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Verwaltungsvorschriften zum Verfahren des Schulbesuchs im Land Berlin und zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Land Berlin (VV-Gastschülerverfahren - VV-Gast)

Verwaltungsvorschriften zum Verfahren des Schulbesuchs im Land Berlin und zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Land Berlin (VV-Gastschülerverfahren - VV-Gast)
vom 15. August 2006
(Abl. MBJS/06, [Nr. 9], S.570)

Auf Grund des § 146 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 3 sowie § 106 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Grundsätze zum Schulbesuch in Berlin

(1) Schülerinnen und Schüler, die ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, können nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften die Schulpflicht auch an Schulen im Land Berlin erfüllen.

(2) Sofern gemäß § 106 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes eine örtlich zuständige Schule zu besuchen ist, kann ein Antrag auf Aufnahme in eine Schule im Land Berlin nur in Verbindung mit einer Gestattung gemäß Nummer 5 gestellt werden. Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, haben zusätzlich zu ihrem Antrag die Zustimmung der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte sowie die Zustimmung der im Land Brandenburg zuständigen Stelle gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder gemäß der Handwerksordnung beizufügen.

In allen anderen Fällen ist eine Gestattung unter Nennung des wichtigen Grundes gemäß Nummer 5 Abs. 2 Ziffer 4, 5 oder 6 erforderlich.

(3) Eine Befreiung von der Schulpflicht ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht auszusprechen. Der Schulbesuch im Land Berlin kann im Rahmen der Vollzeit- oder Berufsschulpflicht bis zur Beendigung des jeweiligen Bildungsgangs fortgesetzt werden.

2 - Verfahren für den Schulbesuch im Land Berlin

(1) Für die Aufnahme in eine Schule im Land Berlin ist ein Antrag gemäß Anlage 1 zu stellen. Zu diesem Antrag ist vom staatlichen Schulamt zu vermerken, ob insbesondere nach dem Kriterium der Zumutbarkeit ein wichtiger Grund für den Schulbesuch im Land Berlin besteht. Sofern im Zusammenhang mit der Antragstellung wegen der Pflicht zum Schulbesuch eine Gestattung gemäß Nummer 5 ausgesprochen wurde, ist auf dem Begleitbogen gemäß Anlage 2 in jedem Fall der wichtige Grund zu bestätigen. Das staatliche Schulamt schickt den Antrag zusammen mit dem Begleitbogen an das zuständige Bezirksamt von Berlin. Der Antrag auf Aufnahme in eine öffentliche berufsbildende Schule, in das Coubertin-Gymnasium, in die Flatow-Oberschule, in die Werner-Seelenbinder-Oberschule oder in die Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik sowie in die Schulfarm Insel Scharfenberg (Anl. 3) wird zusammen mit dem Begleitbogen (Anl. 4) an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport g esandt. Zur Antragstellung für eine Aufnahme in eine Schule im Land Berlin ist durch die Eltern gleichzeitig ein Antrag auf Aufnahme in eine Schule im Land Brandenburg zu stellen.

(2) Das staatliche Schulamt erfasst in einer Liste die Anzahl der Anträge, das Datum der Weiterleitung nach Berlin sowie, ob ein wichtiger Grund bestätigt wurde.

(3) Liegt dem staatlichen Schulamt die schriftliche Bestätigung der Aufnahme im Land Berlin vor, teilt es den Antragstellenden schriftlich mit, dass nach der Abmeldung von der Schule im Land Brandenburg die fortbestehende Schulpflicht im Land Berlin zu erfüllen ist. Die Aufnahme im Land Berlin ist in der Liste gemäß Absatz 2 zu erfassen.

(4) Das Verfahren zur Aufnahme in eine Schule im Land Berlin ist im zeitlichen Zusammenhang mit den Anmeldezeiten für Berliner Schulen durchzuführen. Die nach Jahrgangsstufen gesondert vorgesehenen Anmeldezeiten werden den staatlichen Schulämtern rechtzeitig mitgeteilt, um entsprechend die Antragstellenden zu informieren.

3 - Grundsätze zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem Land Berlin

(1) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die ihre Hauptwohnung, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte im Land Berlin haben, können an Schulen im Land Brandenburg aufgenommen werden. Im Rahmen freier Kapazitäten können sie insbesondere aufgenommen werden, wenn die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht oder der Berufsschulpflicht für den Schulbesuch im Land Brandenburg zur Vermeidung einer besonderen Härte nachgewiesen wird und der bisherige Bildungsweg an der Schule entsprechend fortgesetzt werden kann. Dies gilt entsprechend für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus dem Land Berlin.

(2) Der Antrag für die Aufnahme in eine öffentliche Schule im Land Brandenburg (Anl. 5) wird zusammen mit dem Begleitbogen (Anl. 6) an das staatliche Schulamt geschickt. Für die Aufnahme in eine berufsbildende Schule wird der Antrag (Anl. 7) zusammen mit dem Begleitbogen (Anl. 8) an das staatliche Schulamt geschickt.

4 - Verfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schüler aus dem Land Berlin

Die Schulleiterin oder der Schulleiter erlässt einen schriftlichen Bescheid zur Aufnahme oder Nichtaufnahme. Darüber informiert das zuständige staatliche Schulamt das zuständige Bezirksamt von Berlin oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport. Die Aufnahme ist vom staatlichen Schulamt listenmäßig zu erfassen. Dabei ist zu vermerken, ob der Schulbesuch zur Erfüllung der Schulpflicht erfolgt. Die Schulakten der abgebenden Schule werden angefordert.

5 - Wichtiger Grund

(1) Für den Schulbesuch im Land Berlin gemäß Nummer 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 im Zusammenhang mit der Pflicht zum Besuch einer zuständigen Schule ist ein wichtiger Grund für die Gestattung nachzuweisen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Gestattung nur versagt werden, wenn schutzwürdige private Belange gegenüber zu wahrenden öffentlichen Belangen zurücktreten müssen. Öffentliche Belange bestehen insbesondere hinsichtlich der Sicherung eines ausreichenden schulischen Angebots in einer bestehenden Schule.

(2) In Fällen, in denen keine Gestattung erforderlich ist, soll das staatliche Schulamt eine Empfehlung aussprechen, ob ein wichtiger Grund im Sinne der Nummer 5 Abs. 3 Ziffer 4 bis 6 vorliegt. Das zuständige Bezirksamt von Berlin oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport entscheidet, ob die Beschulung im Land Berlin erfolgen kann.

(3) Die Gestattung wegen eines wichtigen Grundes soll das staatliche Schulamt insbesondere dann aussprechen, wenn

  1. der einfache Schulweg zu einer vergleichbaren beruflichen Schule im Land Brandenburg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Schülerbeförderung mehr als 90 Minuten dauert und der Schulweg zu der gewünschten Schule im Land Berlin deutlich kürzer ist,
  2. bei einer überbetrieblichen Ausbildung im Land Berlin oder anderen zwingenden organisatorischen Ausbildungsvoraussetzungen die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses erheblich erleichtert wird,
  3. die Erreichbarkeit der örtlich zuständigen Grundschule wegen individueller und nicht nur kurzfristiger Gründe nicht zumutbar gewährleistet ist, wobei ein kürzerer Schulweg allein keinen wichtigen Grund darstellt, es sei denn, die Grundschule im Land Berlin ist auf kurzem Fußweg erreichbar,
  4. die Schülerin oder der Schüler z. B. auf Grund ihres Alters oder einer Behinderung betreuungsbedürftig ist und die Eltern insbesondere wegen Berufstätigkeit auf eine bereits bestehende Betreuung im Land Berlin angewiesen sind,
  5. pädagogische Gründe, wie z. B. Unterricht nach der Montessori-Methode, besondere Fremdsprachenfolge oder besondere Gründe, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen und die den Besuch einer bestimmten Schule erfordern (z. B. Besuch des Französischen Gymnasiums),
  6. andere private Belange von erheblichem Gewicht, wie z. B. die Vermeidung eines Schulwechsels inmitten des Schuljahres wegen des bevorstehenden Verlegens der Hauptwohnung in das Land Berlin, nachgewiesen werden.

(4) Der Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind oder mehrere Geschwisterkinder die gewünschte Schule im Land Berlin besuchen oder deren Eltern im Land Berlin eine Arbeitsstelle haben, begründet alleine keine notwendige Betreuung gemäß Absatz 3 Nr. 4 oder andere beachtlichen privaten Belange. Ein wichtiger Grund besteht auch nicht anlässlich des Wunsches nach Verstetigung sozialer Kontakte, insbesondere nicht auf Grund des Besuchs einer Vorklasse im Land Berlin oder anderer schulischer Angebote dort. Beabsichtigt eine Schülerin oder ein Schüler aus dem Land Brandenburg im Land Berlin eine Schulform (z. B. Realschule) zu besuchen, die es im Land Brandenburg nicht gibt, stellt dies keinen wichtigen Grund dar.

6 - Ergänzende Bestimmungen

(1) Soweit die Länder Brandenburg und Berlin vereinbart haben, dass Schülerinnen und Schüler für bestimmte Ausbildungsberufe an einem Standort im Land Berlin oder im Land Brandenburg eine Schule besuchen können, ist im Fall des Schulbesuchs im Land Berlin kein Verfahren gemäß diesen Verwaltungsvorschriften durchzuführen und hinsichtlich einer Aufnahme im Land Brandenburg keine Zustimmung des Landes Berlin erforderlich. Die Rahmenvereinbarung der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender (so genannte “Splitterberufe“) bleibt unberührt. Vereinbaren die Länder Berlin und Brandenburg, dass Förderschülerinnen und Förderschüler aus dem Land Brandenburg und aus dem Land Berlin mit bestimmten Behinderungen an einem Standort unterrichtet werden können, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnung in das Land Berlin verlegt wurde, haben das Recht, den Schulbesuch im Land Brandenburg bis zur Beendigung des aufgenommenen Bildungsgangs fortzusetzen. Dies gilt auch für berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in das Land Berlin verlegt wird. In diesen Fällen bedarf es jedoch zusätzlich der Zustimmungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 Satz 2.

(3) Schülerinnen und Schüler, deren Hauptwohnung oder Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in das Land Brandenburg verlegt wurde, haben das gemäß Absatz 2 entsprechende Recht, den Schulbesuch bis zur Beendigung des Bildungsgangs im Land Berlin fortzusetzen. Eines Verfahrens gemäß diesen Verwaltungsvorschriften oder der gesonderten Feststellung eines wichtigen Grundes bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die Vorklassen im Land Berlin besuchen.

(4) Schülerinnen und Schüler, die im Land Brandenburg nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, können ohne ein Verfahren gemäß diesen Verwaltungsvorschriften eine Schule im Land Berlin besuchen, wenn sie in eine Schule im Land Berlin aufgenommen werden.

7 - Kontrolle der Schulpflicht

(1) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die im jeweils anderen Land eine Schule besuchen, unterliegen neben der Kontrolle der Schulbesuchspflicht durch das andere Land auch der Kontrolle der Schulpflichterfüllung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Schulpflicht besteht. Das zuständige Bezirksamt von Berlin oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport und das zuständige staatliche Schulamt des Landes Brandenburg übermitteln ihre diesbezüglichen Kenntnisse an die jeweils andere Behörde. Im Falle von Schulpflichtverletzungen bei Schülerinnen und Schülern des Landes Brandenburg bleiben Entscheidungen auf der Grundlage der §§ 41 und 42 des Brandenburgischen Schulgesetzes vorbehalten. Im Übrigen folgen die Rechte und Pflichten dem Schulverhältnis im Land Berlin und den dort geltenden Vorschriften. Dies gilt insbesondere auch für Ordnungsmaßnahmen wegen eines nicht or dnungsgemäßen Schulbesuchs.

(2) Soweit im Land Brandenburg schulpflichtige Schülerinnen und Schüler in das Land Berlin wechseln, melden sie sich bei der Schule unter Vorlage des Aufnahmebescheids der Schule im Land Berlin ab. Die Schulakten werden gemäß § 6 Abs. 4 der Datenschutzverordnung Schulwesen an die aufnehmende Schule im Land Berlin übersandt. Die bisher besuchte Schule lässt sich den Beginn des Schulbesuchs im Land Berlin bestätigen.

(3) Erlangen die staatlichen Schulämter im Land Brandenburg davon Kenntnis, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung oder Ausbildungs- oder Arbeitsstätte im Land Brandenburg ihren Schulbesuch im Land Berlin beendet haben, setzen sie sich mit den Eltern dieser Schülerinnen und Schüler oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern in Verbindung und fordern zur umgehenden Erfüllung der Schulpflicht im Land Brandenburg auf.

8 - Schulpflichtverletzungen

(1) Berliner Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch einer Schule im Land Brandenburg von der Schulpflicht befreit wurden, haben keinen Anspruch auf den Besuch einer anderen Schule im Land Brandenburg, wenn sie wegen einer Ordnungsmaßnahme auf Grund unentschuldigten Fehlens oder eines anderen Fehlverhaltens die Schule verlassen müssen. Grundsätzlich hat dann der weitere Schulbesuch wieder im Land Berlin zu erfolgen.

(2) In den Fällen gemäß Absatz 1 informiert das zuständige staatliche Schulamt das zuständige Bezirksamt von Berlin oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport über den Erlass der Ordnungsmaßnahme. Diese Mitteilungen erfolgen nur, wenn die Befreiung von der Schulpflicht im Land Berlin ausdrücklich unter dem Vorbehalt des ordnungsgemäßen Schulbesuchs im Land Brandenburg erteilt worden ist. Widerruft das zuständige Bezirksamt von Berlin oder die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport die Befreiung von der Schulpflicht und teilt dies dem staatlichen Schulamt mit, entfällt die Rechtsgrundlage für den Schulbesuch im Land Brandenburg.

(3) Müssen Schülerinnen und Schüler, die auf Grund dieser Verwaltungsvorschriften eine Schule im Land Berlin besuchen, im Falle von Schulpflichtverletzungen anlässlich einer Ordnungsmaßnahme die Schule dort verlassen und erfolgt keine Aufnahme an einer andern Schule im Land Berlin, ist zur weiteren Erfüllung der Schulpflicht eine Schule im Land Brandenburg zu besuchen. Nummer 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

9 - In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften vom 18. Februar 2000 (GVBl. II S. 128), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV-Gastschülerverfahren vom 2. August 2004 (GVBl. II S. 476) außer Kraft.

Potsdam, 15. August 2006

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

 Holger Rupprecht

Anlagen