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Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB)

Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB)
vom 29. Juni 2010
(Abl. MBJS/10, [Nr. 6], S.154)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. Oktober 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 41], S.440)

Auf Grund des § 146 und des § 43 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Unterrichtszeiten, Ferien, Beurlaubung, Schülerausweise

1 - Fünf-Tage-Woche

(1) Der Unterricht und andere schulische Veranstaltungen werden an fünf Tagen in der Woche, Montag bis Freitag, durchgeführt. Der Samstag ist grundsätzlich unterrichtsfrei. Es können Konsultationen im Rahmen des Medienverbundsystems Telekolleg II sowie Unterricht in beruflichen Bildungsgängen in Teilzeitform auch am Samstag stattfinden.

(2) In Ausnahmefällen können auf Beschluss der Schulkonferenz im Einvernehmen mit den für die Schülerinnen und Schüler zuständigen Trägern der Schülerbeförderung und mit Zustimmung des Schulträgers auch an Samstagen Unterricht und andere pflichtige schulische Veranstaltungen in den Schulgebäuden und -anlagen stattfinden, wenn schulorganisatorische Gründe oder Gründe der Gesunderhaltung dies erfordern. Kann zwischen der Schulkonferenz und den Trägern der Schülerbeförderung kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das staatliche Schulamt. Bei Schulen oder Klassen mit besonderer Prägung (Spezialschulen oder Spezialklassen) gemäß § 8a des Brandenburgischen Schulgesetzes ist ein entsprechender Beschluss nach den Maßgaben von Satz 1 und 2 nicht nur in Ausnahmefällen möglich.

2 - Unterrichtszeiten

(1) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen, angestrebt werden soll ein Unterrichtsbeginn ab 8.00 Uhr. Der Unterricht kann ausnahmsweise ab 7.00 Uhr beginnen, wenn die Beschlüsse gemäß Absatz 2 Satz 3 vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges. Außer in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 können einzelne Unterrichtsstunden vor dem allgemeinen Unterrichtsbeginn, jedoch nicht vor 7.00 Uhr, erteilt werden, wenn dies für die Schülerinnen und Schüler zumutbar sowie schulorganisatorisch notwendig und vertretbar ist.

(2) Über den täglichen allgemeinen Unterrichtsbeginn entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit den für die Schülerinnen und Schülern zuständigen Trägern der Schülerbeförderung. Kann zwischen der Schulkonferenz und den Trägern der Schülerbeförderung kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das staatliche Schulamt. Für eine Entscheidung über einen allgemeinen Unterrichtsbeginn vor 7.30 Uhr sind ein Beschluss der Schulkonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit sowie zusätzlich die Zustimmung der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Der Schulträger ist zuvor anzuhören. Bei der Entscheidung über den allgemeinen Unterrichtsbeginn durch die Schulkonferenz und bei der Festlegung des Unterrichtsbeginns und des Unterrichtsendes in den Stundenplänen durch die Schulleitung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Länge der Schulwege,
  2. die örtlichen Verkehrsbedingungen,
  3. die Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs oder die des freigestellten Schülerverkehrs sowie
  4. die Abstimmung mit anderen Schulen, die sich im gleichen oder im benachbarten Gebäude befinden oder durch gemeinsame Linien des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs bedient werden oder die aufgrund der Erweiterung des Unterrichtsangebotes für Schülerinnen und Schüler kooperieren.

(3) Die rechnerische Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. In der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt “geistige Entwicklung“ beträgt sie 60 Minuten. Wenn es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, können Unterrichtsstunden auch in kleineren oder größeren Abschnitten erteilt werden. Die Vorgaben der Stundentafeln sind dabei zu beachten. Die Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen. Über die Grundsätze der Stundenplangestaltung entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte.

(4) Die Anzahl der täglichen Unterrichtsstunden soll die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten:

  1. in den Jahrgangsstufen 1 und 2 fünf Unterrichtsstunden,
  2. in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sechs Unterrichtsstunden,
  3. in den Jahrgangsstufen 5 und 6 sieben Unterrichtsstunden sowie
  4. in den Sekundarstufen I und II, im Zweiten Bildungsweg und in Bildungsgängen der Fachschule acht Unterrichtsstunden.

Eine Überschreitung der Höchstgrenzen aus schulorganisatorischen Gründen kann auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte zeitlich begrenzt vom staatlichen Schulamt genehmigt werden. Beim Antrag und der Genehmigung sind insbesondere die psychischen und physischen Belastungen für die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

(5) Die Abfolge der Unterrichtsstunden ist möglichst so festzulegen, dass sich ein sinnvoller Wechsel der Art der Beanspruchung ergibt und die Belastung der Schülerinnen und Schüler deren Entwicklungsstand entspricht.

(6) Nachmittagsunterricht ist an Schulen, die keine Ganztagsschulen oder verlässlichen Halbtagsschulen sind, jede siebente Unterrichtsstunde für eine Klasse oder Lerngruppe oder jeder nach 13.15 Uhr beginnende Unterricht. Er kann durch die Schulleitung ab der Jahrgangsstufe 5 festgelegt werden. Es ist grundsätzlich zu gewährleisten, dass alle Schülerinnen und Schüler zu einer angemessenen Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder gegebenenfalls dem freigestellten Schülerverkehr zur Wohnung zurückkehren können.

(7) An Schulen mit Ganztagsangeboten richten sich die Unterrichts- und Angebotszeiten nach den Bestimmungen der VV-Ganztag.

3 - Pausen, Unterrichtsausfall und Freistunden

(1) Die Pausen werden durch die Schulleitung im Rahmen der durch die Schulkonferenz beschlossenen Pausenordnung festgelegt. Sie sind so zu bemessen, dass den Schülerinnen und Schülern ausreichend Erholungszeit zur Verfügung steht.

(2) Bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag ist eine Gesamtpausenzeit von mindestens 50 Minuten einschließlich einer Frühstückspause von mindestens 15 Minuten vorzusehen. Die Mittagspause soll in einem angemessenen zeitlichen Abstand von der Frühstückspause liegen und mindestens 30 Minuten betragen. An Schulen mit Ganztagsangeboten richten sich die Pausenzeiten nach den Bestimmungen der VV-Ganztag.

(3) Unterrichtsausfall und Freistunden für Schülerinnen und Schüler sind auf das unterrichtsorganisatorisch unvermeidliche Maß zu beschränken. An Unterrichtstagen, an denen die Anzahl der täglichen Unterrichtsstunden die Höchstgrenze gemäß Nummer 2 Absatz 4 erreicht, soll an Schulen, die keine Ganztagsschulen sind, höchstens eine Freistunde geplant werden.

4 - Unterrichtsausfall bei außergewöhnlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen

(1) Bei Witterungs- und Straßenverhältnissen, die vorhersehbar den Schülerinnen und Schülern den Schulweg unmöglich machen oder sie erheblich zusätzlich gefährden würden, ist spätestens am Abend des Vortages der Ausfall des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen durch das staatliche Schulamt anzuordnen. Er ist nur für Teile des Zuständigkeitsbereiches des staatlichen Schulamtes anzuordnen, wenn diese genau bezeichnet werden können. Der Ausfall des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen ist den betroffenen Schulen mitzuteilen. Das staatliche Schulamt wirkt darauf hin, dass die Öffentlichkeit unmittelbar unterrichtet wird.

(2) Die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal sind bei Ausfall des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen gemäß Absatz 1 verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen. Den eintreffenden Schülerinnen und Schülern ist der Aufenthalt in der Schule zu gewähren. Minderjährige sind, wenn notwendig, zu betreuen.

(3) Treten während des Schulbetriebs Witterungs- und Straßenverhältnisse auf, die eine besondere Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Schulbetriebs. Schülerinnen und Schüler werden nur nach Hause entlassen, wenn erwartet werden kann, dass der vorzeitige Heimweg gesichert ist. Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden über das reguläre Ende des Schulbetriebs hinaus solange beaufsichtigt, bis eine sichere Beförderung gewährleistet ist.

(4) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe dürfen vorzeitig nur nach Hause entlassen werden, wenn sie abgeholt werden oder die Zustimmung der Eltern für diesen Einzelfall vorliegt. Die Beaufsichtigung der in der Schule verbleibenden Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.

5 - Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben ergänzen die schulische Arbeit im erforderlichen Umfang. Sie dienen der Festigung und Vertiefung des im Unterricht Erarbeiteten sowie der Vorbereitung auf die Arbeit in den folgenden Unterrichtsstunden. Sie sollen zu selbständigem Arbeiten hinführen und befähigen. Sie müssen in ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler entsprechen und von diesen ohne fremde Hilfe bewältigt werden können. Der zeitliche Aufwand für die Erledigung der Hausaufgaben bezogen auf den einzelnen Unterrichtstag soll im Durchschnitt

  1. in den Jahrgangsstufen 1 und 2     30 Minuten,
  2. in den Jahrgangsstufen 3 und 4     45 Minuten,
  3. in den Jahrgangsstufen 5 und 6     60 Minuten und
  4. in den Jahrgangsstufen 7 bis 10    90 Minuten

nicht überschreiten. Er ist in der Sekundarstufe II, dem Zweiten Bildungsweg und den Bildungsgängen der Fachschule an keine Richtwerte gebunden, jedoch sollen die Lehrkräfte bei der Festlegung des Umfangs und des Termins der Erledigung der Hausaufgaben die weiteren Pflichten der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Über Art und Umfang der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz festgelegten Grundsätze.

(2) Die Erteilung von Hausaufgaben soll nicht erfolgen

  1. zum nächsten Tag an Tagen, an denen Nachmittagsunterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden, zu deren Besuch die Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind,
  2. von Freitag oder Samstag zu Montag,
  3. von einem Unterrichtstag zum folgenden Unterrichtstag, wenn ein oder mehrere Feiertage oder sonstige unterrichtsfreie Tage dazwischen liegen sowie
  4. über die Ferien.

In begründeten Fällen sind Ausnahmen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz im Rahmen der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze. An Schulen mit Ganztagsangeboten, die individuelle Lernzeiten umfassen, gelten die Bestimmungen der VV-Ganztag. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung.

6 - Ferien

(1) Die Gesamtdauer der Ferien in einem Schuljahr beträgt 75 Tage, wobei die innerhalb der Ferienzeit liegenden Sonntage und gesetzlichen Feiertage nicht eingerechnet werden. Die konkreten Termine der Ferien sind der Anlage 1 zu entnehmen.

(2) In Anlage 1 sind für jedes Schuljahr bis zu drei Ferientage ausgewiesen, die auf Beschluss der Schulkonferenz auf andere Termine verlegt werden können (variable Ferientage). Variable Ferientage dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler und sonstiger schulischer Besonderheiten. Der Beschluss der Schulkonferenz ist mit dem Schulträger sowie mit den Schulen, die durch gemeinsame Linien des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs bedient werden, abzustimmen. Mit dem Träger der Schülerbeförderung ist gemäß § 91 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes das Einvernehmen herzustellen. Kann zwischen der Schulkonferenz und den Trägern der Schülerbeförderung kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das staatliche Schulamt.

(3) Das zweite Schulhalbjahr beginnt am ersten Tag der Winterferien. Davon abweichend beginnt

  1. das zweite Schulhalbjahr in der letzten Jahrgangsstufe der gymnasialen Oberstufe an Gesamtschulen, Gymnasien und beruflichen Gymnasien und
  2. das sechste Semester im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an Schulen des Zweiten Bildungsweges

am ersten Tag der Weihnachtsferien.

(4) Am jeweils letzten Unterrichtstag vor den Winterferien und den Sommerferien kann der Unterricht für alle Jahrgangsstufen nach der dritten Unterrichtsstunde enden. Die Entscheidung trifft die Konferenz der Lehrkräfte. Hinsichtlich der Betreuung der Schülerinnen und Schüler ist Nummer 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

7 - Fernbleiben vom Unterricht

(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen. In Zweifelsfällen soll die Schule sich bei den Eltern selbst über die Gründe des Fernbleibens informieren. Bei Beendigung des Fernbleibens teilen die Eltern der Schule schriftlich den Grund für das Fernbleiben mit. Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Angaben über die Art einer Erkrankung dürfen von der Schule nicht verlangt werden.

(2) Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Werden die Mitteilungs- oder Vorlagepflichten gemäß Absatz 1 und 2 verletzt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt, es sei denn, die Fristen werden nur geringfügig überschritten oder die Verletzung der Pflichten beruht auf nachgewiesenen, nicht selbst zu vertretenden Gründen. Fehlt eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler mehr als dreimal innerhalb eines Monats oder an drei zusammenhängenden Tagen unentschuldigt, so sind die Eltern durch die Schule zu benachrichtigen.

(4) Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes oder entsprechendem Verdacht oder mit Läusebefall dürfen die dem Schulbetrieb dienenden Räume nicht betreten, schulische Einrichtungen nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen bis nach dem Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit oder des Läusebefalls nicht mehr zu befürchten ist. Das Gesundheitsamt, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch deren Eltern, sind durch die Schule zu informieren, notwendige Maßnahmen sind mit den Beteiligten abzustimmen.

(5) Volljährige Schülerinnen und Schüler sind für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 bis 4 selbst verantwortlich.

(6) Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis lassen ihre schriftliche Erklärung gemäß Absatz 1 von der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte bestätigen.

8 - Beurlaubung

(1) Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch des Unterrichts oder anderer teilnahmepflichtiger schulischer Veranstaltungen kann nur aus besonderen Gründen auf schriftlichen Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Der Antrag soll rechtzeitig gemäß den Vorgaben der Schule eingereicht werden, so dass dieser eine angemessene Bearbeitungsfrist zur Verfügung steht. Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis dürfen nur im Einvernehmen mit der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte beurlaubt werden. Kriterien für die Entscheidung über die Beurlaubung können der angegebene Grund, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe, bei langfristigen Beurlaubungen die Dauer der beantragten Beurlaubung und die Folgen für die Fortsetzung des Bildungsganges sein.

(2) Eine Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe:

  1. wichtige persönliche oder familiäre Gründe wie Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel sowie Arztbesuch oder Behördengang, sofern sich dieser nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchführen lässt,
  2. die Mitwirkung an wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Wettbewerben, die nicht schulische Veranstaltungen sind,
  3. der Schulbesuch im Ausland, insbesondere die Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen,
  4. die Berufsberatung und die Teilnahme an Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung in angemessenem Umfang,
  5. die Wahrnehmung von Bewerbungsgesprächen und die Teilnahme an Auswahlverfahren - nicht aber an Arbeitseinsätzen im Betrieb - für Schülerinnen und Schüler der Abgangsklassen bei Nachweis der persönlichen Einladung, wenn dies in der unterrichtsfreien Zeit nicht möglich ist,
  6. Heilkuren und Erholungsreisen, sofern diese ärztlich verordnet sind,
  7. die Teilnahme an Veranstaltungen der schulischen Mitwirkung gemäß Teil 7 und 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes, § 84 Absatz 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleibt unberührt,
  8. die Teilnahme gewählter Vertreterinnen und Vertreter an Veranstaltungen von Parteien, Organisationen und Verbänden.

Schülerinnen sollen nach der Geburt eines Kindes im Anschluss an die Frist gemäß § 40 Absatz 1 Nummer 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes einmal während ihrer gesamten Schulbesuchszeit für die Dauer von bis zu einem Jahr beurlaubt werden, wenn sie ihr Kind selbst betreuen möchten. Dies gilt nicht für Schülerinnen im Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, da diese gemäß § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Elternzeit beanspruchen können.

(3) Schülerinnen und Schüler können für die Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten beurlaubt werden, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird. Sie sollen beurlaubt werden für die Teilnahme an Kirchentagen ihres Glaubens, soweit nicht vorrangige schulische Belange dem entgegenstehen. Sie sind an den nachfolgend aufgeführten kirchlichen Feiertagen und Gedenktagen ihrer Religionsgemeinschaft auf Wunsch ihrer Eltern, bei Volljährigkeit auf ihren eigenen Wunsch, zu beurlauben. Für die Beurlaubung an den in Buchstaben a bis d genannten Feier- und Gedenktagen bedarf es keines schriftlichen Antrags gemäß Absatz 1. Die Leiterin oder der Leiter der Klasse oder Lerngruppe ist mindestens drei Tage vorher zu informieren.

  1. Schülerinnen und Schüler evangelischen Bekenntnisses sind am Buß- und Bettag stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben.
  2. Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an

    Fronleichnam - beweglicher kirchlicher Feiertag (Donnerstag nach Trinitatis),

    Allerheiligen - 1. November

    Sie sind stundenweise für die Teilnahme am Gottesdienst zu beurlauben an

    Heilige Drei Könige - 6. Januar,

    Fest der Apostel Peter und Paulus - 29. Juni,

    Allerseelen - 2. November,

    Maria Immaculata (Hochfest der Gottesmutter) - 8. Dezember,

    Aschermittwoch - beweglicher Feiertag.
     
  3. Schülerinnen und Schüler jüdischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen:

    Jüdisches Neujahrsfest (Rosch Haschana) - bewegliche jüdische Feiertage
    2 Tage,

    Versöhnungstag (Jom Kippur) - 10. Tag nach dem jüdischen Neujahrsfest
    1 Tag,

    Laubhüttenfest (Sukkot) - bewegliche jüdische Feiertage
    2 Tage (1. und letzter Tag des Festes),

    Pessachfest - bewegliche jüdische Feiertage
    4 Tage (1., 2., 7. und 8. Tag des Festes),

    Schlussfest (Schemini Azeret) - beweglicher jüdischer Feiertag
    1 Tag

    Fest der Gesetzesfreude (Simchat Thora) - beweglicher jüdischer Feiertag
    1 Tag

    Wochenfest (Schawout) - bewegliche jüdische Feiertage
    2 Tage.
     
  4. Schülerinnen und Schüler islamischen Bekenntnisses sind zu beurlauben an folgenden Feiertagen:

    Fest des Fastenbrechens (Seker Bayrami/Idul Fitr) - beweglicher islamischer Feiertag
    1 Tag (1. Tag des Festes)

    Opferfest (Kurban Bayrami/Idul Adha) - beweglicher islamischer Feiertag
    1 Tag (1. Tag des Festes).

(4) Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. Ausnahmegenehmigungen sind im besonders begründeten Einzelfall zulässig, insbesondere wenn die Eltern aus beruflichen Gründen nachweislich nicht den Urlaub in der unterrichtsfreien Zeit antreten können. Ausnahmegenehmigungen sind auch möglich für Studierende im Zweiten Bildungsweg, die berufstätig sind und aus beruflichen Gründen ihren Urlaub nicht während der unterrichtsfreien Zeit antreten können.

(5) Entscheidungsbefugt sind:

  1. für Beurlaubungen aus den in Absatz 2 und 3 genannten Gründen bis zu insgesamt drei Tagen innerhalb eines Schuljahres, für Beurlaubungen gemäß Absatz 2 Buchstabe g auch darüber hinaus, die Klassenlehrkraft oder die Tutorin oder der Tutor,
  2. für Beurlaubungen bis zu insgesamt vier Wochen innerhalb eines Schuljahres, für Beurlaubungen zum Schulbesuch im Ausland bis zu einer Dauer von drei Monaten, für Beurlaubungen aus anderen als den in Absatz 2 und 3 aufgeführten Gründen sowie für die Entscheidung gemäß Absatz 4 die Schulleitung,
  3. für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen das staatliche Schulamt.

9 - Besondere Bestimmungen für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen

(1) Zusätzlich zu den Festlegungen gemäß Nummer 8 gelten für Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen die in den Absätzen 2 bis 5 getroffenen Regelungen.

(2) Schülerinnen und Schüler sind zu beurlauben für

  1. die Teilnahme an Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung,
  2. die Teilnahme an Betriebs- und Personalversammlungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen im Betrieb,
  3. die Teilnahme an Beratungen des Betriebs- oder Personalrates sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, sofern sie gewählte Mitglieder sind,
  4. die Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen für Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates oder der Jugendvertretung gemäß § 37 Absatz 6 und 7 des Betriebsverfassungsgesetzes oder § 46 des Landespersonalvertretungsgesetzes,
  5. die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, wenn es sich nicht um die planmäßige überbetriebliche Ausbildung handelt, für die Blockunterricht eingeführt wurde, die Maßnahmen nicht in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden können und diese Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages sind.

(3) Schülerinnen und Schüler können bis zu drei Wochen vom Teilzeitunterricht oder Blockunterricht beurlaubt werden für die Teilnahme an Austauschmaßnahmen im europäischen Ausland im Rahmen der Berufsausbildung, insbesondere für Austauschprogramme der EU. Darüber hinaus können sie bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten beurlaubt werden, wenn die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb oder die hierfür zuständige Stelle übereinstimmend festgestellt haben, dass die im Ausland stattfindende Ausbildung der Ausbildungsordnung und den Rahmenplänen der Berufsschule gleichwertig ist und die Anrechnung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufsausbildung durch die zuständige Stelle sichergestellt ist. Eine Beurlaubung soll möglichst nicht im letzten Ausbildungsjahr erfolgen.

(4) Schülerinnen und Schüler können für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen beurlaubt werden, wenn sie die Bildungsfreistellung gemäß § 14 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes beanspruchen und der Betrieb der Freistellung zugestimmt hat. Nach Abschluss der Bildungsveranstaltung haben sie der Schule eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen.

(5) Schülerinnen und Schüler können in der Regel bis zu sechs Unterrichtstage beurlaubt werden, wenn sie nachweislich wegen Betriebsferien ihren betrieblichen Urlaub außerhalb der Schulferien nehmen müssen. Ein vorübergehender außerordentlicher Arbeitsanfall im Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetrieb ist kein Grund für eine Beurlaubung.

(6) Entscheidungsbefugt in den in Absatz 3 bis 5 genannten Fällen sind:

  1. für Beurlaubungen bis zu insgesamt drei Tagen innerhalb eines Schuljahres die Klassenlehrkraft,
  2. für Beurlaubungen bis zu insgesamt vier Wochen innerhalb eines Schuljahres die Schulleitung,
  3. für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen das staatliche Schulamt.

10 - Beurlaubung vom Sport- und Schwimmunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubt werden. Die Beurlaubung muss von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern schriftlich beantragt und begründet werden. Soll die Beurlaubung länger als eine Woche erfolgen und bestehen begründete Zweifel an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Wenn die Beurlaubung einen Zeitraum von vier Wochen überschreitet, ist hierfür das Formular gemäß Anlage 2 verbindlich. Es ist den Schülerinnen und Schülern durch die Schule bereitzustellen. Sofern für das Attest Kosten entstehen, sind diese von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu tragen. Die Gesundheitsämter bieten die Untersuchungen und Bescheinigungen bei Notwendigkeit weiterhin kostenfrei an. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. Bei akuten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann die Sportlehrkraft die Schülerin oder den Schüler ohne schriftlichen Antrag von einzelnen Übungen oder Unterrichtsstunden beurlauben.

(2) Die Beurlaubung soll höchstens für ein halbes Jahr ausgesprochen werden, es sei denn, dass die Art der Erkrankung oder Behinderung mit Sicherheit eine Teilnahme am Sport- oder Schwimmunterricht innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht zulässt.

(3) Die vom Sport- oder Schwimmunterricht beurlaubten Schülerinnen und Schüler können zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen und zu Hilfsdiensten herangezogen werden, wenn die Art der Erkrankung oder Behinderung dies zulässt. Teilweise beurlaubten Schülerinnen und Schülern werden Übungen aufgegeben, die ihnen gemäß ärztlicher Bescheinigung gestattet sind.

(4) Eine Beurlaubung vom koedukativen Sport- oder Schwimmunterricht kann im Ausnahmefall aus Gründen eines religiösen Glaubenskonfliktes für Schülerinnen bei glaubhaft gemachtem Antrag durch die Schulleitung erfolgen. Vom Sport- oder Schwimmunterricht befreite Schülerinnen sind grundsätzlich zur Teilnahme an theoretischen Unterweisungen verpflichtet.

(5) Entscheidungsbefugt sind:

  1. für Beurlaubungen bis zu vier Wochen die für den Sport- und Schwimmunterricht zuständigen Lehrkräfte,
  2. für zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen die Schulleitung.

11 - Schülerausweise

(1) Wer eine Schule im Land Brandenburg besucht, hat Anspruch auf einen Schülerausweis. Der Schülerausweis dient als Nachweis der Schülereigenschaft. Ein Personaldokument wird durch den Schülerausweis nicht ersetzt.

(2) Ein Schülerausweis wird durch die Schule auf Antrag der Eltern oder bei Volljährigen auf Antrag der Schülerin oder des Schülers gebührenfrei ausgestellt. Die Kosten für das erforderliche Lichtbild trägt die oder der Antragstellende.

(3) Der Schülerausweis wird zweiseitig im Format einer Scheckkarte ausgegeben. Er muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Lichtbild (oben links),
  2. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,
  3. Name und Anschrift der Schule,
  4. Schulstempel und Unterschrift der Klassenlehrkraft oder der Tutorin oder des Tutors,
  5. Geltungsdauer (jeweils für ein Schuljahr).

Schülerausweise für Schülerinnen und Schüler mit einem Ausbildungsverhältnis sind zusätzlich oben rechts mit einem “A“ zu kennzeichnen. Schülerausweise an Schulen im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) sollen zusätzlich alle Angaben auf dem Schülerausweis in sorbischer (wendischer) Sprache enthalten. Schülerausweise an Schulen in öffentlicher Trägerschaft können das Landeswappen enthalten.

(4) Mit der Erstellung der Karte kann die Schule Dritte beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und muss mindestens die Vertragsinhalte gemäß Anlage 3 umfassen. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie bei Minderjährigen deren Eltern sind auf die Datenverarbeitung durch Dritte hinzuweisen.

(5) Noch vorhandene Formulare für Schülerausweise nach den bisher geltenden Vorschriften können aufgebraucht werden, wobei auf die Angabe zur Nationalität verzichtet werden soll.

Abschnitt 2
Öffentlichkeit, Werbung

12 - Einbeziehung von Sachkundigen und politisch Verantwortlichen

(1) Um den Unterricht lebendig und wirklichkeitsnah zu gestalten, sollen bei geeigneten Anlässen Sachkundige aus der Praxis in den Unterricht einbezogen werden. Sie können Referenten oder Diskussionspartner sein, deren Beiträge den von ihnen vertretenen Bereich veranschaulichen, die Auseinandersetzung mit der Sache beleben und so die Unterrichtsarbeit ergänzen. Sachkundige können auch Zeitzeugen sein, die ihre Biographie mit den Erfahrungen staatlicher Verfolgung und Menschenrechtsverletzung in den Unterricht einbringen können.

(2) Die betroffene Lehrkraft stimmt Inhalt und Art sowie Durchführung der Veranstaltung auch im Hinblick auf die jeweilige Situation der Klasse oder des Kurses mit den Sachkundigen ab. Sie soll die pädagogischen Kriterien für die Arbeit mit Zeitzeugen berücksichtigen und ihren Einsatz sorgfältig im Unterricht vor- und nachbereiten. Sie leitet die Veranstaltung und sorgt dafür, dass jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler vermieden wird.

(3) Auf Einladung der Schule können Abgeordnete oder sonstige Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Wählergemeinschaften und anderen politischen Organisationen sowie Bewerberinnen und Bewerber um ein Mandat in den Unterricht oder in schulische Veranstaltungen einbezogen werden. Es ist für die notwendige Ausgewogenheit zu sorgen. Diese wird mittels geeigneter Maßnahmen durch die Lehrkraft abgesichert. Die Personen gemäß Satz 1 sind zuvor auf das Verbot politischer Werbung gemäß § 47 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes hinzuweisen.

(4) Absatz 3 gilt auch für Veranstaltungen, die z. B. in Form von Podiumsdiskusionen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament stehen und in der Verantwortung der Schule durchgeführt werden. Die Schulkonferenz kann entscheiden, ob und in welchem Zeitraum vor Wahlen der Besuch der Personen gemäß Absatz 3 Satz 1 möglich sein soll.

(5) Die Tätigkeit von Sachkundigen oder die Einbeziehung von politisch Verantwortlichen wird gestattet:

  1. für einzelne Klassen oder Kurse durch die jeweils unterrichtende Lehrkraft und
  2. für mehrere Klassen oder Kurse durch die Schulleitung.

(6) Sofern die Tätigkeit als Referent mit der Zahlung von Aufwandsentschädigungen verbunden ist, ist die vorherige Zustimmung des staatlichen Schulamtes zur Zahlung der jeweiligen Beträge schriftlich durch die Schulleitung einzuholen. Sachkundige können selbständig schulische Veranstaltungen leiten, wenn die Schulleitung diese für geeignet hält.

13 - Gäste

(1) Gäste sind Personen, die sich aus begründetem Interesse über innere Schulangelegenheiten oder sächliche Verhältnisse an der Schule, in der Regel auf Einladung der Schule oder des Schulträgers, informieren möchten.

(2) Besuche mit dem Ziel, das Schulgebäude und die Schulanlagen zu besichtigen, sind zulässig, soweit dadurch der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Schulträger ist über diese Besuche vorab rechtzeitig zu informieren.

(3) Besuche mit dem Ziel der Information über schulorganisatorische Fragen, Unterrichtsprobleme oder andere Fragen des inneren Schulbetriebes sowie die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen können unter Berücksichtigung der pädagogischen Situation der Klasse oder des Kurses von der Schulleitung gestattet werden. Die Teilnahme am Unterricht von Lehrkräften öffentlicher Schulen im Land Brandenburg oder anderer Länder bedarf des Einverständnisses der unterrichtenden Lehrkraft.

(4) Wollen Personen gemäß Nummer 12 Absatz 3 Satz 1 die Schule besuchen, sind diese darauf hinzuweisen, dass jede Form von politischer Werbung gemäß § 47 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht zulässig ist. Die Schulkonferenz kann beschließen, ob und in welchem Zeitraum vor den Wahlen Personen gemäß Nummer 12 Absatz 3 Satz 1 gebeten werden sollen, von einem Besuch in der Schule während des Schulbetriebs abzusehen. Sie kann hierbei Ausnahmen, insbesondere in Bezug auf Schulfeiern und dabei übliche Grußworte, vorsehen. Artikel 56 Absatz 3 der Landesverfassung bleibt hiervon unberührt.

(5) Besuche an Schulen sollen, soweit sie nicht auf Einladung der Schule erfolgen, mindestens eine Woche vorher bei der Schulleitung mündlich oder schriftlich beantragt werden.

(6) Von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 bleiben die gesetzlich geregelten Rechte Dritter unberührt, insbesondere

  1. das Recht der Abgeordneten des Landtages auf Zugang zu den Schulen gemäß Artikel 56 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg,
  2. das Recht der Eltern auf Unterrichtsbesuche gemäß § 46 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,
  3. die Rechte der Schulbehörden, der Personalvertretungen der Lehrkräfte und der Schulträger auf Zugang zu den Schulen und
  4. das Recht der Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht auf Zutritt zu allen Diensträumen in den Schulen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 6 der Verfassung des Landes Brandenburg.

14 - Auskunft an Medien

(1) Gemäß § 5 des Brandenburgischen Pressegesetzes sind die Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, wenn nicht ein besonderer Grund für die Verweigerung der Auskunft besteht. Schulen sind Behörden im Sinne des Brandenburgischen Landespressegesetzes.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule in inneren und äußeren Schulangelegenheiten gegenüber den Medien und ist berechtigt, unter Beachtung der geltenden Vorschriften, insbesondere der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen und sich selbst mit Informationen über die Schule an die Medien zu wenden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nicht berechtigt, personenbezogene Daten an Dritte zu übermitteln, es sei denn, die Betroffenen haben ihre Einwilligung erteilt.

(3) Bei besonders schweren Gewaltvorfällen und vergleichbar schwerwiegenden Notfällen soll die Schulleitung die Berichterstattung an die Medien vorher mit der Pressestelle des für Schule zuständigen Ministeriums sowie den beteiligten Behörden abstimmen.

(4) In äußeren Schulangelegenheiten kann der Schulträger vor der Information der Medien allgemein oder im Einzelfall die Herstellung des Einvernehmens verlangen. Die Unterrichtung des Schulträgers ist sicherzustellen.

(5) Die Information über schulische Veranstaltungen kann nach Beauftragung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von einem Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft wahrgenommen werden.

(6) Über die Berichterstattung der Medien an der Schule, insbesondere bei Filmaufnahmen im Unterricht, informiert die Schulleitung das staatliche Schulamt.

(7) Gegen falsche und ungerechtfertigte Behauptungen in den Medien kann die Veröffentlichung einer Gegendarstellung gemäß § 12 des Brandenburgischen Pressegesetzes verlangt werden. Diese ist in inneren Schulangelegenheiten mit dem staatlichen Schulamt, in äußeren Schulangelegenheiten mit dem Schulträger abzustimmen und schriftlich vom verantwortlichen Redakteur zu verlangen.

15 - Versagen des Zutritts

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in bestimmten Fällen Vertreterinnen und Vertretern der Medien in Ausübung des Hausrechtes den Zutritt zum Schulgelände und zum Schulgebäude untersagen. Es ist dabei in jedem Einzelfall abzuwägen, ob überwiegende öffentliche Belange wie

  1. die Ungestörtheit des Schulbetriebes oder
  2. das Persönlichkeitsrecht der an Schule Beteiligten

eine Einschränkung der Informationsfreiheit der Presse rechtfertigen. Dies wird in der Regel nur bei schwerwiegenden Verstößen und erkennbarer Gefahr der Wiederholung gegeben sein.

(2) Die Aufforderung zum Verlassen des Geländes bei widerrechtlichem Betreten kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von einer durch diese ermächtigten Person ausgesprochen werden. Bei Zuwiderhandlung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, den erforderlichen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 des Strafgesetzbuches zu stellen, sofern sich der Schulträger dieses Recht nicht vorbehält.

16 - Schutz der Persönlichkeitsrechte

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat darauf zu achten, dass

  1. das Namensrecht gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. das Recht am eigenen Bild gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und
  3. das allgemeine Persönlichkeitsrecht

der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern sowie der Lehrkräfte bei der Berichterstattung von Medien aus der Schule gewahrt bleiben. Interviews und Befragungen einzelner minderjähriger Schülerinnen und Schüler in der Schule bedürfen der Einwilligung der Eltern.

(2) Besteht die auf objektive Tatsachen gegründete Besorgnis einer rechtswidrigen Beeinträchtigung der in Absatz 1 genannten Rechte, so besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen. Ein Unterlassungsanspruch der Schulleiterin oder des Schulleiters besteht auch dann, wenn nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet wurden, die geeignet sind, den Ruf des Landes oder des Schulträgers zu schädigen. Die Pressefreiheit erlaubt unangenehme wertende Äußerungen, aber nicht unwahre Tatsachenbehauptungen.

(3) Die fotografische und filmische Abbildung bedarf gemäß § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie der Einwilligung des Betroffenen. Bei Minderjährigen ist zusätzlich das Einverständnis der Eltern einzuholen. Eine Einwilligung zum Fotografieren und Filmen von Personen an Schulen ist nicht notwendig, wenn diese nur als Kulisse vor Schulgebäuden auftauchen oder wenn sie als Teil einer Gruppe aufgenommen werden. Es soll bei einer Presseberichterstattung den einzelnen Personen Gelegenheit zum Verlassen der Gruppe gegeben werden, wenn sie nicht abgebildet werden möchten.

17 - Werbung, gewerbliche Tätigkeit an Schulen

(1) Auf dem Schulgrundstück soll Werbung gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich unterbleiben, soweit nicht in den folgenden Absätzen oder in Nummer 19 Ausnahmen vorgesehen sind. Das Anbringen von Plakaten ist nur nach Genehmigung durch die Schulleitung und gemäß Nummer 18 zulässig.

(2) Informationsmaterial

  1. der Innungen, Berufsgenossenschaften und zuständigen Stellen gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung,
  2. der Sozialparteien, der Träger der Sozialversicherung, der Verbände, gemeinnützigen Vereine und Einrichtungen,
  3. über Berufsgruppen und Wirtschaftszweige sowie
  4. über Aktivitäten der Bildungswerke der politischen Parteien

darf verteilt werden unter der Voraussetzung, dass es nicht vorrangig der Werbung dient. Dabei sind die Bildungswerke aller Parteien gleich zu behandeln. Die Aufgaben der Berufsberatung und die Verteilung ihrer Schriften bleiben unberührt.

(3) Sofern es den Zielen von Erziehung und Bildung dient, sind die Einbeziehung von Werbeschriften in den Unterricht sowie der Hinweis auf Veranstaltungen außerhalb der Schule erlaubt.

(4) An oder in Schulgebäuden darf Werbung angebracht werden, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und Art und Umfang der Werbung nicht den von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätzen entgegenstehen. Die Entscheidung trifft der Schulträger. Die Schulleitung kann aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Schulträger entscheiden. Der Schulträger ist dafür verantwortlich, dass Bestimmungen anderer Stellen über Werbung in und an öffentlichen Gebäuden eingehalten werden.

(5) Folgende Einzelfälle gewerblicher Tätigkeit sind zulässig:

  1. der Betrieb einer Mensa, einer Kantine oder einer Cafeteria,
  2. der Verkauf von Milch und Milchprodukten, von nichtalkoholischen Getränken in Mehrwegflaschen oder wiederverwertbaren Verpackungen sowie von Lebensmitteln, die zu einer gesundheitsfördernden Ernährung der Schülerinnen und Schüler beitragen,
  3. der Verkauf von Kondomen,
  4. die Aufstellung von Automaten für die in Buchstaben b und c genannten Produkte,
  5. die Anfertigung von Gruppenaufnahmen durch gewerbliche Fotografen, sofern der Unterricht dadurch nicht beeinträchtigt wird; dabei soll einzelnen Schülerinnen oder Schülern Gelegenheit zum Verlassen der Gruppe gegeben werden, wenn sie nicht abgebildet werden möchten,
  6. die unentgeltliche Entgegennahme der Sammelbestellung von Eintrittskarten für Veranstaltungen, die Unterricht und Erziehung dienen, durch Schulpersonal, Eltern oder Schülerinnen und Schüler.

(6) Die Rechte der Schulkonferenz gemäß § 91 des Brandenburgischen Schulgesetzes und die Rechte des Schulträgers sind zu beachten.

(7) Die Verteilung von Werbeschriften, Prospekten und Informationsmaterial an Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal sowie deren Aushang in Räumen, die diesem Personenkreis vorbehalten sind, kann durch die Schulleitung genehmigt werden, wenn diese Materialien in einem engen Zusammenhang mit den Dienstpflichten stehen. Die Rechte der Gewerkschaften, Personalvertretungen und Berufsverbände sowie die allgemeinen Vorschriften über Werbung und gewerbliche Tätigkeit in Diensträumen bleiben unberührt.

(8) Lehr- und Lernmittelproduzenten sowie Schulbuchverlage haben das Recht, ihre jährlichen Angebots- oder Verlagskataloge in den Schulen bekannt zu machen.

18 - Informations- und Anschlagtafeln

(1) An allen Schulen ist den Schülerinnen und Schülern eine "Info-Tafel" zur Verfügung zu stellen, die dem Austausch von Informationen und persönlichen Meinungen dient. Das Recht, Aushänge anzubringen, steht ausschließlich Schülerinnen und Schülern der besuchten Schule zu. Lehkräfte und sonstiges Schulpersonal sowie Eltern haben das Recht zur Gegendarstellung, soweit sie von einem Aushang betroffen sind. Die Herkunft und das Datum der Veröffentlichung müssen ersichtlich sein, Ausnahmen sind mit der Konferenz der Schülerinnen und Schüler abzustimmen. Die Aushänge dürfen nicht gegen Gesetze, insbesondere die Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung gemäß § 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes, verstoßen oder zum Verstoß aufrufen, gewerblichen Zwecken dienen oder das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Die Schule übernimmt für den Inhalt der Aushänge keine Verantwortung, die Schulleitung sorgt lediglich für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Satz 5 und kann bei Verstößen dagegen den Aushang untersagen.

(2) An allen Schulen ist eine Anschlagtafel anzubringen, an der neben Mitteilungen der Schulleitung auch folgende Aushänge gestattet sind:

  1. Bekanntmachungen der Mitwirkungsgremien der Schule sowie der Mitwirkungsgremien auf Kreis- und Landesebene im Rahmen ihrer Aufgaben,
  2. Informationen über den Religions- oder Weltanschauungsunterricht, Hinweise auf die Vorbereitung zur Konfirmation, Kommunion oder vergleichbaren Ereignissen anderer Religionsgemeinschaften sowie auf die Vorbereitung zur Jugendfeier,
  3. Hinweise auf Veranstaltungen der Jugendverbände und Jugendorganisationen, wenn diese nicht überwiegend der Werbung für politische Programme dienen,
  4. Wettbewerbsaufrufe und Hinweise auf Veranstaltungen und Aktivitäten des Deutschen Olympischen Sportbundes und seiner Mitgliedsorganisationen, des Landessportbundes, der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine sowie anderer, als förderungswürdig anerkannter, Sportvereine.

Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Aushänge gemäß Buchstabe b bis d dürfen nur mit einem Genehmigungsvermerk der Schulleitung angebracht werden. Sollte ein Aushang von der Schulleitung nicht genehmigt werden, hat der Antragsteller das Recht, die Schulkonferenz anzurufen und eine erneute Entscheidung zu verlangen.

(3) Informationen über gesundheitliche Beeinträchtigungen oder das Fehlverhalten einzelner Schülerinnen und Schüler sind nicht auszuhängen. Die Informationen erfolgen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

19 - Zuwendungen Dritter und Sammlungen

(1) Zuwendungen Dritter dürfen als Spenden oder als Zuwendungen mit dem Ziel der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit (Sponsoring) entgegengenommen werden, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht dazu dienen, Kürzungen im öffentlichen Haushalt auszugleichen. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages ist insbesondere dann gefährdet, wenn

  1. der Schulbetrieb und der Unterricht beeinträchtigt werden,
  2. mit einer Zuwendung versucht wird, Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung und Organisation von Erziehung und Bildung zu nehmen,
  3. die Zuwendung die Unvoreingenommenheit schulischer Entscheidungen beeinträchtigen kann,
  4. der Schulträger aufgrund von Zuwendungen seine Aufwendungen für die räumliche und sächliche Ausstattung so reduziert, dass die Gefahr einer Abhängigkeit von Sponsoren besteht oder
  5. die Höhe der Zuwendungen für einzelne, aus der Sicht von Sponsoren besonders geeignete und attraktive Schulen dazu führen kann, dass ein erhebliches Ungleichgewicht zu anderen durchschnittlich ausgestatteten Schulen besteht und dadurch die Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler gefährdet wird.

Die Rechte von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Rechte anderer, insbesondere Wettbewerbs- und Urheberrechte, sind zu berücksichtigen.

(2) Spenden sind Zuwendungen, die nicht von einer werbewirksamen Gegenleistung abhängig gemacht werden. Geld- und Sachspenden dürfen entgegengenommen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gewährleistet sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung nach Anhörung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger unter Beachtung möglicher Folgekosten.

(3) Unter Sponsoring wird eine Zuwendung verstanden, die von einer werbe- oder öffentlichkeitswirksamen Gegenleistung abhängig gemacht wird. Die Zuwendung kann als Sachleistung, Dienstleistung oder Geld gewährt werden. Die Gegenleistung kann insbesondere durch die Nennung der Leistung des Sponsors auf Plakaten, in Schriften der Schule oder mündlich bei geeigneten Gelegenheiten sowie durch Anbringen des Namens oder Logos des Zuwendenden auf dem zur Verfügung gestellten Gegenstand erfolgen. Sponsoring ist zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gewährleistet sind und der Hinweis auf die Leistung des Sponsors hinter den Nutzen für den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule zurücktritt. Die steuerrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten, im Zweifelsfall soll eine vorherige Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen.

(4) Fällt Sponsoring in innere Schulangelegenheiten, entscheidet das staatliche Schulamt, bei Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung das für Schule zuständige Ministerium. Fällt Sponsoring in äußere Schulangelegenheiten, entscheidet der Schulträger. Sind sowohl innere als auch äußere Schulangelegenheiten betroffen, haben die Entscheidungsträger Einvernehmen herzustellen. Die Schulkonferenz ist außer bei Maßnahmen mit landesweiter Bedeutung anzuhören. Die Schulleitung kann aufgrund einer Bevollmächtigung nach Anhörung der Schulkonferenz entscheiden.

(5) Sammlungen unter Schülerinnen und Schülern sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung durch das staatliche Schulamt.

(6) Sammlungen innerhalb einer Schule, Klasse oder eines Kurses, deren Zweck nicht über den Bereich dieser Schule hinausführt, insbesondere für Schulfeste und Schulfahrten, können von der Schulleitung oder, soweit nur eine Klasse oder ein Kurs betroffen ist, von deren Leiterin oder deren Leiter genehmigt werden. Dies gilt auch bei Sammlungen für humanitäre Zwecke.

Abschnitt 3
Sicherheit

20 - Sicherheitsausstattung der Schulen

(1) Schulen müssen Alarmeinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich unmissverständlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Gebäudeteilen und Räumen deutlich hörbar sein. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während des Schulbetriebes ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können. Schulen können zusätzlich mit einer Rundspruchanlage versehen werden.

(2) Auf allen Fernsprechapparaten sind die Notruftelefonnummern von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst sichtbar anzubringen. Die Schulen haben im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung Feuerwehrpläne zu erstellen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Die Feuerwehrpläne sind nach der DIN 14095 zu erstellen. Die Feuerwehrpläne bestehen insbesondere aus dem Lageplan und den Grundrissplänen des Schulgebäudes, worin die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Alarm- und Feuerlöscheinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der sicherheitstechnischen Anlagen, die Art, Menge und Standorte von gefährlichen Stoffen und Gütern, wie radioaktive Präparate und Vorrichtungen, hochentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe sowie die Standorte der Einrichtungen für die Erste Hilfe ersichtlich sind. Die Feuerwehrpläne sind in einem Metallkasten im Schuleingangsbereich, der für die Feuerwehr zugänglich ist, aufzubewahren.

