Lernorte und Kooperationspartner im Bildungsbereich.

6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 7. Juli 2002 (Abl. MBJS S. 546), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 24. Januar 2007 (Abl. MBJS S. 53), außer Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2008

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht