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Verwaltungsvorschriften über die Schulvisitation im Land Brandenburg (VV-Schulvisitation)

Verwaltungsvorschriften über die Schulvisitation im Land Brandenburg (VV-Schulvisitation)
vom 13. Oktober 2016
(Abl. MBJS/16, [Nr. 29], S.434)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 33], S.457)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2023 durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Januar 2019
(Abl. MBJS/19, [Nr. 5], S.64)

Aufgrund von § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes  (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätze

(1) Gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes überprüfen die Schulen regelmäßig das Erreichen ihrer pädagogischen Ziele und die Umsetzung ihrer verabredeten Arbeitsschwerpunkte oder ihres Schulprogramms (interne Evaluation). Sie können sich dabei durch Dritte unterstützen lassen.

(2) Außerdem nehmen Schulen an den durch die Schulbehörden veranlassten Überprüfungen teil (externe Evaluation). Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der externen Evaluation können sich die Schulbehörden Dritter bedienen. Eine Form externer Evaluation ist die Schulvisitation gemäß § 129 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

2 - Teilnahme

(1) Jede Schule in öffentlicher Trägerschaft ist zur Teilnahme an durch die Schulbehörden veranlassten externen Evaluationen verpflichtet.

(2) Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sind gemäß § 67 Absatz 2 Satz 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes zur Beteiligung an internen und externen Evaluationen verpflichtet.

(3) Für Schülerinnen und Schüler ist gemäß § 44 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes die Teilnahme an internen und externen Evaluationen verbindlich. Darüber hinaus ist die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Partnern der beruflichen Bildung freiwillig.

3 - Aufgabe und Funktion der Schulvisitation

(1) Die Schulvisitation ist Teil der staatlichen Schulaufsicht, ohne bestimmend in die schulischen Abläufe einzugreifen. Sie wird entwicklungsorientierend wahrgenommen. Die Schulvisitation ist bei der Bewertung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schulen an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Schulvisitation untersucht mit transparenten, deutlich standardisierten und strukturierten Methoden und Instrumenten eine Schule als Gesamtsystem und nicht die Tätigkeit einzelner Lehrkräfte. Aufgabe der Schulvisitation ist die systematische Analyse von Rahmenbedingungen, Arbeitsprozessen und -ergebnissen der Einzelschule mittels ausgewiesener Qualitätsbereiche und -indikatoren. Sie gewährleistet eine transparente, an dem vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport herausgegebenen „Orientierungsrahmen Schulqualität in Brandenburg“ ausgerichtete und in vorgeschriebenen Abständen durchzuführende externe Evaluation von Schulen. Das für Schule zuständige Ministerium kann besondere Schwerpunkte für Evaluationen benennen. Schulvisitation ergänzt das bereits bestehende System der Qualitätssicherung und -entwicklung, das Maßnahmen zur Standardsicherung durch Lernstandserhebungen, Tests und Prüfungen sowie Schulprogrammarbeit und Selbstevaluation miteinander verbindet. Die Schulvisitation umfasst Merkmale, die sich in Basismerkmale und Wahlmerkmale untergliedern (Anlage 1).

(3) Die Entscheidung, welche Wahlmerkmale untersucht werden sollen, obliegt der Entscheidung der Schulkonferenz. Der Beschluss der Schulkonferenz ist der Leitung der Schulvisitation zuzuleiten.

4 - Verfahren der Schulvisitation

(1) Die Verantwortung für die Durchführung von Schulvisitationen liegt bei der Leitung der Schulvisitation. Sie wird durch dafür ausgebildete und fachlich geeignete Personen wahrgenommen. Für jede Schulvisitation wird von der Leitung ein Visitationsteam bestimmt. In der Regel besteht ein Visitationsteam aus zwei Personen. In Abhängigkeit von der Größe der Schule kann sich das Visitationsteam aus drei und mehr Personen zusammensetzen. Mindestens ein Teammitglied soll die Lehrbefähigung sowie die Lehrerfahrung für die zu visitierende Schulform haben.

(2) Die Leitung der Schulvisitation informiert die Schule schriftlich vor dem Visitationstermin über die geplante Schulvisitation sowie über das weitere Verfahren bis einschließlich zum Vorliegen des Endberichtes der Schulvisitation.

(3) Eine Schulvisitation umfasst in der Regel drei Unterrichtstage.

(4) Während der Schulvisitation finden Unterrichtsbeobachtungen statt. Das Visitationsteam bestimmt Anzahl und Reihenfolge der zu beobachtenden Unterrichtsstunden. Die Auswahl beinhaltet mindestens 70 % der unterrichtenden Lehrkräfte aus möglichst vielen Fachbereichen und Jahrgangsstufen. Die einzelnen Unterrichtsbeobachtungen umfassen einen Zeitumfang von ca. 20 Minuten.

(5) Die Visitation einer Schule findet im zeitlichen Abstand von zwei bis zehn Jahren in Abhängigkeit einer schulaufsichtlichen Einschätzung statt. Der zeitliche Abstand der Visitationen kann von den Schulbehörden verändert werden.

5 - Schulvisitationsberichte

(1) Die Ergebnisse der Schulvisitation werden in einem Schulvisitationsbericht zusammengefasst. Der Entwurf  wird der Schulleitung spätestens vier Unterrichtswochen nach der Schulvisitation von der Leitung der Schulvisitation zugesandt.

(2) Die Schulleitung hat die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Stellung zum Entwurf des Schulvisitationsberichtes zu nehmen und die Stellungnahme der Leitung der Schulvisitation zuzusenden.

(3) Spätestens zehn Unterrichtswochen nach der Schulvisitation versendet die Leitung den Endbericht der Schulvisitation an die Schule, das zuständige staatliche Schulamt und den Schulträger der Schule. Liegt eine Stellungnahme der Schule vor, ist diese dem Schulvisitationsbericht beizufügen. Die im Schulvisitationsbericht enthaltenen Daten dürfen nur im Rahmen der im Brandenburgischen Schulgesetz zugewiesenen Aufgaben genutzt werden.

(4)  Den Mitgliedern der Schulkonferenz ist zu deren Aufgabenerfüllung der vollständige Schulvisitationsbericht vorzulegen. Die Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie die Konferenz der Lehrkräfte sollen in geeigneter Weise über die Ergebnisse informiert werden. Die Grundsätze zur Vertraulichkeit gemäß § 75 Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zu beachten.

(5) Auf der Grundlage des Schulvisitationsberichtes treffen das zuständige staatliche Schulamt und die Schule erforderliche Verabredungen zur Unterstützung der Schule und verabreden Maßnahmen zur Entwicklung der weiteren pädagogischen Arbeit an der Schule.

6 - Veröffentlichung der Schulvisitationsberichte

(1)  Die Schule darf ihren jeweiligen Schulvisitationsbericht veröffentlichen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet, dass durch die Veröffentlichung keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Bei der Veröffentlichung dürfen keine inhaltlichen Veränderungen an dem Schulvisitationsbericht vorgenommen werden. Kürzungen sind zulässig, wenn dadurch die Gesamtaussage nicht beeinflusst wird.

(2) Die Leitung der Schulvisitation veröffentlicht eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Schulvisitation jeder visitierten Schule in einem Kurzbericht. Dabei wird das Qualitätsprofil der jeweiligen Schule mit Ausnahme der Wahlmerkmale dargestellt. Im Basismerkmal 2 wird das Kriterium 4.1 des Orientierungsrahmens Schulqualität (Führungsverantwortung) nur dargestellt, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter das Einvernehmen zur Veröffentlichung erklärt. Die Schulkonferenz hat die Möglichkeit, den Schulvisitationsbericht zu kommentieren. Die Veröffentlichung erfolgt sechs Monate nach der Zusendung des Endberichts an die Schule.

7 - Datenschutz

(1) Für die  Verarbeitung personenbezogener Daten gelten § 65 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie die Datenschutzverordnung Schulwesen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Einbeziehung externer Teilnehmer an Schulvisitationen ist mit Zustimmung der Leitung der Schulvisitation zulässig. In diesem Fall ist durch die Leitung der Schulvisitation sicher zu stellen, dass vor Beginn der Visitation von den externen Teilnehmern eine Verpflichtung zum Stillschweigen und zur Vertraulichkeit über das Visitationsgeschehen und dessen Ergebnisse abgegeben wird (Anlage 2).

8 - Handbuch zur Schulvisitation

Nähere Informationen zur Schulvisitation, insbesondere zum Verfahren und zu den Instrumenten, enthält das von dem für Schule zuständigen Ministerium erstellte Handbuch „Schulvisitation im Land Brandenburg“.

9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

Potsdam, den 13. Oktober 2016

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Günter Baaske

Anlagen