(3) Rettungswege sind die Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, die notwendigen Flure und Treppen und die Ausgänge ins Freie. Die nutzbare Breite der Rettungswege muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte (Benutzer) betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

  1. Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m,
  2. notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,00 m,
  3. sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m,
  4. notwendigen Treppen 1,25 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Informations- und Anschlagtafeln sind so aufzuhängen, dass sie bei der Evakuierung nicht behindern. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen und von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Während des Schulbetriebes dürfen die Ausgänge nicht zugeschlossen sein.

(4) Durch die Schulleitung werden Sammelstellen außerhalb des Schulgebäudes so bestimmt, dass die Anfahrt und Arbeit der Feuerwehr- und Rettungsmannschaften nicht behindert werden. Auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und das Lagern von Gegenständen verboten. Die Flächen sind zu kennzeichnen.

(5) Feuerlöscher und Feuerlöscheinrichtungen sind gemäß den Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern in ausreichender Anzahl, gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen. Die Art und Größe der Feuerlöscher sowie die Aufstellungsbereiche sind mit der für Brandschutz zuständigen örtlichen Dienststelle abzustimmen. Feuerlöscher sind regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, durch Sachkundige überprüfen zu lassen.

(6) Für jede Schule ist im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung eine Brandschutzordnung Teil A und B nach der DIN 14096 zu erstellen. Die Brandschutzordnung Teil A richtet sich an alle Personen, die sich in der Schule aufhalten. Sie ist an geeigneten Stellen gut sichtbar auszuhängen. Die Brandschutzordnung Teil B richtet sich an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal. Sie enthält Maßnahmen zur Brandverhütung, zur Verhütung der Brand- und Rauchausbreitung, Beschreibungen der Flucht- und Rettungswege und der Standorte von Melde- und Löscheinrichtungen sowie Regeln zum Verhalten im Brandfall einschließlich der Meldung und des In-Sicherheit-Bringens sowie erforderliche zusätzliche Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung.

(7) Für jede Schule sind unter Berücksichtigung der Notfallpläne für die Schulen des Landes Brandenburg in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vor Ort, insbesondere mit der Feuerwehr und der Polizei, Regeln zum Verhalten bei Notfällen festzulegen.

(8) Jede Schule soll in Zusammenarbeit mit der Polizei und gegebenenfalls mit anderen kompetenten Partnern ihre Sicherheitsvorrichtungen überprüfen und, falls erforderlich, gegenüber dem Schulträger auf Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit hinwirken.

21 - Unterweisung der Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals

(1) Die Schülerinnen und Schüler sind innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn eines Schuljahres sowie im zweiten Schulhalbjahr über die Brandschutzordnung und die Verhaltensregeln bei Notfällen nachweislich zu unterrichten. Sie müssen insbesondere mit den Meldeeinrichtungen, dem Alarmsignal, dem Verhalten bei Ausbruch eines Brandes oder in anderen Gefahrsituationen, den Rettungswegen und Standorten der festgelegten Sammelplätze vertraut sein.

(2) Die Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal müssen die Brandschutzordnung und das Alarmsignal kennen und die für sie speziell festgelegten Maßnahmen beherrschen. Dazu zählen insbesondere die korrekte Meldung an die zuständige Leitstelle für die Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, die Einleitung der Maßnahmen zum In-Sicherheit-Bringen, die Rettung gefährdeter Personen, die Handhabung der Feuerlöscher sowie die Maßnahmen beim Eintreffen der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes. Dies gilt entsprechend für die Verhaltensregeln bei Notfällen

(3) Es ist mindestens einmal im Schulhalbjahr eine Alarmübung abzuhalten. Die erste Alarmübung hat innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres und nach der Unterweisung über das Verhalten bei Gefahr stattzufinden. Alarmübungen finden ohne vorherige Ansage statt. Die Alarmübungen sind mit Angaben über Beginn und Ende der Räumung sowie aufgetretene Probleme aktenkundig zu machen. Dem Schulträger ist umgehend eine Abschrift zuzuleiten. Die Teilnahme der Feuerwehr an der Alarmübung oder die Möglichkeit einer Verbindung mit einer Feuerwehrübung ist durch die Schulleitung mit dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung abzustimmen.

22 - Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und Evakuierung

(1) Im Falle eines Brandes oder der Notwendigkeit einer Evakuierung der Schule aus anderem Grund ist unverzüglich Hausalarm auszulösen und über Notruf 112 die Feuerwehr zu verständigen.

(2) Das Schulgebäude ist unverzüglich entsprechend der Brandschutzordnung zu verlassen.

Abschnitt 4
Gesundheitsförderung

23 - Grundsätze

Die Schule sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen für die zur Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung notwendigen materiellen, hygienischen und pädagogischen Voraussetzungen. Sie trägt gemeinsam mit den Eltern zu einer gesundheitsfördernden Lebensweise der Schülerinnen und Schüler bei und unterstützt deren gesundheitliche Betreuung durch die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie wirkt mit bei der Durchsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege gemäß § 45 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an den genannten Maßnahmen verpflichtet, sie oder ihre Eltern haben die erforderlichen Angaben zu machen.

24 - Gesundheitsfürsorge

(1) Die Schule sorgt dafür, dass die Schülerinnen und Schüler

  1. an den Untersuchungen der Gesundheitsämter zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen sowie an anderen Untersuchungen gemäß § 45 des Brandenburgischen Schulgesetzes und
  2. an den regelmäßigen zahnärztlichen Untersuchungen der Gesundheitsämter

teilnehmen. Schutzimpfungen können im Rahmen der Untersuchungen nach Buchstabe a vorgenommen werden, sofern die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt. Untersuchungen nach Buchstabe b können durch gruppenprophylaktische Maßnahmen im Sinne des § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergänzt werden. Die Schule achtet auf einen rationellen Untersuchungsablauf und auf die Eingrenzung des Unterrichtsausfalles.

(2) Die Schulkonferenz achtet bei ihrer Entscheidung über die Grundsätze für ein Warenangebot zum Verkauf gemäß § 91 Absatz 1 Nr. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes darauf, dass die angebotenen Speisen und Getränke zu einer gesundheitsfördernden Ernährung beitragen.

(3) Auf dem gesamten Schulgelände sowie bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes darf nicht geraucht, kein Alkohol getrunken und keine anderen Suchtmittel genommen werden.

(4) Die Schulleitung kann den Genuss von Bier, Wein und Sekt in geringem Umfang bei schulischen Veranstaltungen gestatten, wenn alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben und die Schulkonferenz dazu einen entsprechenden Grundsatzbeschluss gefasst hat. An Schulen, die ausschließlich von Volljährigen besucht werden, entscheiden diese selbst über den Genuss von alkoholischen Getränken bei schulischen Veranstaltungen.

25 - Sicherheit und Erste Hilfe

(1) Die Schulleitung sorgt für die Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und Unfallverhütung, insbesondere im Sport- und Schwimmunterricht gemäß den Anlagen 1 und 2 der VV-Aufsicht, im naturwissenschaftlichen Unterricht sowie bei der praktischen Tätigkeit im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik. In Zusammenarbeit mit dem Schulträger sind alle notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahrenquellen im und am Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände zu ergreifen.

(2) In jeder Schule muss an zentraler Stelle ein Kasten für die Erste Hilfe angebracht sein. Darüber hinaus soll ein Raum mit Liege, Waschbecken und Krankentrage zur Verfügung stehen.

(3) In den Schulsporthallen sowie in den Räumen für Wirtschaft-Arbeit-Technik und naturwissenschaftlichen Unterricht oder in anderen von diesen aus schnell erreichbaren Räumen sind Kästen für die Erste Hilfe anzubringen. Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes sind Taschen für die Erste Hilfe mitzuführen. Die Kästen und Taschen für die Erste Hilfe sind regelmäßig auf ihre Vollständigkeit, die darin enthaltenen Materialien auf ihre Verwendbarkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder auszutauschen.

26 - Raumausstattung

(1) Allgemeine Unterrichtsräume sollen mindestens eine Fläche von 1,7 m2 und einen Luftraum von 5 m3 je Schülerarbeitsplatz aufweisen. Dies entspricht einer lichten Raumhöhe von mindestens 3,00 m. Unter einzelnen Unterzügen und Leitungen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m.

(2) Alle Räume der Schule müssen ausreichend und möglichst ausgewogen durch Tageslicht in Ergänzung mit künstlichem Licht beleuchtet sein. Das Farbspektrum der künstlichen Beleuchtung sollte möglichst dem des natürlichen Lichts entsprechen. Beleuchtungsgütekriterien wie Blendigkeit, Gleichmäßigkeit, gleiche Lichtfarbe, Lichtrichtung/Schattigkeit sowie folgende Beleuchtungsstärken sind einzuhalten:

  1. Flure, Treppen, Eingangshallen, Ausstellungsräume, Aula 100 Lux,
  2. Unterrichts- und Funktionsräume, Bibliotheken, Mediotheken 300 Lux,
  3. Fachunterrichtsräume für Physik, Chemie,Biologie, Zeichnen, Technik und Arbeitslehre 500 Lux,
  4. Unterrichtsräume für sehbehinderte Schülerinnen und Schüler 750 Lux.

Der Schulträger veranlasst die Durchführung einer entsprechenden Messung. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und in der Schule aufzubewahren.

(3) Die Unterrichtsräume sollen mit Schülerarbeitstischen und -stühlen ausgestattet sein, die dem Alter und den Körpermaßen der Schülerinnen und Schüler entsprechen sowie ergonomischen Gesichtspunkten genügen. Sanitärräume und -einrichtungen müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.

(4) Alle Räume sind regelmäßig entsprechend ihrer Benutzung und Verschmutzung zu reinigen. Die Fenster der Unterrichts- und Aufenthaltsräume sollen mindestens zweimal jährlich, in Gebieten mit starker Verschmutzung, insbesondere in Industriegebieten und an Hauptverkehrsstraßen, entsprechend häufiger, gereinigt werden. Die Mindestanforderungen der DIN 77400 “Reinigungsdienstleistungen - Schulgebäude - Anforderungen an die Reinigung“ sind zu beachten.

(5) Die Schule soll gegenüber dem Schulträger darauf hinwirken, dass im Rahmen geplanter Schulbaumaßnahmen auch Schallschutz- und Akustikmaßnahmen geplant und realisiert werden, die eine Geräuschübertragung innerhalb des Schulgebäudes sowie von außen in das Schulgebäude verhindern und eine optimale multifunktionale Nutzung der Unterrichtsräume in Bezug auf eine Senkung des Lärmpegels und die Verbesserung der Akustik gewährleisten. Für Unterrichtsräume ist dabei die empfohlene Nachhallzeit von 0,5 ± 0,05 Sekunden zu beachten.

27 - Raumtemperaturen

(1) Unterrichtsräume sollen eine mittlere Raumlufttemperatur von 20 Grad Celsius und nicht dauerhaft über 22 Grad Celsius haben. Die mittlere Raumlufttemperatur für Sporthallen, Turn- und Gymnastikräume sowie Flure, Treppenhäuser und Toilettenanlagen soll 18 Grad Celsius betragen. Die Schule soll gegenüber dem Schulträger darauf hinwirken, dass im Rahmen geplanter Schulbaumaßnahmen auch Sonnenschutzmaßnahmen geplant und realisiert werden, die eine optimale Tagesnutzung aller Schulräume sicherstellen und deren Überhitzung verhindern.

(2) Werden um 10 Uhr 25 Grad Celsius Außentemperatur im Schatten oder um 11 Uhr an einem für die Raumlufttemperatur innerhalb des Gebäudes repräsentativen Ort 25 Grad Celsius gemessen, soll nicht länger als bis 12 Uhr unterrichtet werden, sofern in der Zwischenzeit keine wesentliche Abkühlung eingetreten ist. Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, des Zweiten Bildungsweges und der Fachschulen wird der Unterricht in der Regel dem Stundenplan entsprechend fortgesetzt. Bei absehbaren längeren Hitzeperioden soll eine einseitige Beeinträchtigung der Fächer in Randstunden durch Umorganisation des Unterrichtes vermieden werden. Klausuren und schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass eine Beeinträchtigung durch extreme Hitze vermieden wird.

(3) Der Unterricht findet nicht statt, wenn in den betreffenden Unterrichtsräumen die Raumlufttemperatur unter 16 Grad Celsius, in Sporthallen oder Turn- und Gymnastikräumen unter 14 Grad Celsius gesunken und eine Erwärmung kurzfristig nicht zu erwarten ist. Klausuren und schriftliche Prüfungen sind abzusetzen, wenn die Raumtemperaturen in den entsprechenden Räumen nicht mindestens 18 Grad Celsius betragen. Kann in den Außenanlagen für Sport oder im Schulgarten bei niedrigeren Temperaturen durch die Art des Unterrichts keine ausreichende Erwärmung ermöglicht und kein Raum zur Erwärmung bereitgestellt werden, soll der betreffende Unterricht dort ebenfalls nicht erteilt werden. Der Sportunterricht und der Unterricht im Schulgarten werden durchgeführt, wenn sie unmittelbar an den letzten noch erteilten Unterricht des Tages anschließen.

(4) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe dürfen nur vorzeitig nach Hause entlassen werden, wenn sie abgeholt werden oder die Zustimmung der Eltern vorliegt. Für alle Schülerinnen und Schüler muss der Transport zur Wohnung gesichert sein. Die in der Schule verbleibenden minderjährigen Schülerinnen und Schüler sind so zu betreuen, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die extremen Raumtemperaturen möglichst gering ist. Ganztagsangebote sollen auch bei extremen Temperaturen planmäßig stattfinden. Sie sind den Temperaturverhältnissen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere geeignete Beschäftigungs- und Betreuungsangebote zu ersetzen.

28 - Verhalten bei erhöhter Ozonkonzentration

(1) Bei einer durch das Landesumweltamt ermittelten Ozonkonzentration von mehr als 180 Mikrogramm je Kubikmeter Luft wird die Bevölkerung über Presse, Rundfunk und Fernsehen informiert. In diesen Fällen gelten für alle Schulen die folgenden Verhaltensgrundsätze.

(2) Der Unterricht findet zu den festgesetzten Unterrichtszeiten statt. Nummer 27 bleibt unberührt. Ein kurzzeitiger Aufenthalt im Freien während der Pausen ist ohne Bedenken zulässig.

(3) Sportunterricht soll durchgeführt werden. Bei der Auswahl der Übungen sind gegebenenfalls temperaturbedingte Belastungen für den Kreislauf zu berücksichtigen. Ausdauerbelastungen im Freien, vor allem Langstreckenläufe oder laufintensive Mannschaftsspiele sind zu unterlassen. Der längere Aufenthalt auf großen, baumfreien Flächen soll vermieden werden, insbesondere in den späten Vormittags- und den Mittagsstunden soll der Sportunterricht möglichst in der Halle durchgeführt werden.

(4) Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders empfindlicher Schülerinnen und Schüler ist Rücksicht zu nehmen.

28 a - Übergangsbestimmung

Soweit durch die Schulkonferenz für das Schuljahr 2015/16 auf der Grundlage der VV-Schulbetrieb vom 29. Juni 2010 (ABl. MBJS S. 154), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Schulbetrieb vom 31. März 2014 (ABl. MBJS S.42) geändert wurden, Beschlüsse zu variablen Ferientagen gefasst wurden, bleiben diese unberührt.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

29 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten vom 1. Dezember 1997 (ABl. MBJS S. 894), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 6. Juni 2008 (ABl. MBJS S. 190) außer Kraft.

Potsdam, den 29. Juni 2010

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Holger Rupprecht

Anlagen